ÖBB-Pensionsgesetz nicht verfassungswidrig

 

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Der Verfassungsgerichtshof hat am Montag, 1. Dezember 2003 im Gesetzesprüfungsverfahren über die Verfassungsmäßigkeit des ÖBB-Pensionsgesetzes seine Entscheidung verkündet.

 

Das ÖBB-Pensionsgesetz regelt den Pensionierungsmodus bei den Bundesbahnen sowie die Pensionsansprüche der ÖBB-Bediensteten. Bislang basierten diese Regelungen auf Einzelverträgen mit den Mitarbeitern, für die im Wesentlichen die - privatrechtliche - Bundesbahn-Pensionsordnung maßgeblich war.  Mit dem ÖBB-Pensionsgesetz wurde dies geändert. Nunmehr regelt das Gesetz die Pensionsangelegenheiten der ÖBB-Mitarbeiter. Im Zentrum des Gesetzesprüfungsverfahrens stand deshalb die Frage, ob der Gesetzgeber in dieser Weise in die Privatautonomie der ÖBB-Bediensteten eingreifen darf, das heißt, ob der Gesetzgeber die Verträge der ÖBB-Mitarbeiter, insoweit sie Pensionsansprüche betreffen,  inhaltlich verändern kann.

 

Das nun abgeschlossene Gesetzesprüfungsverfahren brachte im Wesentlichen folgende Ergebnisse:

 

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz greift tatsächlich in das Eigentumsrecht der Bediensteten der ÖBB und der ÖBB selbst ein. Es bildet eine Eigentumsbeschränkung.

 

Dieser Eingriff in das privatrechtliche Dienstverhältnis per Gesetz ist  jedoch zulässig.

 

 

 Ein solcher Eingriff in ein vertraglich begründetes, privatrechtliches Dienstverhältnis per Gesetz ist, damit er der Verfassung entspricht, an gewisse Voraussetzungen gebunden:

 

- der Eingriff muss im "öffentlichen Interesse" liegen

 

Der Verfassungsgerichtshof hat festgestellt, dass der Gesetzgeber mit dem Bundesbahn-Pensionsgesetz im Wesentlichen folgende Ziele verfolgt:

 

1) Die finanzielle Belastung des Bundes, die aus der bestehenden Verpflichtung resultiert, den Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der ÖBB zu tragen, soll reduziert werden.

 

2) Ein weiteres Motiv für diesen Eingriff per Gesetz ist auch, dass ohne gesetzliche Regelungen die Unternehmensleitung der ÖBB in Sachen ÖBB-Pensionen mitunter andere Ziele als der Bund verfolgen könnte, dieser aber den daraus resultierenden Pensionsaufwand zu tragen hätte.

 

3) Mit dem ÖBB-Pensionsgesetz sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, eine Harmonisierung der Pensionssysteme zu ermöglichen bzw. sie zu erleichtern.

 

In Hinblick darauf tritt der Verfassungsgerichtshof der Ansicht des Gesetzgebers, die mit dem ÖBB-Pensionsgesetz verbundene Eigentumsbeschränkung liege im öffentlichen Interesse, nicht entgegen.

 

- der Eingriff muss "verhältnismäßig" sein

 

Auch diese Voraussetzung trifft beim ÖBB-Pensionsgesetz zu: Einerseits konnten schon bisher Veränderungen in der Bundesbahn-Pensionsordnung auch zu einer Änderung der pensionsrechtlichen Position des Einzelnen führen. Zum anderen gilt für künftige Änderungen der gesetzlichen Regelung - also des ÖBB-Pensionsgesetzes - der verfassungsmäßig garantierte Vertrauensschutz. Insofern bot die frühere Rechtslage für den einzelnen Bediensteten keine größere Gewähr für die Unabänderbarkeit seiner pensionsrechtlichen Position als die nunmehrige.

 

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