Bericht vom 2. Verhandlungstag in Eisenstadt
In der fast
sechseinhalb stündigen Verhandlung, welche von zahlreichen Kollegen besucht war,
kam eines ganz deutlich zu Tage: Wirkliche Rechte haben wir, wenn es nach den
Aussagen der Juristen Leeb, Ebner und Pobenberger geht, nie gehabt.
Aber der Reihe nach. Erster Stein des Anstoßes war, die Frage, welches
abgespaltene Unternehmen die nun beklagte Partei sei. (Gegen diese Abspaltung
und der damit verbundenen Personalzuscheidung, laufen ja ebenfalls Klagen vor
den Arbeits- und Sozialgerichten) Von uns wurde behauptet, dass die ÖBB-Bau AG
Rechtsnachfolgerin der ÖBB alt sei. Die Gegenseite wiederum vertrat die Meinung,
da es noch keine Gerichtsentscheidung gäbe, dass die ÖBB Personenverkehr AG als
für den Kläger zuständiger Dienstgeber zu gelten habe. Folge dieser
Auseinandersetzung: Es gibt nunmehr zwei beklagte Parteien. Bau AG und PV AG.
Nach der Befragung des Klägers, wo es vor allem darum ging, welche Nachteile
aufgrund der Eingriffe in den Vertrag erwachsen sind, waren die Zeugen an der
Reihe.
Dr. Ebner – Leiter der Personaljuristischen Abteilung der DLG, vertrat, wie auch
die nachfolgenden Zeugen Dr. Pobenberger und Mag. Leeb, die Auffassung, dass es
immer ohne weiteres möglich war und ist, dass in die Verträge eingegriffen
werden kann. Grundlage dafür sei, dass jeder Bedienstete in seinem Vertrag die
„jeweils Klausel gemäß § 1 Abs. 3 AVB“ stehen habe. Mit Unterschrift unter
denselben hat aber auch jeder Bedienstete seine Zustimmung für Eingriffe
signalisiert.
Interessant ist, dass alle von uns angeforderten Zeugen aus den Reihen der
ehemaligen Personalvertretung, bzw. Gewerkschaft, vom Gericht als nicht relevant
abgelehnt wurden!
Auch der ehemalige Vorsitzende und Minister im Ruhestand, Franz Hums, könne
nichts zur Aufklärung beitragen. Obwohl er in der Fachzeitschrift „Der
Eisenbahner“ im Jänner 1996 einen umfassenden Artikel veröffentlicht hat, in dem
es sinngemäß heißt, dass trotz Einführung der AVB, die Rechte gem. §§ 4, 40 der
alten Dienstordnung der Beschäftigten, so wie sie diese bei Diensteintritt
vorgefunden haben, gewahrt bleiben. So steht es auch in § 67 Abs. 3 Z 16 AVB!
Die Gegenseite stellt diese in Frage, und erklärte, dass sie die Auffassung
vertrete, auch § 67 Abs. 3 Z 16 falle unter die „Jeweilsklausel“
Wenn nun aber die unhaltbare Rechtsmeinung der beklagten Parteien durch das
Gericht bestätigt würde, dann stellt sich doch die Frage, warum es überhaupt
jemals die so genannten „gewährleistete Rechte“ gegeben hat. Und warum, wenn
diese ja sowieso nicht einmal das Papier wert sind, so ein Theater (Gesetz,
Vereinbarung etc.) um die komplette Aufhebung dieses Paragraphen 40 der DO,
gemacht wird.