Bericht vom 2. Verhandlungstag in Eisenstadt

In der fast sechseinhalb stündigen Verhandlung, welche von zahlreichen Kollegen besucht war, kam eines ganz deutlich zu Tage: Wirkliche Rechte haben wir, wenn es nach den Aussagen der Juristen Leeb, Ebner und Pobenberger geht, nie gehabt.
Aber der Reihe nach. Erster Stein des Anstoßes war, die Frage, welches abgespaltene Unternehmen die nun beklagte Partei sei. (Gegen diese Abspaltung und der damit verbundenen Personalzuscheidung, laufen ja ebenfalls Klagen vor den Arbeits- und Sozialgerichten) Von uns wurde behauptet, dass die ÖBB-Bau AG Rechtsnachfolgerin der ÖBB alt sei. Die Gegenseite wiederum vertrat die Meinung, da es noch keine Gerichtsentscheidung gäbe, dass die ÖBB Personenverkehr AG als für den Kläger zuständiger Dienstgeber zu gelten habe. Folge dieser Auseinandersetzung: Es gibt nunmehr zwei beklagte Parteien. Bau AG und PV AG.
Nach der Befragung des Klägers, wo es vor allem darum ging, welche Nachteile aufgrund der Eingriffe in den Vertrag erwachsen sind, waren die Zeugen an der Reihe.
Dr. Ebner – Leiter der Personaljuristischen Abteilung der DLG, vertrat, wie auch die nachfolgenden Zeugen Dr. Pobenberger und Mag. Leeb, die Auffassung, dass es immer ohne weiteres möglich war und ist, dass in die Verträge eingegriffen werden kann. Grundlage dafür sei, dass jeder Bedienstete in seinem Vertrag die „jeweils Klausel gemäß § 1 Abs. 3 AVB“ stehen habe. Mit Unterschrift unter denselben hat aber auch jeder Bedienstete seine Zustimmung für Eingriffe signalisiert.
Interessant ist, dass alle von uns angeforderten Zeugen aus den Reihen der ehemaligen Personalvertretung, bzw. Gewerkschaft, vom Gericht als nicht relevant abgelehnt wurden!
Auch der ehemalige Vorsitzende und Minister im Ruhestand, Franz Hums, könne nichts zur Aufklärung beitragen. Obwohl er in der Fachzeitschrift „Der Eisenbahner“ im Jänner 1996 einen umfassenden Artikel veröffentlicht hat, in dem es sinngemäß heißt, dass trotz Einführung der AVB, die Rechte gem. §§ 4, 40 der alten Dienstordnung der Beschäftigten, so wie sie diese bei Diensteintritt vorgefunden haben, gewahrt bleiben. So steht es auch in § 67 Abs. 3 Z 16 AVB!
Die Gegenseite stellt diese in Frage, und erklärte, dass sie die Auffassung vertrete, auch § 67 Abs. 3 Z 16 falle unter die „Jeweilsklausel“
Wenn nun aber die unhaltbare Rechtsmeinung der beklagten Parteien durch das Gericht bestätigt würde, dann stellt sich doch die Frage, warum es überhaupt jemals die so genannten „gewährleistete Rechte“ gegeben hat. Und warum, wenn diese ja sowieso nicht einmal das Papier wert sind, so ein Theater (Gesetz, Vereinbarung etc.) um die komplette Aufhebung dieses Paragraphen 40 der DO, gemacht wird.