AUGE/UG setzt sich für uns EisenbahnerInnen ein!!!


Bei der am 16. November 2004 stattgefundenen AK-Vollversammlung der AK-Oberösterreich, hat AUGE/UG-Kammerrat, Kollege Dober Gerhard - er ist auch Personalvertreter der GUG, den folgenden Antrag eingebracht.

Wider erwarten, hat die Vollversammlung diesen Antrag nicht gleich abgelehnt, sondern ihn an den Vorstand zur Behandlung zugewiesen.

Hat unsere Kritik in den letzten Monaten an der AK-Haltung zu den Rechtsschutzbegehren Spuren hinterlassen? Gibt es gar ein Umdenken? Wir warten nun gespannt auf das Ergebnis der Beratungen im Vorstand. Vielleicht stimmt ja das Sprichwort: "Stetter Tropfen hölt den Stein"

 

Antrag an die Vollversammlung der AK – OÖ

Die Fraktion AUGE stellt den Antrag auf den Grundsatzbeschluss, ÖBB-Bediensteten bei der Wahrung ihrer Rechte, beruhend auf privatrechtliche Einzeldienstverträge, in welche auf Grund einer Vereinbarung zwischen GdE und ÖBB-Vorstand (gültig per 1.Mai 2004) massiv eingegriffen wird, Rechtsbeistand zu gewähren.

Sehr geehrte AK-Räte und Rätinnen,

Mit der Vereinbarung zwischen GdE und dem ÖBB-Vorstand mit Gültigkeit 1.Mai 2004, wurde massiv in die, auf privatrechtliche Einzelverträge basierenden Dienstverträge eingegriffen.

Dadurch kommt es in vielen Fällen zu negativen Auswirkungen und finanziellen Verlusten der Betroffenen, die in manchen Fällen sogar existenzbedrohende Ausmaße erreichen können

Da sich die Änderung des Dienstrechtes großteils auf jeden ÖBB-Bediensteten anders auswirkt, abhängig von der Verwendung, Stellung und der Dauer der Betriebszugehörigkeit, sind auch die Reaktionen der Betroffenen unterschiedlich.

Jedenfalls wurde das Recht des Einspruchs, von sehr vielen Bediensteten wahrgenommen, viele wären oder sind bereit, ihr Recht mittels Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einzufordern, so sie von ihrer Interessensvertretung unterstützt werden.(leider oft keine private Rechtschutzdeckung vorhanden)

Grundsätzliches zu den Dienstverträgen:

Wie bekannt, beruht das Dienst- Besoldungs- und Pensionsrecht der ÖBB-Angestellten (übergeleitete Beamte) auf privatrechtlichen Einzeldienstverträgen. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB), Pensionsordnung (PO), die Arbeitszeitregelung (P 10), die Urlaubsrichtlinien und viele andere Normen sind als sogenannte "Vertragsschablonen" Bestandteil dieser Arbeitsverträge.

Abänderung von Verträgen:

Verträge können durch beide Vertragsparteien einvernehmlich abgeändert werden. Da Verhandlungen der Unternehmensleitung mit jedem Dienstnehmer nicht sinnvoll und auch praktisch gar nicht möglich wären, gilt folgende Vorgangsweise:

Die Unternehmensleitung und der Zentralausschuss der Bediensteten der ÖBB verhandeln und beschließen einvernehmlich allfällige Änderungen. Diese Neuregelungen können sowohl positive als auch negative Auswirkungen mit sich bringen. Es steht jedoch jedem ÖBB-Angestellten frei, gegen diese Änderungen im Dienstrecht Einspruch zu erheben, im Besonderen wenn es sich wie in diesem Fall um Eingriffe in gewährleistete Rechte, nach §40 der alten Dienstordnung, bzw. für übergeleitete Beamte durch die Übergangsbestimmungen der AVB (§67 Abs.3 Z 16) weiterhin Anwendung findet, handelt.

Abänderung "gewährleisteter Rechte"

Eine Abänderung der ÖBB-Dienstverträge, kann nach dem ebenfalls über-nommenen §4 der Dienstordnung, nur unbeschadet der gewährleisteten Rechte erfolgen.

Das bedeutet: Jeder übergeleitete Beamte, kann sich bei einer Abänderung das Recht in ursprünglicher Form vorbehalten. Der Vorbehalt muss jedoch umgehend nach Verlautbarung einer Änderung, in schriftlicher Form (möglichst eingeschrieben) an die Unternehmensleitung gerichtet werden, sonst gilt die Änderung als vorbehaltlos angenommen.

Reaktionen der Unternehmensleitung auf getätigte Einsprüche:

Bis dato sind keine Reaktionen der Unternehmensleitung, auf die in breitem Rahmen getätigten Einsprüche bekannt. Ergo dessen haben sich mehrere ÖBB-Angestellte entschlossen, den Fortbestand ihrer Rechte in ursprünglicher Form, mittels Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einzuklagen.

Klagewunsch von nicht privatversicherten ÖBB-Angestellten:

Sehr viele ÖBB-Angestellte hegen ebenfalls den Wunsch auf Beibehaltung ihrer gesetzmäßigen Rechte, haben aber im Vertrauen darauf, dass ihre Interessensvertretung (Gewerkschaft, Arbeiterkammer - für die sie auch Mitgliedsbeiträge bezahlen), sich für die Wahrung eben dieser Rechte einsetzt, von einer privaten Vorsorge abgesehen und fordern somit zu recht die Unterstützung seitens der Arbeiterkammer.

Zusammenfassung:

1.     Es steht außer Frage, dass durch die Vereinbarung zwischen GdE und ÖBB- Unternehmensleitung, massive Verschlechterungen im Dienstrecht, sowie Eingriffe in gewährleistete Rechte von ÖBB-Angestellten erfolgt sind.

2.     ÖBB-Angestellte haben das Recht nach §40 (DO) bzw. AVB (§67 Abs.3 Z 16) selbst zu entscheiden, ob sie mit diesen Änderungen einverstanden sind, oder ob sie die ursprüngliche Form ihrer Verträge beibehalten möchten.

3.     Die AK ist die gesetzliche Interessensvertretung von Arbeitnehmern, ist überparteilich und hat frei von politischen Zwängen zu fungieren

4.     Jeder einzelne ÖBB-Angestellte ist auf Grund der Pflichtmitgliedschaft zur Zahlung von AK-Mitgliedsbeiträgen (Interessensvertretung), verpflichtet, somit ergibt sich umgekehrt für die AK die Verpflichtung, die Interessen jedes einzelnen ÖBB-Mitarbeiters zu vertreten.

5.     Eine pauschale Betrachtung dieser Angelegenheit, bzw. Ablehnung des Antrages, käme einer Entmündigung des einzelnen Beitragszahlers gleich, womit die oft angeregte Diskussion über die Abschaffung der Pflichtmitgliedschaft, wieder neuen Nährboden gewinnt.

6.     Es darf nicht sein, dass die AK tatenlos zusieht, wenn einseitig in bestehende Dienstverträge eingegriffen wird, somit würde ein Präzedenzfall geschaffen, der ungeahnte negative Folgeerscheinungen für sämtliche Dienstverträge nach sich ziehen kann/wird und daher die Rechtsstaatlichkeit Österreichs in Frage gestellt werden muss.

Somit stellt die Fraktion AUGE den Antrag an die Vollversammlung der AK – OÖ, den Grundsatzbeschluss - ÖBB-Angestellten für die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der Dienstrechtsänderung 2004 Rechtsbeistand zu gewähren, zu beschließen.