Ermittlung der für das Urlaubsausmaß maßgeblichen Dienstzeit für die in § 67 Abs. 3 bis 10 AVB genannten Bediensteten


4.1 Die Ermittlung der Dienstzeit, die für die Feststellung des Urlaubsausmaßes maßgeblich ist, hat von Dienstes wegen zu erfolgen; folgende Zeiten sind heranzuziehen:
 

Durchführungsanweisung zu Pkt. 4.1.1:

Der Beginn der unbedingt angerechneten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit eines Beamten ist dem Anrechnungsblatt für Ruhegenussvordienstzeiten des Beamten zu entnehmen. Bedingt angerechnete Zeiten können nur nach den Bestimmungen des Pkt. 4.1.5 angerechnet werden.
 

Durchführungsanweisung zu Pkt. 4.1.2:

Es werden nicht schlechthin alle für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigten Zeiten bei Ermittlung der für die Feststellung des Urlaubsausmaßes maßgeblichen Dienstzeit herangezogen, sondern nur die unter Pkt. 4.1.2.1 bis 4.1.2.3 taxativ aufgezählten Zeiten, in denen der Bedienstete z.B. arbeitslos war, finden demnach keine Berücksichtigung.

Als Arbeitsverhältnis gilt auch ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBI.Nr. 105/61, in der jeweils geltenden Fassung.

Alle anrechenbaren Zeiten dürfen nur in dem Ausmaß berücksichtigt werden, als sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages herangezogen wurden. Nur zur Hälfte angerechnete Zeiten dürfen daher auch nur in diesem Ausmaß für die Ermittlung der für das Urlaubsausmaß maßgeblichen Dienstzeit berücksichtigt werden, die zweite Hälfte dieser Zeiten kann nur im Rahmen der Bestimmungen des Pkt. 4.1.5 angerechnet werden.
 

Durchführungsanweisung zu Pkt. 4.1.5:

Die Dienstzeit bei einem Arbeitgeber muss mindestens 6 Monate gedauert haben (nicht das Ausmaß der Anrechnung für den Vorrückungsstichtag!). Ist daher z.B. bei einem Lohnbediensteten von einer mindestens sechsmonatigen Dienstzeit die Hälfte bereits nach Pkt. 4.1.2 (für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigte Zeit) angerechnet worden, kann auch die zweite Hälfte dieser Dienstzeit nach Pkt. 4.1.5 berücksichtigt werden, auch wenn dieser Restzeitraum nicht die Dauer von 6 Monaten erreicht.
 

Durchführungsanweisung zu Pkt. 4.1.6:

Anrechenbar sind nur Zeiten des Besuches bestimmter im Gesetz generell umschriebener und taxativ aufgezählter Schulen. Es handelt sich hiebei dzt. um folgende Schultypen:

1.
Höhere Schulen, das sind solche, die mit einer Reifeprüfung abschließen, die das Recht zum Hochschulbesuch vermitteln.
 


2.
Berufsbildende mittlere Schulen sind gemäß § 54 SchulOG
 

3. Zu den Akademien zählen
 

Ergeben sich hinsichtlich des Schultyps bzw. des nach den schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausmaßes des Studiums Zweifel, ist das Einvernehmen mit dem Zentralbereich Personal, Grundlagen/Systeme, herzustellen.

Der erfolgreiche Abschluss des Studiums ist nicht erforderlich; nachzuweisen ist lediglich die Zeitdauer des Studiums. Die neunjährige allgemeine Schulpflicht trat am 1.9.1966 in Kraft, bis dahin dauerte die allgemeine Schulpflicht acht Schuljahre. Demnach hatten erstmals jene Schüler eine
neunjährige Schulpflicht zu absolvieren, die zu Beginn des Schuljahres 1962/63 (erstmals) in die 5. Schulstufe eingetreten sind.

Beispiele:

1. Ein Bediensteter hat nach der 8. Schulstufe durch fünf Jahre hindurch eine Handelsakademie besucht,

a) Die Schulpflicht endete vor dem 1.9.1966:

Die allgemeine Schulpflicht betrug daher acht Jahre. Es kann nur das gemäß Pkt. 4.1.6 vorgesehene Höchstausmaß von vier Jahren angerechnet werden, obwohl das für dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften geltende Mindestausmaß fünf Jahre beträgt.

b) Die Schulpflicht endete nach dem 1.9.1966:

Die allgemeine Schulpflicht beträgt daher bereits neun Jahre. Es kann nur ein Ausmaß von vier Jahren angerechnet werden, da ein Jahr Handelsakademie als 9. Schulstufe angerechnet wird und überdies das Höchstausmaß gemäß Pkt. 4.1.6 erreicht ist,

2. Ein Bediensteter hat nach der 8. Schulstufe durch vier Jahre hindurch eine Handelsschule besucht.

a) Die Schulpflicht endete vor dem 1. 9.1966:

Die allgemeine Schulpflicht betrug demnach acht Jahre. Es kann gemäß Pkt. 4.1.6 nur das für dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften geltende Mindestausmaß von drei Jahren angerechnet werden,

b) Die Schulpflicht endete nach dem 1.9.1966:

Die allgemeine Schulpflicht beträgt daher bereits neun Jahre. Es kann diesfalls ein Zeitraum von drei Jahren angerechnet werden, da ein Jahr Handelsschule als 9. Schulstufe angerechnet wird und nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht die Handelsschule tatsächlich noch drei Jahre besucht wurde.

In beiden Fällen ist jedoch zu beachten, dass hiebei etwaige bereits nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten unter Umständen bereits nach den Bestimmungen des Pkt. 4.1 berücksichtigt worden sind. Eine Doppelanrechnung ist nach Pkt. 4.2 jedenfalls ausgeschlossen. Es ist jedoch eine Alternativberechnung durchzuführen und die günstigere Anrechnungsmöglichkeit zu berücksichtigen. Die Anrechnung gemäß Pkt. 4.1.6 wird dann günstiger sein, wenn gemäß Pkt. 4.1 lediglich eine Halbanrechnung möglich war, weil kein erfolgreicher Abschluss des Studiums vorliegt oder dieses Studium für eine Vollanrechnung überhaupt nicht vorgesehen ist (z.B. berufsbildende mittlere Schulen).

Inländischen Schulzeiten sind Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren ausländischen Schule gleichzuhalten, wenn das Zeugnis einer solchen ausländischen Schule im Sinne der europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen (BGBI.Nr. 44/1957) oder eines entsprechenden internationalen Abkommens für die Zulassung zu den Universitäten als einem inländischen Reifezeugnis gleichwertig anzusehen ist oder wenn es nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes (BG vom 6.2.1974, BGBI.NR. 139, in der jeweils geltenden Fassung) über die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse nostrifiziert werden kann.

4.1.7 Zeiten nach 4.1.5 und 4.1.6 können nebeneinander nur bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt fünf Jahren angerechnet werden.

Durchführungsanweisung zu Pkt. 4.1.7:

Sind nach Pkt. 4.1.5 Zeiten in einem Arbeitsverhältnis im Ausmaß von z.B. drei Jahren bereits berücksichtigt worden, können Schulzeiten gemäß Pkt. 4.1.6 nur mehr bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren angerechnet werden; sind Zeiten nach Pkt. 4.1.5 bereits bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren angerechnet worden, können Schulzeiten nach Pkt. 4.1.6 nicht mehr berücksichtigt werden.

4.2 Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, so sind sie für die Bemessung der Urlaubsdauer nur einmal zu berücksichtigen.

Durchführungsanweisung zu Pkt. 4.2

Diese Bestimmung stellt sicher, dass ein bestimmter Zeitraum nur einmal berücksichtigt wird. Sind z.B. Zeiten in einem Arbeitsverhältnis im Inland bereits nach Pkt. 4.1.1 angerechnet worden, ist eine neuerliche Anrechnung desselben Zeitraumes gemäß Pkt. 4.1.5 ausgeschlossen.
 

Anrechnungsbeispiele:

Beispiel 1:

Beamter: letzter Bahneintritt 01.01.1988, geb. 01.07.1961, Beginn der unbedingt angerechneten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit: 01.07.1986

Zeiten in einem Arbeitsverhältnis:

a) 01.04.1982 - 31.07.1982 Fa. X in Wien
b) 01.09.1982 - 30.06.1983 Fa. Y in München
c) 01.07.1983 - 31.12.1987 Fa. Z in Linz

Schulzeiten gemäß Pkt. 4.1.6: vier Jahre

Beginn der für das Urlaubsausmaß maßgeblichen Dienstzeit: 01.07.1981

Berechnung.

1. Nicht anrechenbar ist die Zeit bei der Fa. Y in München, weil sie nicht im Inland zugebracht wurde, und die Zeit bei der Fa. X in Wien, weil sie nicht mindestens sechs Monate gedauert hat.

2. Anrechenbar sind grundsätzlich

a) die Zeit bei der Fa. Z in Linz, allerdings nur im Ausmaß von drei Jahren, da vom Gesamtzeitraum (vier Jahre, sechs Monate) bereits ein Jahr, sechs Monate (ab 1.7.1986) in der unbedingt angerechneten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit berücksichtigt wurden, und
b) die Schulzeiten im Ausmaß von vier Jahren.

Daher:
3 Jahre (Höchstausmaß nach Pkt. 4.1.5 nicht überschritten)
4 Jahre (Höchstausmaß nach Pkt. 4.1.6 nicht überschritten)
Sa: 7 Jahre,

Höchstausmaß gemäß Pkt. 4.1.7 überschritten, daher können nur 5 Jahre angerechnet werden

Es ergibt sich somit:

01.07.1986
- 5 Jahre
01.07.1981

Beispiel 2:

Beamter letzter Bahneintritt 01.01.1986, geb. 01.01.1955, Beginn der unbedingt angerechneten ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit. 01.01.1980

Zeiten in einem Arbeitsverhältnis:

a) 01.09.1969 - 31.10.1969 Jugendlicher bei ÖBB
b) 01.02.1970 - 30.06.1970 Lehrling Fa. X in Wien
c) 01.07.1970 - 31.03.1974 Lehrling Fa. Y in Wien
d) 01.04.1974 - 31.12.1985 Arbeiter Fa. Y in Wien

Keine Schulzeiten gemäß Pkt. 4.1.6.

Beginn der für das Urlaubsausmaß maßgeblichen Dienstzeit: 01.01.1975

Berechnung.

1. Nicht anrechenbar ist die Zeit als Lehrling bei der Fa.X in Wien, da sie nicht mindestens sechs Monate gedauert hat. Ebenso kann die ÖBB-Dienstzeit nicht angerechnet werden, da sie nicht mindestens drei Monate gedauert hat. siehe Pkt. 4 1.3.

2. Anrechenbar sind die Zeiten als Lehrling bei der Fa. Y im Ausmaß von drei Jahren und neun Monaten sowie als Arbeiter bei der Fa. Y im Ausmaß von fünf Jahren und neun Monaten. Die gesamte Zeit als Arbeiter bei der Fa. Y beträgt somit elf Jahre und neun Monate (01.04.1974 bis 31.12.1985), doch wurden bereits sechs Jahre (ab 01.01.1980) für die unbedingt angerechnete ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit berücksichtigt; es verbleiben daher nunmehr noch fünf Jahre und neun Monate.

Es ergibt sich somit:

3 Jahre 9 Monate
5 Jahre 9 Monate
Sa: 9 Jahre 6 Monate.

jedoch Höchstausmaß gemäß Pkt. 4.1. 5 überschritten. daher nur fünf Jahre.

01.01.1980
- 5 Jahre
01.01.1975

Beispiel 3:
Lohnbediensteter letzter Bahneintritt 01.07.1976, geb. 01.03.1948.
1. Schulzeiten:
Ende der Schulpflicht - 30.06.1963
Eine Klasse Handelsschule

2. Andere Zeiten:

a) 01.09.1963 - 28.02.1967 Lehrling ÖBB
b) 01.04.1967 - 31.12.1967 Präsenzdienst
c) 01.03.1968 - 30.06.1968 Fa. X Wien
d) 01.07.1968 - 30.04.1969 Fa. Y Wien
e) 01.05.1969 - 30.06.1969 Gemeinde Wien
t) 01.07.1969 - 30.06.19 76 Fa. Z Wien

Ausmaß der Anrechnung für den Vorrückungsstichtag:

a) 1 Jahr (ab 18. Lj.): voll = 1 Jahr - Monate
b) - Jahre 9 Mon: voll = 0 Jahre 9 Monate
c) - Jahre 4 Monate ½ = 0 Jahre 2 Monate
d) - Jahre 10 Monate ½ = 0 Jahre 5 Monate
e) - Jahre 2 Monate voll = 0 Jahre 2 Monate
f) 7 Jahre - Monate ½ = 3 Jahre 6 Monate
Beginn der für das Urlaubsausmaß maßgeblichen Dienstzeit: 01.02.1963
Berechnung:

1 Jahr - Monate
- Jahre 9 Monate
- Jahre 2 Monate für den Vorrückungsstichtag
- Jahre 5 Monate berücksichtigt (Pkt. 4.1.2)
- Jahre 2 Monate
3 Jahre 6 Monate
2 Jahre 6 Monate Lehrling ÖBB (Pkt. 4.1.3)
8 Jahre 6 Monate

Nicht angerechnet werden können die Zeiten, in denen der Lohnbedienstete sich weder in einer Schulausbildung noch in einem Arbeitsverhältnis befunden hat, somit die Zeiten vom 01.07.1963 - 31.08.1963, 01.03.1967 - 31.03.1967 und 01.01.1968 - 29.02.1968.

Es ergibt sich somit als Zwischenergebnis:

01.07.1976 (Bahneintritt)
- 6 Monate 8 Jahre
01.01.1968

Sodann ist weiter vorzugehen,

1. Nicht anrechenbar ist die Restzeit bei Fa. X. weil die gesamte Dienstzeit bei Fa. X keine sechs Monate beträgt,

2. Anrechenbar sind die Zeiten bei Fa. Y und Fa. Z, soweit sie nicht bereits für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden (zweite Hälfte!), und die Schulzeit im Ausmaß von einem Jahr. Die Zeit bei der Fa. Y ist anrechenbar, weil nur das für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigte Ausmaß (Hälfte!) weniger als sechs Monate, die gesamte Dienstzeit aber zehn Monate beträgt.

Es ergibt sich somit:

Arbeitszeiten -

- - Jahre 5 Monate (Höchstausmaß nach Pkt. 4.1.5 nicht
-
3 Jahre 6 Monate überschritten)
- 3 Jahre 11 Monate

Schulzeiten:

1 Jahr - Monate (Höchstausmaß nach Pkt. 4. 1. 6 nicht überschritten)

Ges.Sa: 4 Jahre 11 Monate (Höchstausmaß nach Pkt. 4.1.7 nicht überschritten)
somit 1.1.1968 (Zwischenergebnis)

- 11 Monate 4 Jahre
01.02.1963

Wird ein Lohnbediensteter angestellt, ist seine für das UrIaubsausmaß maßgebliche Dienstzeit neu zu berechnen.