Ermittlung der für das Urlaubsausmaß maßgeblichen Dienstzeit für die in § 67 Abs. 3 bis 10 AVB genannten Bediensteten
4.1 Die Ermittlung der Dienstzeit, die für die Feststellung des
Urlaubsausmaßes maßgeblich ist, hat von Dienstes wegen zu erfolgen;
folgende Zeiten sind heranzuziehen:
4.1.1 bei Beamten die unbedingt angerechnete ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit;
Durchführungsanweisung zu Pkt. 4.1.1:
Der Beginn der unbedingt angerechneten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit
eines Beamten ist dem Anrechnungsblatt für Ruhegenussvordienstzeiten des
Beamten zu entnehmen. Bedingt angerechnete Zeiten können nur nach den
Bestimmungen des Pkt. 4.1.5 angerechnet werden.
4.1.2 bei Lohnbediensteten die für die
Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigten Zeiten
4.1.2.1 in einem Arbeitsverhältnis,
4.1.2.2 des Präsenzdienstes,
4.1.2.3 des Zivildienstes;
Durchführungsanweisung zu Pkt. 4.1.2:
Es werden nicht schlechthin alle für die Ermittlung des
Vorrückungsstichtages berücksichtigten Zeiten bei Ermittlung der für die
Feststellung des Urlaubsausmaßes maßgeblichen Dienstzeit herangezogen,
sondern nur die unter Pkt. 4.1.2.1 bis 4.1.2.3 taxativ aufgezählten
Zeiten, in denen der Bedienstete z.B. arbeitslos war, finden demnach keine
Berücksichtigung.
Als Arbeitsverhältnis gilt auch ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des
Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBI.Nr. 105/61, in der jeweils geltenden
Fassung.
Alle anrechenbaren Zeiten dürfen nur in dem Ausmaß berücksichtigt werden,
als sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages herangezogen wurden.
Nur zur Hälfte angerechnete Zeiten dürfen daher auch nur in diesem Ausmaß
für die Ermittlung der für das Urlaubsausmaß maßgeblichen Dienstzeit
berücksichtigt werden, die zweite Hälfte dieser Zeiten kann nur im Rahmen
der Bestimmungen des Pkt. 4.1.5 angerechnet werden.
4.1.3 bei den ÖBB bzw. ihren
Betriebsvorgängern zugebrachte Dienstzeiten (Lehrzeiten), soferne diese
im einzelnen mindestens drei Monate gedauert haben.
4.1.4 Zeiten, während deren Personen, die die Begünstigungen des
Opferfürsorgegesetzes genießen, nachweisbar aus politischen Gründen in
Haft waren;
4.1.5 jede in einem Arbeitsverhältnis im Inland zugebrachte Dienstzeit,
sofern sie im Einzelfall mindestens sechs Monate gedauert hat, bis zu
einem Höchstausmaß von fünf Jahren; eine zwischen dem 13. März 1938 und
dem 27. April 1945 im Deutschen Reich oder in einem vom Deutschen Reich
besetzten Gebiet zurückgelegte Dienstzeit solcher Art gilt als im Inland
zugebracht;
Durchführungsanweisung zu Pkt. 4.1.5:
Die Dienstzeit bei einem Arbeitgeber muss mindestens 6 Monate gedauert
haben (nicht das Ausmaß der Anrechnung für den Vorrückungsstichtag!). Ist
daher z.B. bei einem Lohnbediensteten von einer mindestens sechsmonatigen
Dienstzeit die Hälfte bereits nach Pkt. 4.1.2 (für die Ermittlung des
Vorrückungsstichtages berücksichtigte Zeit) angerechnet worden, kann auch
die zweite Hälfte dieser Dienstzeit nach Pkt. 4.1.5 berücksichtigt werden,
auch wenn dieser Restzeitraum nicht die Dauer von 6 Monaten erreicht.
4.1.6 die über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer inländischen allgemeinbildenden höheren oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962, BGBI.N~R. 242, in der gültigen Fassung, oder an einer dieser gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren Schule in dem für dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß von vier Jahren. Als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzusehen;
Durchführungsanweisung zu Pkt. 4.1.6:
Anrechenbar sind nur Zeiten des Besuches bestimmter im Gesetz generell
umschriebener und taxativ aufgezählter Schulen. Es handelt sich hiebei
dzt. um folgende Schultypen:
1. Höhere Schulen,
das sind solche, die mit einer Reifeprüfung abschließen, die das Recht zum
Hochschulbesuch vermitteln.
a) Allgemeinbildende höhere Schulen
sind gemäß §§ 36 und 37 des Schulorganisationsgesetzes (SchulOG)
aa) Gymnasien (humanistische,
neusprachliche. realistische Gymnasien),
ab) Realgymnasien (naturwissenschaftliche, mathematische
Realgymnasien),
ac) Wirtschaftskundliche Realgymnasien,
ad) Oberstufenrealgymnasien und
ae) Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen
(Aufbaugymnasien und Aufbaurealgymnasien, Gymnasien, Realgymnasien und
Wirtschaftskundliche Realgymnasien für Berufstätige, allgemeinbildende
höhere Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder
sportlichen Ausbildung, allgemeinbildende höhere Schulen für
Körperbehinderte).
b) Die berufsbildenden höheren Schulen sind in den §§ 65 bis 78 des
SchulOG aufgezählt.
Dazu gehören.
ba) höhere technische und gewerbliche
(kunstgewerbliche) Lehranstalten,
bb) Handelsakademien,
bc) höhere Anstalten für wirtschaftliche Berufe und
bd) Sonderformen der in ba) bis bc) genannten Arten (z.B. Schulen für
Berufstätige, Aufbaulehrgänge und Kollegs).
c) Zu den höheren Schulen zählen auch die Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik und die Bildungsanstalten für Erzieher (§§ 94 bis
109 SchuloG).
2. Berufsbildende mittlere
Schulen sind gemäß § 54 SchulOG
a) Gewerbliche, technische und
kunstgewerbliche Fachschulen,
b) Handelsschulen,
c) Fachschulen für wirtschaftliche Berufe,
d) Fachschulen für Sozialberufe und
e) Sonderformen der in a) bis d) genannten Arten (z.B. Meisterschulen
und Meisterklassen zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung,
Werkmeisterschulen und Sonderformen für Berufstätige und
Körperbehinderte).
3. Zu den
Akademien
zählen
a) Akademie für Sozialarbeit (bis zur
5. SchulOGNov. "als Lehranstalten für gehobene Sozialberufe" den
Akademien verwandte Lehranstalten),
b) pädagogische Akademien,
c) berufspädagogische Akademien (bis zur 5. SchulOG Nov. als
"berufspädagogische Lehranstalten" den Akademien verwandte
Lehranstalten) und
d) pädagogische Institute,
Ergeben sich hinsichtlich des Schultyps
bzw. des nach den schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausmaßes
des Studiums Zweifel, ist das Einvernehmen mit dem Zentralbereich
Personal, Grundlagen/Systeme, herzustellen.
Der erfolgreiche Abschluss des Studiums ist nicht erforderlich;
nachzuweisen ist lediglich die Zeitdauer des Studiums. Die neunjährige
allgemeine Schulpflicht trat am 1.9.1966 in Kraft, bis dahin dauerte die
allgemeine Schulpflicht acht Schuljahre. Demnach hatten erstmals jene
Schüler eine
neunjährige Schulpflicht zu absolvieren, die zu Beginn des Schuljahres
1962/63 (erstmals) in die 5. Schulstufe eingetreten sind.
Beispiele:
1. Ein Bediensteter hat nach der 8. Schulstufe durch fünf Jahre hindurch
eine Handelsakademie besucht,
a) Die Schulpflicht endete vor dem 1.9.1966:
Die allgemeine Schulpflicht betrug daher acht Jahre. Es kann nur das gemäß
Pkt. 4.1.6 vorgesehene Höchstausmaß von vier Jahren angerechnet werden,
obwohl das für dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften
geltende Mindestausmaß fünf Jahre beträgt.
b) Die Schulpflicht endete nach dem 1.9.1966:
Die allgemeine Schulpflicht beträgt daher bereits neun Jahre. Es kann nur
ein Ausmaß von vier Jahren angerechnet werden, da ein Jahr Handelsakademie
als 9. Schulstufe angerechnet wird und überdies das Höchstausmaß gemäß Pkt.
4.1.6 erreicht ist,
2. Ein Bediensteter hat nach der 8. Schulstufe durch vier Jahre hindurch
eine Handelsschule besucht.
a) Die Schulpflicht endete vor dem 1. 9.1966:
Die allgemeine Schulpflicht betrug demnach acht Jahre. Es kann gemäß Pkt.
4.1.6 nur das für dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften
geltende Mindestausmaß von drei Jahren angerechnet werden,
b) Die Schulpflicht endete nach dem 1.9.1966:
Die allgemeine Schulpflicht beträgt daher bereits neun Jahre. Es kann
diesfalls ein Zeitraum von drei Jahren angerechnet werden, da ein Jahr
Handelsschule als 9. Schulstufe angerechnet wird und nach Vollendung der
allgemeinen Schulpflicht die Handelsschule tatsächlich noch drei Jahre
besucht wurde.
In beiden Fällen ist jedoch zu beachten, dass hiebei etwaige bereits nach
der Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten unter Umständen
bereits nach den Bestimmungen des Pkt. 4.1 berücksichtigt worden sind.
Eine Doppelanrechnung ist nach Pkt. 4.2 jedenfalls ausgeschlossen. Es ist
jedoch eine Alternativberechnung durchzuführen und die günstigere
Anrechnungsmöglichkeit zu berücksichtigen. Die Anrechnung gemäß Pkt. 4.1.6
wird dann günstiger sein, wenn gemäß Pkt. 4.1 lediglich eine
Halbanrechnung möglich war, weil kein erfolgreicher Abschluss des Studiums
vorliegt oder dieses Studium für eine Vollanrechnung überhaupt nicht
vorgesehen ist (z.B. berufsbildende mittlere Schulen).
Inländischen Schulzeiten sind Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren
ausländischen Schule gleichzuhalten, wenn das Zeugnis einer solchen
ausländischen Schule im Sinne der europäischen Konvention über die
Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen (BGBI.Nr. 44/1957) oder eines
entsprechenden internationalen Abkommens für die Zulassung zu den
Universitäten als einem inländischen Reifezeugnis gleichwertig anzusehen
ist oder wenn es nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes (BG
vom 6.2.1974, BGBI.NR. 139, in der jeweils geltenden Fassung) über die
Nostrifikation ausländischer Zeugnisse nostrifiziert werden kann.
4.1.7 Zeiten nach 4.1.5 und 4.1.6 können nebeneinander nur bis zu einem
Höchstausmaß von insgesamt fünf Jahren angerechnet werden.
Durchführungsanweisung zu Pkt.
4.1.7:
Sind nach Pkt. 4.1.5 Zeiten in einem Arbeitsverhältnis im Ausmaß von z.B.
drei Jahren bereits berücksichtigt worden, können Schulzeiten gemäß Pkt.
4.1.6 nur mehr bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren angerechnet
werden; sind Zeiten nach Pkt. 4.1.5 bereits bis zum Höchstausmaß von fünf
Jahren angerechnet worden, können Schulzeiten nach Pkt. 4.1.6 nicht mehr
berücksichtigt werden.
4.2 Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, so sind sie für die Bemessung der
Urlaubsdauer nur einmal zu berücksichtigen.
Durchführungsanweisung zu Pkt. 4.2
Diese Bestimmung stellt sicher, dass ein bestimmter Zeitraum nur einmal
berücksichtigt wird. Sind z.B. Zeiten in einem Arbeitsverhältnis im Inland
bereits nach Pkt. 4.1.1 angerechnet worden, ist eine neuerliche Anrechnung
desselben Zeitraumes gemäß Pkt. 4.1.5 ausgeschlossen.
Anrechnungsbeispiele:
Beispiel 1:
Beamter: letzter Bahneintritt 01.01.1988, geb. 01.07.1961, Beginn der
unbedingt angerechneten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit: 01.07.1986
Zeiten in einem Arbeitsverhältnis:
a) 01.04.1982 - 31.07.1982 Fa. X in Wien
b) 01.09.1982 - 30.06.1983 Fa. Y in München
c) 01.07.1983 - 31.12.1987 Fa. Z in Linz
Schulzeiten gemäß Pkt. 4.1.6: vier Jahre
Beginn der für das Urlaubsausmaß maßgeblichen Dienstzeit: 01.07.1981
Berechnung.
1. Nicht anrechenbar ist die Zeit bei der Fa. Y in München, weil sie nicht
im Inland zugebracht wurde, und die Zeit bei der Fa. X in Wien, weil sie
nicht mindestens sechs Monate gedauert hat.
2. Anrechenbar sind grundsätzlich
a) die Zeit bei der Fa. Z in Linz, allerdings nur im Ausmaß von drei
Jahren, da vom Gesamtzeitraum (vier Jahre, sechs Monate) bereits ein Jahr,
sechs Monate (ab 1.7.1986) in der unbedingt angerechneten
ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit berücksichtigt wurden, und
b) die Schulzeiten im Ausmaß von vier Jahren.
Daher:
3 Jahre (Höchstausmaß nach Pkt. 4.1.5 nicht überschritten)
4 Jahre
(Höchstausmaß nach Pkt. 4.1.6 nicht überschritten)
Sa: 7 Jahre,
Höchstausmaß gemäß Pkt. 4.1.7 überschritten, daher können nur 5 Jahre
angerechnet werden
Es ergibt sich somit:
01.07.1986
- 5 Jahre
01.07.1981
Beispiel 2:
Beamter letzter Bahneintritt 01.01.1986, geb. 01.01.1955, Beginn der
unbedingt angerechneten ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit. 01.01.1980
Zeiten in einem Arbeitsverhältnis:
a) 01.09.1969 - 31.10.1969 Jugendlicher bei ÖBB
b) 01.02.1970 - 30.06.1970 Lehrling Fa. X in Wien
c) 01.07.1970 - 31.03.1974 Lehrling Fa. Y in Wien
d) 01.04.1974 - 31.12.1985 Arbeiter Fa. Y in Wien
Keine Schulzeiten gemäß Pkt. 4.1.6.
Beginn der für das Urlaubsausmaß maßgeblichen Dienstzeit: 01.01.1975
Berechnung.
1. Nicht anrechenbar ist die Zeit als Lehrling bei der Fa.X in Wien, da
sie nicht mindestens sechs Monate gedauert hat. Ebenso kann die
ÖBB-Dienstzeit nicht angerechnet werden, da sie nicht mindestens drei
Monate gedauert hat. siehe Pkt. 4 1.3.
2. Anrechenbar sind die Zeiten als Lehrling bei der Fa. Y im Ausmaß von
drei Jahren und neun Monaten sowie als Arbeiter bei der Fa. Y im Ausmaß
von fünf Jahren und neun Monaten. Die gesamte Zeit als Arbeiter bei der
Fa. Y beträgt somit elf Jahre und neun Monate (01.04.1974 bis 31.12.1985),
doch wurden bereits sechs Jahre (ab 01.01.1980) für die unbedingt
angerechnete ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit berücksichtigt; es
verbleiben daher nunmehr noch fünf Jahre und neun Monate.
Es ergibt sich somit:
3 Jahre 9 Monate
5 Jahre 9 Monate
Sa: 9 Jahre 6 Monate.
jedoch Höchstausmaß gemäß Pkt. 4.1. 5 überschritten. daher nur fünf Jahre.
01.01.1980
- 5 Jahre
01.01.1975
Beispiel 3:
Lohnbediensteter letzter Bahneintritt 01.07.1976, geb. 01.03.1948.
1. Schulzeiten:
Ende der Schulpflicht - 30.06.1963
Eine Klasse Handelsschule
2. Andere Zeiten:
a) 01.09.1963 - 28.02.1967 Lehrling ÖBB
b) 01.04.1967 - 31.12.1967 Präsenzdienst
c) 01.03.1968 - 30.06.1968 Fa. X Wien
d) 01.07.1968 - 30.04.1969 Fa. Y Wien
e) 01.05.1969 - 30.06.1969 Gemeinde Wien
t) 01.07.1969 - 30.06.19 76 Fa. Z Wien
Ausmaß der Anrechnung für den Vorrückungsstichtag:
a) 1 Jahr (ab 18. Lj.): voll = 1 Jahr - Monate
b) - Jahre 9 Mon: voll = 0 Jahre 9 Monate
c) - Jahre 4 Monate ½ = 0 Jahre 2 Monate
d) - Jahre 10 Monate ½ = 0 Jahre 5 Monate
e) - Jahre 2 Monate voll = 0 Jahre 2 Monate
f) 7 Jahre - Monate ½ = 3 Jahre 6 Monate
Beginn der für das Urlaubsausmaß maßgeblichen Dienstzeit: 01.02.1963
Berechnung:
1 Jahr - Monate
- Jahre 9 Monate
- Jahre 2 Monate für den Vorrückungsstichtag
- Jahre 5 Monate berücksichtigt (Pkt. 4.1.2)
- Jahre 2 Monate
3 Jahre 6 Monate
2 Jahre 6 Monate
Lehrling ÖBB (Pkt. 4.1.3)
8 Jahre 6 Monate
Nicht angerechnet werden können die Zeiten, in denen der Lohnbedienstete
sich weder in einer Schulausbildung noch in einem Arbeitsverhältnis
befunden hat, somit die Zeiten vom 01.07.1963 - 31.08.1963, 01.03.1967 -
31.03.1967 und 01.01.1968 - 29.02.1968.
Es ergibt sich somit als Zwischenergebnis:
01.07.1976 (Bahneintritt)
- 6 Monate 8 Jahre
01.01.1968
Sodann ist weiter vorzugehen,
1. Nicht anrechenbar ist die Restzeit bei Fa. X. weil die gesamte
Dienstzeit bei Fa. X keine sechs Monate beträgt,
2. Anrechenbar sind die Zeiten bei Fa. Y und Fa. Z, soweit sie nicht
bereits für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden
(zweite Hälfte!), und die Schulzeit im Ausmaß von einem Jahr. Die Zeit bei
der Fa. Y ist anrechenbar, weil nur das für die Ermittlung des
Vorrückungsstichtages berücksichtigte Ausmaß (Hälfte!) weniger als sechs
Monate, die gesamte Dienstzeit aber zehn Monate beträgt.
Es ergibt sich somit:
Arbeitszeiten -
- - Jahre 5 Monate (Höchstausmaß nach Pkt. 4.1.5 nicht
- 3 Jahre 6 Monate
überschritten)
- 3 Jahre 11 Monate
Schulzeiten:
1 Jahr - Monate (Höchstausmaß nach Pkt. 4. 1. 6 nicht überschritten)
Ges.Sa: 4 Jahre 11 Monate (Höchstausmaß nach Pkt. 4.1.7 nicht
überschritten)
somit 1.1.1968 (Zwischenergebnis)
- 11 Monate 4 Jahre
01.02.1963
Wird ein Lohnbediensteter angestellt, ist seine für das UrIaubsausmaß
maßgebliche Dienstzeit neu zu berechnen.