Dienstzulage für ÖBB-Angestellte
(Zl. 22624-1-1995)
I. Allgemeine
Bestimmungen
1. Gemäß § 36 der
Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den
Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gebührt ÖBB-Angestellten, die als
a) Bereichsleiter 2
oder 3,
b) Regionalleiter
1, Referent 1 oder Technischer Referent 1,
c) Regionalleiter 2
im Geschäftsbereich N oder Gebietsleiter 1 im Geschäftsbereich N,
d) Bauhofleiter 2,
e) Rechnungsführer
2 einer im Geschäftsbereich FW
verwendet werden, nach den folgenden Bestimmungen eine Dienstzulage.
2. Der Anspruch auf die
Dienstzulage entsteht mit der dauernden Versetzung auf die der Verwendung
entsprechenden Planstelle gemäß Anlage 1 der AVB und endet grundsätzlich
mit der dauernden Versetzung auf eine Planstelle ohne Anspruch auf eine
Dienstzulage. Bei den Verwendungen gem. Pkt. 1 lit. a) und b) endet der
Anspruch auch bei Überstellung in die Gehaltsgruppe X aufgrund von
Zeitablauf.
3. Die Dienstzulage
gebührt
4. Die Höhe der in
einem Fixbetrag festgesetzten Dienstzulagen ändert sich zum gleichen
Zeitpunkt und im gleichen prozentuellen Ausmaß wie der Gehaltsansatz der
Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 7.
Bei der
Neufestfestung von Dienstzulagen ist kaufmännisch auf volle Cent zu
runden.
II. Schluss- und
Übergangsbestimmungen
5. Diese Richtlinien
treten mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbedingungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) in Kraft und ersetzen mit Ausnahme der
sämtliche bisher
ergangenen Regelungen über Dienstzulagen gemäß § 11 der BO 1963.
6. Für die
ÖBB-Angestellten, auf die die Bestimmungen des § 67 Abs. 3, 7 oder 8 der
AVB Anwendung finden, werden die in einem Unterschiedsbetrag gewährten
Dienstzulagen als ruhegenussfähige Dienstzulagen gewährt. Die
Ruhegenussfähigkeit tritt bei den Dienstzulagen für Bauhofleiter bzw. für
Rechnungsführer im Geschäftsbereich FW bei erstmaliger Besetzung nach
einem Jahr, bei Nachbesetzung nach drei Jahren ab Zuerkennung, bei allen
übrigen ruhegenussfähigen Dienstzulagen sofort mit der Zuerkennung ein.