Stellungnahme von Mag. Nigl

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Eines der wesentlichsten arbeitsrechtlichen Verfahren gegen die ÖBB-Personenverkehr AG und gegen die ÖBB-Infrastruktur Bau AG wurde mit positivem Ausgang durch ein Urteil des OGH vom 16.01.2008 rechtskräftig beendet.

Da gleichlautende Verfahren in diversen anderen Konzerngesellschaften noch anhängig sind, übermittle ich Ihnen nachstehend eine kurze Zusammenfassung des Inhalts der Klage bzw. des Inhalts und der Begründung der gegenständlichen Entscheidung.


Klagsgegenstand und Entscheidung

Zur Beendigung des Streiks im November des Jahres 2003 wurde auf politischer Ebene vereinbart, dass die im Zusammenhang mit der Strukturreform der ÖBB geplanten Änderungen des Dienstrechts (der AVB) nicht in einem Dienstrechtsgesetz umgesetzt werden, sondern zwischen dem Vorstand der ÖBB und der Belegschaftsvertretung ausverhandelt werden sollen.

Ergebnis dieser Verhandlungen war eine Vereinbarung vom 30.04.2004, in der die Neuregelung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (ASVG), die Neuregelung des Disziplinarwesens, die Neuregelung der regelmäßigen Vorrückungen (3-jährige Vorrückung), der Entfall des FUZ, WUZ, TUZ (=diverse Urlaubszuschläge) und des Nachtzeitzuschlags sowie die Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes verankert wurden.

Umgesetzt wurden diese Veränderungen im Wesentlichen parallel zur Strukturreform der ÖBB.

In der Folge haben zahlreiche MitarbeiterInnen (ÖBB-Beamte) einerseits gegen die Strukturreform und andererseits gegen die genannten Dienstrechtsveränderungen Klage eingebracht. Inhalt der Klagen war es, die zuvor genannte Vereinbarung über dienstrechtlichen Änderungen faktisch als unwirksam erklären und allenfalls auch den Betriebsübergang von der ÖBB-alt (heute: ÖBB-Infrastruktur Bau AG) auf die diversen Konzerngesellschaften als ungültig feststellen zu lassen. Dies mit Bezug auf die den ÖBB-Beamten gesetzlich garantierten "gewährleisteten Rechte", insbesondere dort auf den Grundsatz der "Unverkürzbarkeit der ständigen Bezüge".

Eines dieser Verfahren wurde als Musterverfahren bis zum OGH geführt; alle anderen Parallelverfahren gegen diverse Nachfolgegesellschaften der ÖBB wurden bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieser einen Streitsache unterbrochen.

Mit dem uns letzte Woche zugegangenen Urteil des OGH vom 16.01.2008 wurde das Musterverfahren nun rechtskräftig beendet, der Betriebsübergang auf die Konzerngesellschaft sowie die umgesetzten Dienstrechtsmaßnahmen höchstgerichtlich sozusagen "abgesegnet".

Generell verweist der OGH einmal mehr darauf, dass der Änderungsvorbehalt in der "Jeweils-Klausel" nicht nur verbessernde, sondern auch verschlechternde Bestimmungen ermögliche.

Die "Jeweils-Klausel" ist jene in allen vertraglichen Vereinbarungen der AVB-Mitarbeiter enthaltene Klausel, die besagt, dass die AVB "in der jeweils geltenden Fassung" auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind. Damit akzeptiert der Mitarbeiter, dass die AVB seitens des Unternehmens bzw. des Betriebsrates ohne sein Zutun und ohne seine Zustimmung verändert werden können und diese Veränderung direkt auf den persönlichen Dienstvertrag "durchschlägt".

Eine Änderung der zuvor erwähnten "gewährleisteten Rechte" - so der OGH - durch Änderungen auf gesetzlicher Basis, wie dies z.B. zum Thema der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im ASVG umgesetzt wurde, ist jedenfalls möglich, weiters seien die in den AVB sonst durchgeführten Änderungen so gestaltet worden, dass der Dienstgeber seinen ihm durch die "Jeweils-Klausel" eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten habe. Was die weggefallenen Zuschläge (FUZ, TUZ und WUZ) betreffe, seien diese nicht dem Begriff der "ständigen Bezüge" zu unterstellen und gehörten daher nicht zu den gewährleisteten Rechten; der Wegfall dieser Zuschläge sei im Übrigen sachlich qualifiziert.

Wie die derzeit unterbrochenen anderen Verfahren zur gleichen Thematik beendet werden, wird in den nächsten Wochen entschieden werden, es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine gleichlautende Entscheidung mit Bezug auf das vorliegende Urteil erfolgt.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen
Franz Nigl