Meldung von Nebenbeschäftigungen

Alle MitarbeiterInnen der ÖBB- Konzernfirmen erhalten mit der Bezugsabrechnung August 2005 einen Fragebogen über die Ausübung von Nebenbeschäftigungen. Das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz verpflichtet den Arbeitgeber zur genauen Beachtung von Höchstgrenzen der Arbeitszeit und der Ruhezeiten. Dabei müssen auch Nebenbeschäftigungen beachtet werden. Die Meldepflicht erstreckt sich auf die im § 11 AVB angeführten

Nebenbeschäftigungen:

Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die die/der ÖBB-Angestellte außerhalb seines Dienstverhältnisses erwerbsmäßig ausübt. Erwerbsmäßig ist eine Nebenbeschäftigung, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften bezweckt. Der Betrieb eines Gewerbes sowie jede Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts ist schriftlich zu melden. Die/der ÖBB-Angestellte darf eine Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn sie die Erfüllung ihrer/seiner dienstlichen Pflichten nicht behindert oder sonstige wesentliche Interessen des Unternehmens nicht gefährdet.

Die Meldung hat bis 31.August 2005 an den Arbeitgeber zu erfolgen. Weitere Informationen sind in der Beilage zum Fragebogen enthalten.

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