Klage des GUG-Bundessprechers verspricht Pensionsreform zu kippen!

Oberster Gerichtshof beantragt Aufhebung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit

Ende Februar fasste der OGH den Beschluss, vom Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des BB-PG zu beantragen, da dieses u.a. einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht darstelle. Anlass dafür war eine Klage zweier ÖBB-Angestellter, darunter des Bundessprechers der Grünen und Unabhängigen EisenbahnerInnen, GUG, Anton Hedenig.

Nun ist der Verfassungsgerichtshof am Zug, der sich zu dem Antrag des OGH äußern muss. Bis diese vorliegt, hält das laufende Verfahren inne.

Bekanntlich wurde mit dem Bundesbahn-Pensiongesetz in die Einzeldienstverträge der EisenbahnerInnen eingegriffen, indem nach Einführung eines Durchrechnungszeitraum bei der Pensionsberechnung, einer Anpassung der Pension nach dem Anpassungssystem des ASVG, einer Teilpensionsregelung bei Erwerbeinkommen und Änderungen des Berechnungssystems der Nebengebühren nun auch das Pensionsalter erhöht und Ruhensbestimmungen verschärft wurden. Damit wurden privatrechtliche Ansprüche in gesetzliche umgewandelt und gleichzeitig verschlechtert. Zudem wurde dem Gesetzgeber damit die Möglichkeit zu beliebigen weiteren Verschlechterungen eingeräumt. Eine Gefahr, deren Substanz sich gerade angesichts der laufenden Debatten deutlich zeigt. Das Gesetz verstoßt daher aus Sicht der Kläger nicht nur gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Eigentums, sondern auch gegen den aus dem Gleichheitsgebot abzuleitenden verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz.

Eigentumsbeschränkungen können, so der OGH, nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH vom Gesetzgeber zwar prinzipiell verfügt werden, allerdings nur dann, wenn dadurch nicht der Wesensgehalt des Grundrechts auf Unversehrtheit des Eigentums berührt wird und soweit dies im öffentlichen Interesse liegt. Es habe daher eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und dem Interesse der Betroffenen zu erfolgen.

Diese hat der VfGH nun durchzuführen. Die Stellungnahme des VfGH liegt derzeit noch nicht vor.