Dienstzulage für ÖBB-Angestellte

(Zl. 22624-1-1995)


I. Allgemeine Bestimmungen

1. Gemäß § 36 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gebührt ÖBB-Angestellten, die als
 

verwendet werden, nach den folgenden Bestimmungen eine Dienstzulage.

2. Der Anspruch auf die Dienstzulage entsteht mit der dauernden Versetzung auf die der Verwendung entsprechenden Planstelle gemäß Anlage 1 der AVB und endet grundsätzlich mit der dauernden Versetzung auf eine Planstelle ohne Anspruch auf eine Dienstzulage. Bei den Verwendungen gem. Pkt. 1 lit. a) und b) endet der Anspruch auch bei Überstellung in die Gehaltsgruppe X aufgrund von Zeitablauf.

3. Die Dienstzulage gebührt

4. Die Höhe der in einem Fixbetrag festgesetzten Dienstzulagen ändert sich zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen prozentuellen Ausmaß wie der Gehaltsansatz der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 7.

Bei der Neufestfestung von Dienstzulagen ist kaufmännisch auf volle Cent zu runden.

II. Schluss- und Übergangsbestimmungen

5. Diese Richtlinien treten mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) in Kraft und ersetzen mit Ausnahme der
 

sämtliche bisher ergangenen Regelungen über Dienstzulagen gemäß § 11 der BO 1963.

6. Für die ÖBB-Angestellten, auf die die Bestimmungen des § 67 Abs. 3, 7 oder 8 der AVB Anwendung finden, werden die in einem Unterschiedsbetrag gewährten Dienstzulagen als ruhegenussfähige Dienstzulagen gewährt. Die Ruhegenussfähigkeit tritt bei den Dienstzulagen für Bauhofleiter bzw. für Rechnungsführer im Geschäftsbereich FW bei erstmaliger Besetzung nach einem Jahr, bei Nachbesetzung nach drei Jahren ab Zuerkennung, bei allen übrigen ruhegenussfähigen Dienstzulagen sofort mit der Zuerkennung ein.