Stellungnahme von Mag. Nigl
Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Eines der wesentlichsten arbeitsrechtlichen Verfahren gegen die
ÖBB-Personenverkehr AG und gegen die ÖBB-Infrastruktur Bau AG wurde mit
positivem Ausgang durch ein Urteil des OGH vom 16.01.2008 rechtskräftig beendet.
Da gleichlautende Verfahren in diversen anderen Konzerngesellschaften noch
anhängig sind, übermittle ich Ihnen nachstehend eine kurze Zusammenfassung des
Inhalts der Klage bzw. des Inhalts und der Begründung der gegenständlichen
Entscheidung.
Klagsgegenstand und Entscheidung
Zur Beendigung des Streiks im November des Jahres 2003 wurde auf politischer
Ebene vereinbart, dass die im Zusammenhang mit der Strukturreform der ÖBB
geplanten Änderungen des Dienstrechts (der AVB) nicht in einem
Dienstrechtsgesetz umgesetzt werden, sondern zwischen dem Vorstand der ÖBB und
der Belegschaftsvertretung ausverhandelt werden sollen.
Ergebnis dieser Verhandlungen war eine Vereinbarung vom 30.04.2004, in der die
Neuregelung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (ASVG), die Neuregelung des
Disziplinarwesens, die Neuregelung der regelmäßigen Vorrückungen (3-jährige
Vorrückung), der Entfall des FUZ, WUZ, TUZ (=diverse Urlaubszuschläge) und des
Nachtzeitzuschlags sowie die Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes und des
Arbeitsruhegesetzes verankert wurden.
Umgesetzt wurden diese Veränderungen im Wesentlichen parallel zur
Strukturreform der ÖBB.
In der Folge haben zahlreiche MitarbeiterInnen (ÖBB-Beamte) einerseits gegen die
Strukturreform und andererseits gegen die genannten Dienstrechtsveränderungen
Klage eingebracht. Inhalt der Klagen war es, die zuvor genannte Vereinbarung
über dienstrechtlichen Änderungen faktisch als unwirksam erklären und allenfalls
auch den Betriebsübergang von der ÖBB-alt (heute: ÖBB-Infrastruktur Bau AG) auf
die diversen Konzerngesellschaften als ungültig feststellen zu lassen. Dies mit
Bezug auf die den ÖBB-Beamten gesetzlich garantierten "gewährleisteten Rechte",
insbesondere dort auf den Grundsatz der "Unverkürzbarkeit der ständigen Bezüge".
Eines dieser Verfahren wurde als Musterverfahren bis zum OGH geführt; alle
anderen Parallelverfahren gegen diverse Nachfolgegesellschaften der ÖBB wurden
bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieser einen Streitsache unterbrochen.
Mit dem uns letzte Woche zugegangenen Urteil des OGH vom 16.01.2008 wurde das
Musterverfahren nun rechtskräftig beendet, der Betriebsübergang auf die
Konzerngesellschaft sowie die umgesetzten Dienstrechtsmaßnahmen
höchstgerichtlich sozusagen "abgesegnet".
Generell verweist der OGH einmal mehr darauf, dass der Änderungsvorbehalt in der
"Jeweils-Klausel" nicht nur verbessernde, sondern auch verschlechternde
Bestimmungen ermögliche.
Die "Jeweils-Klausel" ist jene in allen vertraglichen Vereinbarungen der
AVB-Mitarbeiter enthaltene Klausel, die besagt, dass die AVB "in der jeweils
geltenden Fassung" auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind. Damit akzeptiert
der Mitarbeiter, dass die AVB seitens des Unternehmens bzw. des Betriebsrates
ohne sein Zutun und ohne seine Zustimmung verändert werden können und diese
Veränderung direkt auf den persönlichen Dienstvertrag "durchschlägt".
Eine Änderung der zuvor erwähnten "gewährleisteten Rechte" - so der OGH - durch
Änderungen auf gesetzlicher Basis, wie dies z.B. zum Thema der
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im ASVG umgesetzt wurde, ist jedenfalls
möglich, weiters seien die in den AVB sonst durchgeführten Änderungen so
gestaltet worden, dass der Dienstgeber seinen ihm durch die "Jeweils-Klausel"
eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten habe. Was die weggefallenen
Zuschläge (FUZ, TUZ und WUZ) betreffe, seien diese nicht dem Begriff der
"ständigen Bezüge" zu unterstellen und gehörten daher nicht zu den
gewährleisteten Rechten; der Wegfall dieser Zuschläge sei im Übrigen sachlich
qualifiziert.
Wie die derzeit unterbrochenen anderen Verfahren zur gleichen Thematik beendet
werden, wird in den nächsten Wochen entschieden werden, es ist mit hoher
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine gleichlautende Entscheidung mit
Bezug auf das vorliegende Urteil erfolgt.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Franz Nigl