Meldung von Nebenbeschäftigungen
Alle MitarbeiterInnen der ÖBB- Konzernfirmen
erhalten mit der Bezugsabrechnung August 2005 einen Fragebogen über die Ausübung
von Nebenbeschäftigungen. Das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz
verpflichtet den Arbeitgeber zur genauen Beachtung von Höchstgrenzen der
Arbeitszeit und der Ruhezeiten. Dabei müssen auch Nebenbeschäftigungen beachtet
werden. Die Meldepflicht erstreckt sich auf die im § 11 AVB angeführten
Nebenbeschäftigungen:
Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die die/der ÖBB-Angestellte außerhalb
seines Dienstverhältnisses erwerbsmäßig ausübt. Erwerbsmäßig ist eine
Nebenbeschäftigung, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften
bezweckt. Der Betrieb eines Gewerbes sowie jede Tätigkeit im Vorstand,
Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn
gerichteten juristischen Person des privaten Rechts ist schriftlich zu melden.
Die/der ÖBB-Angestellte darf eine Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn sie die
Erfüllung ihrer/seiner dienstlichen Pflichten nicht behindert oder sonstige
wesentliche Interessen des Unternehmens nicht gefährdet.
Die Meldung hat bis 31.August 2005 an den Arbeitgeber zu erfolgen. Weitere
Informationen sind in der Beilage zum Fragebogen enthalten.
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