GeschäftsordnungGewerkschaft der Eisenbahner
(Beschluß: 17.
Gewerkschaftstag, 12.Juni 2003) |
§ 1. Name, Sitz und Zweck der Gewerkschaft (1) Die Gewerkschaft der Eisenbahner, nachfolgend Gewerkschaft genannt, ist den Statuten des Österreichischen Gewerkschaftsbundes entsprechend eine Teilgliederung des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (ÖGB). Sie hat ihren Sitz in Wien und übt ihre Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet der Republik Österreich aus. (2) Sie ist eine auf demokratischer überparteilicher Grundlage aufgebaute und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung aller MitarbeiterInnen der Eisenbahnunternehmungen; aller Unternehmungen, Betriebe und Betriebsabteilungen von Unternehmungen, die Schlaf-, Liege- oder sonstige Dienstleistungen in Eisenbahnzügen erbringen, einschließlich deren technischer Dienste, Reinigungsdienste sowie der zugehörigen Verwaltungs-, Lager-, Instandhaltungs- und Verkaufstätigkeit; der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen; der ArbeitnehmerInnen der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG (HL-AG) und der ArbeitnehmerInnen der Gewerkschaft sowie der BezieherInnen einer Pension auf Grund vorausgegangener Verwendung bei einem der obigen Arbeitgeber. § 2. Aufgaben der Gewerkschaft (1) Die Gewerkschaft ist verpflichtet, die vom ÖGB angestrebten Ziele im Rahmen ihres sachlichen Wirkungsbereiches zu verfolgen und die hierfür notwendigen Einrichtungen zu schaffen. Sie übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Statuten des ÖGB und dieser Geschäftsordnung aus.
(2)
Sie hat dabei auf die
allgemeinen gewerkschaftlichen Interessen Rücksicht zu nehmen und
Angelegenheiten, die über den Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches
hinausgehen, im Einvernehmen mit dem ÖGB durchzuführen bzw. an ihn
abzutreten. (3) Sie ist zu einem kraftvollen Mitwirken an der steten sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Weiterentwicklung Österreichs, zur Wahrung der Unabhängigkeit und Neutralität unseres Landes, zur Bekämpfung des Faschismus, jeder Reaktion und aller totalitärer Bestrebungen, zur Mitarbeit an der Sicherung des Weltfriedens sowie zur Hebung des Lebensstandards der Arbeitnehmer berufen. (4) Insbesondere obliegen der Gewerkschaft folgende Aufgaben: a) gewerkschaftliche Aktionen zur stetigen Verbesserung der Arbeitsbedingungen; die Mitwirkung an der Erschließung und Sicherung von Arbeitsmöglichkeiten; die Mitwirkung an den Vorbereitungen von Gesetzen, insbesondere wirtschaftlicher, sozial-, familien- und umweltpolitischer Art; der Abschluss von dienst- und besoldungsrechtlichen Vereinbarungen, von Einzel-, Betriebs- und Kollektivverträgen mit den Vertragspartnern sowie die Führung von Verhandlungen in Streitfällen aus dem Arbeitsverhältnis; die Abfassung von Resolutionen und Eingaben an die gesetzgebenden Körperschaften, Ämter oder Behörden; das Streben nach einer wahren Wirtschafts- und Betriebsdemokratie durch gesetzlich geregelten Einfluss der Gewerkschaft und der Personalvertretung auf die Führung der Betriebe und Institutionen; b) die Wahrung, Verbesserung und der Ausbau des Dienstnehmerschutzes einschließlich der für Frauen, für Jugendliche und für Versehrte geltenden Sonderbestimmungen; c) die Nominierung von VertreterInnen in sozialpolitische, volkswirtschaftliche, verkehrs-, bildungs- und kulturpolitische Einrichtungen; d) die Herausgabe von Publikationen und Druckschriften fachlicher Art; ferner die Veröffentlichung von statistischen Daten, insbesondere auf volkswirtschaftlichem, sozialem und arbeitsrechtlichem Gebiet; die Herausgabe von Plakaten, Filmen und anderem Informationsmaterial; e) die Schaffung von Bildungseinrichtungen; die Mitwirkung in Lehranstalten, die im Interesse der beruflichen Aus- und Fortbildung liegen; die Abhaltung von Kursen und Vorträgen über volkswirtschaftliche, soziale, arbeitsrechtliche, gewerkschaftliche und kulturelle Themen; die Errichtung von Bibliotheken (Betriebsbibliotheken); die Schaffung und Verwaltung von Kurs- und Bildungsheimen; f) die umfassende Schulung der PersonalvertreterInnen, Vertrauenspersonen, BetriebsrätInnen und FunktionärInnen; die Vorbereitung und Durchführung von Versammlungen und Veranstaltungen öffentlicher und geschlossener Art; die Aus- und Weiterbildung von Gewerkschaftsmitgliedern in allen Gewerkschaftsfragen und Gewerkschaftsangelegenheiten; g) die Mitwirkung an einer sinnvollen Freizeitgestaltung; die Schaffung und Führung der hierzu notwendigen Einrichtungen für Mitglieder und deren Angehörige; die Durchführung von Freizeitveranstaltungen; h) die Einflussnahme auf Schaffung und Ausbau von Sozialeinrichtungen; i) die Gewährung von Rechtsauskünften und von unentgeltlichem Rechtsschutz in allen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder aus der Zugehörigkeit zum ÖGB entspringenden oder die soziale Sicherheit des Mitgliedes betreffenden Streitfällen sowie die in diesem Zusammenhang notwendige Vertretung vor Gerichten und Behörden; j) die Unterstützung der Mitglieder im Falle einer unverschuldeten Erwerbsunfähigkeit sowie in anderen Fällen auf Grund der Unterstützungsordnung des ÖGB nach Maßgabe der vorhandenen Mittel, jedoch ohne Rechtsanspruch; k) die Pflege der Beziehungen zu internationalen Gewerkschaftsorganisationen, insbesondere zur Internationalen Transportarbeiterföderation, und den ihr angehörenden Gewerkschaften in den einzelnen Ländern; l) die Einflussnahme auf die Entwicklung der Sozialversicherungseinrichtungen der österreichischen Eisenbahnen; die Mitwirkung bei der Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger.
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§ 3. Organisation der Gewerkschaft (1) Um eine wirksame Betreuung der Mitglieder zu erreichen und zu gewährleisten, untergliedert sich die Gewerkschaft: I. nach örtlichen Gesichtspunkten in: a) Regionen, je eine Region für die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Burgenland – Region Ost Oberösterreich, Salzburg – Region Mitte Tirol, Vorarlberg – Region West Kärnten, Steiermark – Region Süd b) Ortsgruppen Änderungen in den Bereichen der Regionen können nur vom Bundesvorstand vorgenommen werden. II. nach fachlichen Gesichtspunkten in: Fachvertretungen für den gesamten Wirkungsbereich der Gewerkschaft, die nach eigenen Richtlinien unterteilt sein können: Fachvertretung 1........ TPB - Technologie, Planung und Bau Fachvertretung 2........ TR - Traktion Fachvertretung 3........ TS - Technische Services Fachvertretung 4........ B - Betrieb Fachvertretung 5........ PGV - Personen- und Güterverkehr Fachvertretung 6........ MS - Management Services Fachvertretung 7........ PB - Privatbahnen Fachvertretung 8........ P – Pensionisten Änderungen in der Zuständigkeit oder in der Anzahl der Fachvertretungen müssen durch den Bundesvorstand beschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung der Gewerkschaftstages
(2) Zur Regelung der besonderen Angelegenheiten der Frauen, der Jugendlichen und der Versehrten sind jeweils eigene Abteilungen errichtet. Änderungen in der Zuständigkeit der Abteilungen müssen durch den Bundesvorstand beschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung des Gewerkschaftstages.
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§ 4. Organe der Gewerkschaft Organe der Gewerkschaft sind: 1. der Bundeskongress 2. der Erweiterte Bundesvorstand 3. der Bundesvorstand 4. das Präsidium 5. die Fachvertretungsvorsitzendenkonferenz 6. die Fachvertretungen 7. die Bundeskontrollkommission 8. die Organe der Regionen 9. die Organe der Ortsgruppen
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§ 5. Bundeskongress (1) Der Bundeskongress ist das oberste Organ der Gewerkschaft; seine Beschlüsse sind für alle weiteren Organe und die Mitglieder bindend. Der ordentliche Bundeskongress findet alle 4 Jahre statt und ist vom Bundesvorstand einzuberufen. Die Einberufung hat durch Veröffentlichung im Fachblatt der Gewerkschaft mindestens 5 Monate vor Beginn unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. (2) Der Bundesvorstand ist verpflichtet, einen außerordentlichen Bundeskongress einzuberufen, wenn dies: a) von mindestens einem Zehntel der gesamten Mitglieder unter Angabe des Tagungsgegenstandes; b) von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Bundesvorstandes unter Angabe des Tagungsgegenstandes; c) von der Bundeskontrollkommission unter Angabe von Gründen verlangt wird. In allen Fällen muss dem Antrag innerhalb von 3 Monaten entsprochen werden. Der außerordentliche Bundeskongress besitzt die gleichen Kompetenzen wie der ordentliche. (3) Der Bundeskongress setzt sich zusammen aus: a) den Delegierten der Regionen; b) den stimmberechtigten Mitgliedern des Erweiterten Bundesvorstandes; c) sechs VertreterInnen der Frauenabteilung; d) vier VertreterInnen der Jugendabteilung; e) den Mitgliedern der Kontrollkommission; f) den RedakteurInnen des Fachblattes und den vom Bundesvorstand bestellten AssistentenInnen; g) zwei VertreterInnen der Versehrtenabteilung. (4) Die im Abs. (3) lit. a) bis d) genannten Delegierten haben das Stimmrecht. Die im Abs. (3) lit. e) bis g) Genannten haben nur beratende Stimme. (5) Dem Bundeskongress sind insbesondere vorbehalten: a) die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Bundeskongresses; b) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Bundesvorstandes und des Berichtes der Bundeskontrollkommission sowie die Beschlussfassung über die Entlastung des Erweiterten Bundesvorstandes und des Bundesvorstandes; c) die Beschlussfassung über die an den Bundeskongress gestellten Anträge und die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Gewerkschaft; d) die Beschlussfassung über einen Antrag an den ÖGB betreffend die Höhe des Mitgliedsbeitrages; e) die Wahl der/des Vorsitzenden, deren/dessen StellvertreterInnen (max. 3 StellvertreterInnen), der/des ZentralsekretärIn, der/des KassierIn, der/des SchriftführerIn und deren/dessen StellvertreterInnen, weiters die Wahl der übrigen Mitglieder des Präsidiums, des Erweiterten Bundesvorstandes und des Bundesvorstandes; f) die Wahl der Mitglieder der Bundeskontrollkommission und deren Ersatzmitglieder; g) die Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes und deren Ersatzmitglieder. (6) Der Bundeskongress ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. Sollte zum festgesetzten Zeitpunkt die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, so wird dieser vertagt und eine Stunde später wieder eröffnet. Die Beschlussfähigkeit ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Delegierten gegeben. (7) Der Bundeskongress entscheidet bei allen Abstimmungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Über eine Änderung der Geschäftsordnung und die Auflösung der Gewerkschaft entscheidet der Bundeskongress mit Zweidrittelmehrheit. (8) Der Bundeskongress kann Ehrenvorsitzende wählen. § 6. Geschäftsordnung des Bundeskongresses (1) Die Geschäftsordnung des Bundeskongresses beschließt dieser selbst. (2) Die Leitung des Bundeskongresses obliegt dem vom Bundeskongress gewählten Tagungspräsidium.
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§ 7. Abstimmung und Wahlen (1) Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von zumindest einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten bzw. der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder von Gewerkschaftsorganen haben Wahlen nach dieser Geschäftsordnung geheim zu erfolgen; die Funktionen des Präsidiums gemäß § 5 Abs. 5 lit. e) sind jedenfalls geheim zu wählen. (2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
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§ 8. Delegierte zum Bundeskongress (1) Zum Bundeskongress kann jedes Mitglied delegiert werden. (2) Die Delegierten werden bei der Regionskonferenz gewählt; auf die vom ÖGB anerkannten Fraktionen soll Bedacht genommen werden. (3) Als Berechnungsgrundlage für die Anzahl der Delegierten gilt 0,20% der am 31. Dezember des Vorjahres ausgewiesenen Mitglieder der Gewerkschaft. (4) Die Anzahl der Gastdelegierten wird vom Bundesvorstand bestimmt. Gastdelegierte besitzen kein Stimmrecht.
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§ 9. Anträge an den Bundeskongress (1) Anträge können vom Erweiterten Bundesvorstand, vom Bundesvorstand, der Fachvertretungsvor-sitzendenkonferenz, den Fachvertretungen, den anerkannten Fraktionen, den Regionsvorständen, den Ortsgruppen sowie den Abteilungen eingebracht werden. (2) Die Anträge müssen bis spätestens drei Monate vor dem Bundeskongress im Zentralsekretariat einlangen. (3) Während des Bundeskongresses eingebrachte Anträge werden zur Verhandlung nur zugelassen, wenn dies mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird.
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§ 10. Erweiterter Bundesvorstand (1) Der Erweiterte Bundesvorstand setzt sich aus den Mitgliedern des Bundesvorstandes und weiteren 20 Mitgliedern zusammen, wobei eine/ein VertreterIn der Jugendabteilung und der Frauenabteilung zu berücksichtigen sind. Auf die vom ÖGB anerkannten Fraktionen soll Bedacht genommen werden. (2) Des weiteren gehören dem Erweiterten Bundesvorstand die/der Vorsitzende der Bundeskontrollkommission mit beratender Stimme an. (3) Der Erweiterte Bundesvorstand ist berechtigt, bei Ausscheiden eines Mitgliedes ein neues Mitglied zu bestellen. (4) Der Erweiterte Bundesvorstand ist zur Behandlung besonders wichtiger allgemeiner gewerkschaftlicher Angelegenheiten einzuberufen und hat die entsprechenden Beschlüsse zu fassen. (5) Streiks oder sonstige gewerkschaftliche Kampfmaßnahmen bedürfen eines Beschlusses des Erweiterten Bundesvorstandes. Der Erweiterte Bundesvorstand kann der/den Vorsitzenden für kritische Verhandlungssituationen ermächtigen, in unaufschiebbaren Fällen von sich aus gewerkschaftliche Kampfmaßnahmen einzuleiten; diesfalls ist der Erweiterte Bundesvorstand nachträglich unverzüglich zu befassen. (6) Der Erweiterte Bundesvorstand wird von der/dem Vorsitzenden einberufen und von dieser/diesem, geleitet. Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, den Erweiterten Bundesvorstand binnen 14 Tagen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Erweiterten Bundesvorstandes unter Angabe des Tagungsgegenstandes oder das Präsidium dies verlangt.
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§ 11. Bundesvorstand (1) Der Bundesvorstand setzt sich aus dem Präsidium und weiteren 20 Mitgliedern zusammen, wobei eine/ein VertreterIn der Jugendabteilung und der Frauenabteilung zu berücksichtigen sind. Auf die vom ÖGB anerkannten Fraktionen soll Rücksicht genommen werden. (2) Des weiteren gehören dem Bundesvorstand die/der Vorsitzende der Kontrollkommission sowie zwei weitere VertreterInnen der Frauenabteilung, eine/ein weiterer VertreterIn der Jugendabteilung und eine/ein VertreterIn der Versehrtenabteilung mit beratender Stimme an. (3) Der Bundesvorstand ist berechtigt, bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Präsidiums oder des Bun-desvorstandes ein neues Mitglied zu bestellen. (4) Zur Beratung besonderer Angelegenheiten können weitere Personen beigezogen werden. (5) Der Bundesvorstand kann zur reibungslosen Abwicklung seiner Geschäfte für einzelne Sachgebiete unter Festsetzung der Kompetenzen Ausschüsse errichten. (6) Der Bundesvorstand wird von der/dem Vorsitzenden der Gewerkschaft einberufen und von dieser/diesem geleitet. Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, den Bundesvorstand binnen 14 Tagen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Tagungsgegenstandes dies verlangt.
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§ 12. Aufgaben des Bundesvorstandes (1) Der Bundesvorstand fasst zwischen den Bundeskongressen die für die Geschäftsführung der Gewerkschaft erforderlichen Beschlüsse. Die Geschäftsabwicklung obliegt der/dem ZentralsekretärIn; hierfür ist ein Zentralsekretariat errichtet. Die/der Vorsitzende und die/der ZentralsekretärIn haben das Recht, an allen Sitzungen der Gewerkschaft und ihrer Organe teilzunehmen. (2) Der Bundesvorstand ist für die Geschäftsführung dem Bundeskongreß verantwortlich. Er hat für jedes Kalenderjahr einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit, die Mitgliederbewegung sowie die finanzielle Gebarung dem Bundeskongress vorzulegen. (3) Der Bundesvorstand beschließt die Anträge der Gewerkschaft zum Bundeskongress des Österreichischen Gewerkschaftsbundes. (4) Der Bundesvorstand hat die Beschlüsse des Bundeskongresses zu vollziehen. Der Bundesvorstand hat ordentliche sowie außerordentliche Bundeskongresse einzuberufen. (5) Der Bundesvorstand verwaltet das Vermögen der Gewerkschaft und hat für jedes Geschäftsjahr ein Budget zu beschließen. Der Bundesvorstand hat ferner den Anteil am Gewerkschaftsbeitrag für die Ortsgruppen und die Fachvertretungen festzulegen. (6) Der Bundesvorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitgliedes. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist an die Zustimmung des Bundesvorstandes des ÖGB gebunden. (7) Der Bundesvorstand hat die VertreterInnen der Gewerkschaft für die Vorständekonferenz des ÖGB nach den Bestimmungen der Statuten des ÖGB zu wählen. (8) Der Bundesvorstand hat die Delegierten zum Bundeskongress und die VertreterInnen der Gewerkschaft für den Bundesvorstand des ÖGB zu wählen, die VertreterInnen der Gewerkschaft in anderen Gremien festzusetzen sowie sonstige Delegierungen vorzunehmen. (9) Der Bundesvorstand hat die Sekretäre und RedakteurInnen zu bestellen. (10)Der Bundesvorstand kann der Fachvertretungsvorsitzendenkonferenz und dem Präsidium Aufgaben übertragen und hierfür besondere Kompetenzen festlegen.
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§ 13. Präsidium (1) Das Präsidium setzt sich aus der/dem Vorsitzenden, deren/dessen StellvertreterInnen, der/dem ZentralsekretärIn, der/dem KassierIn, der/dem SchriftführerIn und deren/dessen StellvertreterIn sowie zehn weiteren Mitgliedern zusammen. In diesem Präsidium ist ein/eine VertreterIn der Frauenabteilung und ein/eine VertreterIn der Jugendabteilung zu berücksichtigen. Auf die vom ÖGB anerkannten Fraktionen soll Rücksicht genommen werden. (2) Die/der Vorsitzende der Kontrollkommission nimmt an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil. (3) Dem Präsidium obliegt insbesondere: a) die Vollziehung der Beschlüsse des Erweiterten Bundesvorstandes und des Bundesvorstandes; b) die Geschäftsführung zwischen den Sitzungen des Bundesvorstandes; c) die rechtzeitige Verständigung des Präsidiums des ÖGB über beabsichtigte Streiks; d) die Beschlussfassung über das Budget der Gewerkschaft; e) die Erstattung von Vorschlägen an den Bundesvorstand für die Bestellung von letendenden Assistenten; f) die Vorbereitung der Sitzungen des Erweiterten Bundesvorstandes und des Bundesvorstandes. In unaufschiebbaren Fällen kann das Präsidium Entscheidungen treffen, die ansonsten dem Bundesvorstand vorbehalten sind. In diesem Fall ist die nachträgliche Genehmigung des Bundesvorstandes einzuholen. (4) Das Präsidium wird von der/dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, das Präsidium binnen 8 Tagen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Tagungsgegenstandes dies verlangt. § 14. Fachvertretungsvorsitzendenkonferenz (1) Die Fachvertretungsvorsitzendenkonferenz setzt sich aus der/dem Vorsitzenden, der/dem ZentralsekretärIn, den Vorsitzenden der Fachvertretungen sowie einer/einem weiteren ständigen VertreterIn jeder Fachvertretung zusammen. (2) Die Fachvertretungsvorsitzendenkonferenz kann zu ihren Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen. (3) Die Fachvertretungsvorsitzendenkonferenz beschließt Besoldungsangelegenheiten und dienstrechtliche Angelegenheiten, soweit sie nicht von den Fachvertretungen im eigenen Wirkungsbereich behandelt werden können sowie andere vom Bundesvorstand zugewiesene Angelegenheiten. (4) Die Fachvertretungsvorsitzendenkonferenz wird von der/dem Vorsitzenden einberufen und von dieser/diesem geleitet. Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, die Fachvertretungsvorsitzendenkonferenz binnen 14 Tagen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Tagungsgegenstandes dies verlangt. (5) Die Geschäftsabwicklung obliegt der/dem ZentralsekretärIn.
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§ 15. Fachvertretungen (1) Die Fachvertretungszugehörigkeit eines Mitgliedes ergibt sich zunächst aus seiner Dienststelle und in weiterer Folge aus seiner Dienstverwendung bei den ÖBB; Bezieher einer Pension auf Grund vorausgegangener Verwendung bei einem Arbeitgeber, auf dessen Mitglieder diese Geschäftsordnung Anwendung findet, gehören der Fachvertretung der Pensionisten an. (2) Jede Fachvertretung übt ihre Tätigkeit innerhalb ihres fachlichen Wirkungsbereiches im gesamten Bundesgebiet der Republik Österreich aus. Sie kann Bezirks- und Ortsfachvertretungen errichten. Fachvertretungen können in Fachgruppen unterteilt werden. (3) Den Fachvertretungen obliegt die fachliche Vertretung und die gewerkschaftliche Betreuung ihrer Mitglieder, insbesondere in dienst- und besoldungsrechtlicher bzw. gehalts- und arbeitsrechtlicher Hinsicht. Die Mitwirkung beim Abschluss von Kollektiv- oder Einzelverträgen, Betriebsvereinbarungen sowie sonstigen Vereinbarungen ist nach den von ihr erstellten und von der Fachvertretungsvorsitzendenkonferenz genehmigten Richtlinien sicherzustellen. (4) Die Fachvertretungen haben in ihrem Bereich bei der Wahl der PersonalvertreterInnen und BetriebsrätInnen mitzuwirken, ihre Tätigkeit zu fördern sowie deren gewerkschaftliche Schulung, Berufs- und Weiterbildung zu betreiben. (5) Jede Fachvertretung hat alle 4 Jahre eine Bundeskonferenz durchzuführen. Bei dieser Bundeskonferenz ist die/der Vorsitzende, die/der KassierIn, die/der SchriftführerIn und deren/dessen StellvertreterInnen sowie eine Fachvertretungskontrollkommission zu wählen. Die/der Vorsitzende muss Inhaber eines Personalvertretungs- oder Betriebsrats-Mandates sein. (6) Die Geschäftsführung und Geschäftsabwicklung der Fachvertretungen erfolgt nach den Richtlinien, die von der Bundeskonferenz zu beschließen und vom Bundesvorstand zu genehmigen sind. (7) Neuerungen und alle Änderungen von dienst- und besoldungsrechtlichen Normen sowie dienst- und besoldungsrechtliche Maßnahmen, deren Erledigung für die Mitglieder anderer Fachvertretungen von präjudizierender Bedeutung sein könnten, sind von der Fachvertretungsvorsitzendenkonferenz zu behandeln.
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§ 16. Fraktionen (1) Im Rahmen der Tätigkeit in der Gewerkschaft können Fraktionen gebildet werden. (2) Den Fraktionen obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Unterstützung der Beschlüsse und Zielsetzung der Gewerkschaft der Eisenbahner, vor allem die Wahrung einer einheitlichen Gewerkschaft; b) Mitgliederwerbung für den ÖGB; c) Durchführung gewerkschaftlicher Bildungsarbeit; d) Durchsetzung und Förderung von Gewerkschaftsinteressen in ihnen nahestehenden Parteien, Verbänden, Gruppen und damit verbundene Öffentlichkeitsarbeit. (3) Die Anerkennung als Fraktion erfolgt über Beschluss des Bundesvorstandes. Für eine solche Beschluss-fassung ist Voraussetzung: a) die Anerkennung als Fraktion im ÖGB und b) Mitgliedschaft in einem Regionsvorstand.. (4) Die anerkannten Fraktionen können für die Erfüllung ihrer Aufgaben finanzielle Förderungen erhalten. Dabei soll in der Gesamtheit eine Höhe von 4 % der Mitgliedereinnahmen nicht überschritten werden. (5) Das Präsidium der Gewerkschaft kann den Fraktionen personelle und materielle Unterstützung zur Verfügung stellen.
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§ 17. Bundeskontrollkommission (1) Die Bundeskontrollkommission besteht aus 9 Mitgliedern und aus 9 Ersatzmitgliedern. Bei der Wahl der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind alle Regionen zu berücksichtigen. Auf die vom ÖGB anerkannten Fraktionen soll Bedacht genommen werden. (2) Die Bundeskontrollkommission wählt aus ihrer Mitte eine/einen Vorsitzenden, zwei StellvertreterInnen und eine/einen SchriftführerIn. (3) Die Bundeskontrollkommission hat die Einhaltung der Statuten des ÖGB und der Geschäftsordnung der Gewerkschaft sowie die Durchführung der Beschlüsse des Bundeskongresses und des Bundesvorstandes zu überwachen. Sie hat ferner die Buchführung und die finanzielle Gebarung der Gewerkschaft und ihrer Einrichtungen, der Fachvertretungen, der Regionen, der Ortsgruppen sowie der Abteilungen zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich schriftlich dem Präsidium zu melden. Sollte auf Grund dieser Meldung der Mangel nicht behoben werden, so ist dem Bundesvorstand zu berichten. (4) Die Bundeskontrollkommission ist bei Anwesenheit der/des Vorsitzenden oder eines ihrer/seiner Stell-vertreterInnen sowie mindestens 5 Mitgliedern beschlussfähig. (5) Die Bundeskontrollkommission kann unter Angabe von Gründen mit einer Zweidrittelmehrheit vom Bundesvorstand die Einberufung eines außerordentlichen Bundeskongresses, vom Regionsvorstand die Einberufung einer außerordentlichen Regionskonferenz sowie von der Ortsgruppenleitung die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung verlangen. (6) Die/der Vorsitzende der Bundeskontrollkommission gehört dem Bundesvorstand mit beratender Stimme an. Sie/er hat das Recht, an allen Sitzungen der Gewerkschaft und ihrer Organe teilzunehmen. (7) An den Sitzungen des Erweiterten Bundesvorstandes nehmen die Mitglieder der Kontrollkommission mit beratender Stimme teil. (8) Arbeitnehmer des ÖGB können nicht zu Mitgliedern der Kontrollkommission gewählt werden. (9) Die Kontrollkommission kann zur Unterstützung ihrer Tätigkeit Experten heranziehen.
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§ 18. Regionsorganisation (1) Zur Durchführung der Beschlüsse des Bundeskongresses, des Erweiterten Bundesvorstandes, des Bundesvorstandes und des Präsidiums sowie zur Unterstützung der Fachvertretungen und der Ortsgruppen sind 4 Regionale Organisationsbereiche errichtet. Die Regionen sind verpflichtet, die Verbindung zu den Landesexekutiven des ÖGB und der gesetzlichen Interessensvertretung der ArbeitnehmerInnen auf Landesebene herzustellen und aufrecht zu erhalten. (2) Die Organe der Region sind: a) die Regionskonferenz; b) der Regionsvorstand; c) Regionspräsidium; d) die Regionskontrollkommission.
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§ 19. Regionskonferenz (1) Die Regionskonferenz setzt sich aus den Delegierten der Ortsgruppen, und den Mitgliedern des Regionsvorstandes zusammen. Weiters gehören der Regionskonferenz zwei VertreterInnen der Frauenabteilung ein/eine VertreterIn der Jugendabteilung und ein/eine VertreterIn der Versehrtenabteilung mit beratender Stimme an. (2) Des weiteren gehört der Regionskonferenz die/der Vorsitzende der Regionskontrollkommission mit beratender Stimme an. (3) Bei der Wahl einer/eines Landesvorsitzenden haben nur die stimmberechtigten Delegierten des betreffenden Bundeslandes Stimmrecht. (4) Der Regionsvorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Regionskonferenz einzuberufen, wenn dies a) von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Region unter Angabe des Tagungsgegenstandes; b) von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Regionsvorstandes unter Angabe des Tagungsgegenstandes; c) von der Bundeskontrollkommission oder der Regionskontrollkommission unter Angabe von Gründen verlangt wird. (5) In allen Fällen muss dem Antrag innerhalb von zwei Monaten entsprochen werden. Die außerordentliche Regionskonferenz besitzt die gleichen Kompetenzen wie die ordentliche. (6) Die Regionskonferenz findet vor jedem Bundeskongress statt. Die Einberufung erfolgt in geeigneter Form durch den Regionsvorstand mindestens 8 Wochen vor Beginn unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung. Das Zentralsekretariat ist von der Einberufung einer Regionskonferenz rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. (7) Der Regionskonferenz obliegen insbesondere: a) die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Regionskonferenz; b) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Regionsvorstandes und des Berichtes der Regionskontrollkommission sowie die Beschlussfassung über die c) Entlastung des Regionsvorstandes; d) die Wahl der/des Regionsvorsitzenden, der/des Landesvorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Regionsvorstandes und des Regionspräsidiums; e) die Wahl der Mitglieder der Regionskontrollkommission und deren Ersatzmitglieder; f) die Wahl der Mitglieder der Regionsstreikleitung. (8) Für die Delegierung der Ortsgruppen zur Regionskonferenz gilt (bei einem Mitgliederstand):
Ortsgruppen mit mehr als 1000 Mitglieder wählen für je weitere 500 Mitglieder einen weiteren Delegierten; Bruchteile von 200 zählen voll. (9) Die Regionskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. Sollte zum festgesetzten Zeitpunkt die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, so wird die Regionskonferenz vertagt und eine Stunde später wieder eröffnet. Die Beschlussfähigkeit ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Delegierten gegeben. (10) Die Leitung der Regionskonferenz obliegt dem von der Regionskonferenz gewählten Tagungspräsidium. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
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§ 20. Regionsvorstand (1) Der Regionsvorstand setzt sich aus den Mitgliedern des Regionspräsidiums und höchstens weiteren 20 Mitgliedern zusammen, wobei ein/eine VertreterIn der Jugendabteilung und eine/ein VertreterIn der Frauenabteilung zu berücksichtigen ist. Auf die vom ÖGB anerkannten Fraktionen soll Rücksicht genommen werden. (2) Weiters gehört dem Regionsvorstand die/der Vorsitzende der Regionskontrollkommission mit beratender Stimme an. (3) Die/der Vorsitzende der Region hat das Recht, an allen Sitzungen und Veranstaltungen der Gewerkschaft in ihrem/seinem Bereich teilzunehmen. (4) Der Regionsvorstand wird von der/dem Vorsitzenden der Region einberufen. Die/der Regionsvorsitzende ist jedoch verpflichtet, den Regionsvorstand binnen 14 Tagen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Tagungsgegenstandes dies verlangt.
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§ 21. Aufgaben des Regionsvorstandes (1) Der Regionsvorstand fasst zwischen den Regionskonferenzen die für die Geschäftsführung der betreffenden Region erforderlichen Beschlüsse. Die Geschäftsabwicklung des Regionsvorstandes wird von der/dem Regionsvorsitzenden besorgt; hierfür ist ein Sekretariat errichtet. (2) Der Regionsvorstand ist für die Geschäftsführung der Regionskonferenz verantwortlich. Der Regionsvorstand hat für jedes Kalenderjahr einen schriftlichen Bericht über Tätigkeit sowie die Mitgliederbewegung dem Bundesvorstand vorzulegen. (3) Dem Regionsvorstand obliegt insbesondere die Betreuung der Ortsgruppen seines Bereiches sowie die Abhaltung von Ortsgruppenvorsitzenden- und Gebietskonferenzen (4) Das Bundesgebiet ist in 4 Regionen gegliedert. Der Bundesvorstand kann zur Unterstützung der/des Regionsvorsitzenden Landesbereiche definieren. Diese Landesbereiche werden von einer/einem Landesvorsitzenden betreut. Die/der Landesvorsitzende hat das Recht, an allen Sitzungen und Veranstaltungen der Gewerkschaft in ihrem/seinem Bereich teilzunehmen. Die/der Landesvorsitzende wird bei der Regionskonferenz gewählt.
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§ 22. Regionspräsidium (1) Das Regionspräsidium setzt sich aus der/dem Regionsvorsitzenden, deren/dessen StellvertreterInnen (max. 3 StellvertreterInnen) und 5 weiteren Mitgliedern zusammen.(2) Die/der Vorsitzende der Regionskontrollkommission nimmt an den Sitzungen des Regionspräsidiums mit beratender Stimme teil. Das Regionspräsidium kann zu seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen. (3) Dem Regionspräsidium obliegt insbesondere: a) die Vollziehung der Beschlüsse des Regionsvorstandes; b) die Geschäftsführung zwischen den Sitzungen des Regionsvorstandes; c) die Bewilligung der Ausgaben im Rahmen des beschlossenen Regionsbudgets; d) die Vorbereitung der Sitzungen des Regionsvorstandes. In unaufschiebbaren Fällen kann das Regionspräsidium Entscheidungen treffen, die ansonsten dem Regionsvorstand vorbehalten sind. In diesem Fall ist die nachträgliche Genehmigung des Regionsvorstandes einzuholen. (4) Das Regionspräsidium wird von der/dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, das Regionspräsidium binnen 8 Tagen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Tagungsgegenstandes dies verlangt.
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§ 23. Die Regionskontrollkommission (1) Die Regionskontrollkommission besteht aus 5 Mitgliedern und 5 Ersatzmitgliedern. Auf die vom ÖGB anerkannten Fraktionen soll Rücksicht genommen werden. (2) Die Regionskontrollkommission wählt aus ihrer Mitte eine/einen Vorsitzenden und eine/einen StellvertreterIn. Die/der Vorsitzende der Regionskontrollkommission hat das Recht an allen Sitzungen der Region mit beratender Stimme teilzunehmen. (3) Die Regionskontrollkommission hat die Einhaltung der Beschlüsse der Regionskonferenz zu überwachen. Sie hat ferner die finanzielle Gebarung der Ortsgruppen zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich schriftlich der Bundeskontrollkommission, dem Bundespräsidium und dem Regionsvorstand zu melden. Sollte aufgrund dieser Meldung der Mangel nicht behoben werden, so ist dem Bundesvorstand zu berichten. (4) Die Regionskontrollkommission ist bei Anwesenheit der/des Vorsitzenden oder ihrer/seines StellvertreterIn sowie mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig. Die Regionskontrollkommission beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (5) Die Regionskontrollkommission kann bei Stimmeneinhelligkeit unter Angabe von Gründen vom Regionsvorstand die Einberufung einer außerordentlichen Regionskonferenz sowie von der Ortsgruppenleitung die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung verlangen.
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§ 24. Ortsgruppe (1) Die Errichtung einer Ortsgruppe erfolgt auf Antrag des zuständigen Regionsvorstandes über Beschluss des Bundesvorstandes. Einer Ortsgruppe sollen mindestens 100 Mitglieder angehören. (2) Die Zugehörigkeit einer Ortsgruppe richtet sich: a) für aktive Bedienstete grundsätzlich nach dem Dienstsitz; b) für Pensionisten und Arbeitslose nach dem ständigen Wohnsitz; Pensionisten können davon abweichend jedoch auch eine andere Ortsgruppenzugehörigkeit wählen. Die Mitglieder benachbarter Gemeinden können zu einer Ortsgruppe zusammengefasst werden. (3) Die Organe der Ortsgruppe sind: a) die Hauptversammlung; b) die Ortsgruppenleitung; c) die Ortsgruppenkontrollkommission. (4) Der Ortsgruppe sind insbesondere vorbehalten: a) die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder in allen gewerkschaftlichen Angelegenheiten; b) die Mitwirkung bei der Werbetätigkeit; c) die Wahl der Delegierten zur Regionskonferenz; d) die eingehende Information der Mitglieder über die Tätigkeit der Gewerkschaft; e) die Koordination der Interessen der Ortsfachvertretungen; die Verbindung zur Bezirksorganisation des ÖGB im Einvernehmen mit der/dem Regions- bzw. Landesvorsitzenden herzustellen und aufrechtzuerhalten; f) die Organisation von Veranstaltungen mit gewerkschaftsförderndem Charakter; g) die Betreuung auf kulturellem und sportlichem Gebiet unter Einschließung der Freizeiteinrichtung der Eisenbahner. Die Aufgaben der Ortsgruppen sind durch Mitarbeit der in die Ortsgruppenleitung gewählten FunktionärInnen sowie durch Abhaltung von Sitzungen der Ortsgruppenleitungen und Mitgliederversammlungen zu erfüllen.
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§ 25. Hauptversammlung (1) Jede Ortsgruppe hält alle 4 Jahre ihre Hauptversammlung ab. (2) Die Mitglieder der Ortsgruppe bilden die Hauptversammlung. Eine ordentlich einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig. (3) Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt in geeigneter Form durch die/den Vorsitzenden der Ortsgruppenleitung mindestens zwei Wochen vorher. Die Mitglieder der Ortsgruppe sind in zweckdienlicher Form einzuladen. Die/der Regionsvorsitzende und die/der Landesvorsitzende sind rechtzeitig schriftlich zu verständigen. (4) Der Hauptversammlung sind insbesondere vorbehalten: a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Ortsgruppenleitung und des Berichtes der Ortsgruppenkontrollkommission sowie die Beschlussfassung über die Entlastung der Ortsgruppenleitung; b) die Wahl der Ortsgruppenleitung; c) die Wahl der Ortsgruppenkontrollkommission und deren Ersatzmitglieder; d) die Beschlussfassung über die Arbeit der kommenden Funktionsperiode. (5) Die Ortsgruppenleitung ist verpflichtet, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn dies a) von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Ortsgruppe unter Angabe des Tagungsgegenstandes; b) von mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Ortsgruppenleitung unter Angabe des Tagungsgegen-standes; c) von der Bundesontrollkommission, der Regionskontrollkommission oder der Ortsgruppenkontrollkommission unter Angabe von Gründen verlangt wird. In allen Fällen muss dem Antrag innerhalb eines Monats entsprochen werden.
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§ 26. Ortsgruppenleitung (1) Die Ortsgruppenleitung setzt sich aus der/dem Vorsitzenden, der/dem KassierIn, der/dem SchriftführerIn und deren/dessen StellvertreterInnen sowie weiteren Mitgliedern, deren Anzahl von der Hauptversammlung beschlossen wird, zusammen. (2) Des weiteren gehört der Ortsgruppenleitung die/der Vorsitzende der Ortsgruppenkontrollkommission mit beratender Stimme an. Die Ortsgruppenleitung kann zu ihren Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen. (3) Bei der Zusammensetzung der Ortsgruppenleitung sind die einzelnen Fachvertretungen zu berücksichtigen. Auf die vom ÖGB anerkannten Fraktionen sowie auf die einzelnen Abteilungen soll Rücksicht genommen werden. (4) Die Ortsgruppenleitung ist berechtigt, bei Ausscheiden eines Mitglieds ein neues zu bestellen. (5) Die Ortsgruppenleitung führt zwischen den Hauptversammlungen die Geschäfte der Ortsgruppe. Die Geschäftsabwicklung der Ortsgruppe wird von der/dem Vorsitzenden besorgt. (6) Die Ortsgruppenleitung wird von der/dem Vorsitzenden mindestens alle drei Monate einberufen und von dieser/diesem geleitet. Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, die Ortsgruppenleitung binnen 14 Tagen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Tagungsgegenstandes dies verlangt. (7) Die Ortsgruppenleitung ist verpflichtet, zwischen den Hauptversammlungen mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung durchzuführen. (8) Die Ortsgruppenleitung hat für jedes Kalenderjahr einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit, die Mitgliederbewegung sowie die finanzielle Gebarung dem Regionsvorstand vorzulegen.
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§ 27. Ortsgruppenkontrollkommission (1) Die Ortsgruppenkontrollkommission besteht aus 3 Mitgliedern und 3 Ersatzmitgliedern. Sie wählt aus ihrer Mitte eine/einen Vorsitzenden und eine/einen StellvertreterIn. Die/der Vorsitzende der Ortsgruppenkontrollkommission hat das Recht, an allen Sitzungen der Ortsgruppe mit beratender Stimme teilzunehmen. (2) Die Ortsgruppenkontrollkommission hat die Einhaltung der Beschlüsse der Hauptversammlung zu überwachen. Sie hat ferner die finanzielle Gebarung der Ortsgruppe zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich schriftlich der Kontrollkommission und dem Regionsvorstand zu melden. Sollte auf Grund dieser Meldung der Mangel nicht behoben werden, so ist dem Präsidium zu berichten. (3) Die Ortsgruppenkontrollkommission kann bei Stimmeneinhelligkeit unter Angabe von Gründen von der Ortsgruppenleitung die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung verlangen.
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§ 28. Abteilungen der Gewerkschaft (1) Es sind nachstehende Abteilungen errichtet: a) Frauenabteilung b) Jugendabteilung c) Versehrtenabteilung. (2) Die Aufgaben der Frauen- bzw. der Jugendabteilung ergeben sich im besonderen aus den jeweiligen Arbeitsrichtlinien des ÖGB, jene der Versehrtenabteilung aus den Richtlinien gemäß Abs. 3, wobei die besonderen Probleme des jeweiligen Personenkreises im Bereich der Gewerkschaft zu berücksichtigen sind. Schulung und Information sind besonders zu beachten. (3) Die Abteilungen geben sich eigene Richtlinien, die der Zustimmung des Bundesvorstandes bedürfen. (4) Die Kosten der Abteilungen werden von der Gewerkschaft getragen. § 29. Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft beim ÖGB wird durch freiwilligen Beitritt erworben. Mitglied der Gewerkschaft kann jede im § 1 angeführte Person werden. (2) Über die Aufnahme in die Gewerkschaft entscheidet der Bundesvorstand. (3) Der Bundesvorstand ist berechtigt, die Aufnahme abzulehnen, wenn a) die/der Anmeldende wegen eines Verbrechens oder wegen einer aus Gewinnsucht begangenen Straftat gerichtlich bestraft wurde, ohne dass die Rechtsfolgen durch Zeitablauf erloschen sind oder die Verurteilung getilgt ist; b) durch die Aufnahme die Interessen des ÖGB, der Gewerkschaft oder deren Mitglieder nachweisbar geschädigt werden. (4) Der/dem BewerberIn, deren/dessen Aufnahme vom Bundesvorstand abgelehnt wurde, steht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Ablehnungsmitteilung das Recht der Beschwerde an den Bundesvorstand des ÖGB zu, der endgültig entscheidet. (5) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist an die Zustimmung des Bundesvorstandes des ÖGB gebunden. (6) Über Streitigkeiten zwischen Mitgliedern verschiedener Gewerkschaften in gewerkschaftlichen Belangen und über Beschwerden der Gewerkschaft über Mitglieder anderer Gewerkschaften entscheidet eine vom Bundesvorstand des ÖGB gebildete Schiedskommission. (7) Die Mitgliedschaft bleibt während der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes, des Zivildienstes sowie während des Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz, dem Elternkarenz- sowie Hospizurlaubsgesetz oder dienstrechtlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen aufrecht. (8) Die Zeit des ordentlichen Präsenzdienstes beim österreichischen Bundesheer und des Zivildienstes wird als Mitgliedszeit voll angerechnet, sofern unmittelbar vor Antritt des ordentlichen Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes die Mitgliedschaft durch 6 Monate (26 Wochen) bestanden hat. Beiträge für die Zeit des Präsenzdienstes bzw. Zivildienstes sind nicht zu leisten. (9) Die Zeit der Schutzfrist bzw. eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz, dem Elternkarenz- sowie Hospizurlaubsgesetz oder dienstrechtlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen wird als Mitgliedszeit voll angerechnet, sofern unmittelbar vor der Schutzfrist bzw. vor Antritt des Karenzurlaubes nach den genannten Rechtsnormen die Mitgliedschaft durch sechs Monate (26 Wochen) ununterbrochen bestanden hat. Beiträge für die Zeit der Schutzfrist bzw. des Karenzurlaubes nach den genannten Rechtsnormen sind nicht zu leisten.
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§ 30. Rechte der Mitglieder (1) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des ÖGB und der Gewerkschaft nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen in Anspruch zu nehmen. (2) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des ÖGB und der Gewerkschaft teilzunehmen, sofern sich diese Veranstaltungen nicht auf eine besondere Personengruppe oder ein Organ beschränken. (3) Die Art der Rechtsschutzgewährung richtet sich nach dem Rechtsschutzregulativ des ÖGB. Das Ausmaß der Unterstützung richtet sich nach der jeweils geltenden Unterstützungsordnung. Aus der Mitgliedschaft kann kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Rechtsschutz und auf Unterstützungsleistung abgeleitet werden.
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§ 31. Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat die Pflicht (1) zur Erreichung der Ziele des ÖGB und der Gewerkschaft nach besten Kräften beizutragen und deren Ansehen zu wahren; (2) die Statuten des ÖGB, die Geschäftsordnung sowie die auf Grundlage dieser Normen gefassten Beschlüsse der Organe des ÖGB und der Gewerkschaft einzuhalten; (3) die entsprechenden Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu entrichten; (4) nach besten Kräften im Organisationsleben der Gewerkschaft mitzuarbeiten; (5) gewerkschaftliche Disziplin bei der Durchführung von beschlossenen Aktionen zu halten und jedes dem ÖGB oder der Gewerkschaft abträgliche Verhalten zu vermeiden.
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§ 32. Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: (1) durch Tod des Mitgliedes; (2) durch freiwilligen Austritt; (3) wenn das Mitglied länger als 3 Monate (13 Wochen) mit den Beiträgen im Rückstand ist; (4) durch schriftlich erklärten Ausschluss; dieser kann vom Bundesvorstand der Gewerkschaft bei schwerwiegender Verletzung der Pflichten ausgesprochen werden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen einem Monat nach Zustellung des Beschlusses des Bundesvorstandes die Beschwerde an den Bundeskongress erheben. Dieser entscheidet endgültig. Der Anrufung des Bundeskongresses kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
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§ 33. Aufbringung der Mittel (1) Die Ausgaben des ÖGB und der Gewerkschaft werden gedeckt: a) aus den Beiträgen der Mitglieder; b) aus dem ÖGB und der Gewerkschaft gehörigen Vermögen; c) aus sonstigen Zuwendungen und Erträgen. (2) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Gewerkschaft auf Grund der Beschlüsse des Bundeskongresses des ÖGB und des Bundeskongresses der Gewerkschaft der Eisenbahner eingehoben und zur Deckung der Ausgaben des ÖGB und der Gewerkschaft sowie zur Bestreitung der bestehenden Unterstützungseinrichtungen verwendet. (3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt der ÖGB-Bundeskongress fest. Die Einhebung höherer Beiträge seitens der Gewerkschaft bedarf eines Beschlusses des Bundeskongresses der Gewerkschaft der Eisenbahner und ist außerdem an die Genehmigung durch den Bundesvorstand des ÖGB gebunden.
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§ 34. Schiedsgericht (1) Über Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Gewerkschaft oder zwischen Mitgliedern untereinander in gewerkschaftlichen Belangen entscheidet ein vom Bundeskongress zu wählendes Schiedsgericht. Es besteht aus 5 Mitgliedern und 5 Ersatzmitgliedern. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine/einen Vorsitzenden. (2) Die Mitglieder des Schiedsgerichtes sind an keine Weisungen gebunden. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. (3) Sind Mitglieder des Schiedsgerichtes selbst an einem Streitfall beteiligt, so ist die Bundeskontrollkommission berechtigt, die Beteiligten für die Dauer des Verfahrens zu suspendieren und die offenen Stellen durch Ersatzmitglieder zu besetzen. (4) ArbeitnehmerInnen der Gewerkschaft können nicht Mitglieder des Schiedsgerichtes sein. (5) Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig.
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§ 35. Vertretungsbefugnisse (1) Die Gewerkschaft wird nach außen durch die/den Vorsitzenden und der/den ZentralsekretärIn vertreten. (2) Rechtsgeschäfte, durch welche die Gewerkschaft finanziell verpflichtet wird, können nur gemeinsam durch die/den Vorsitzenden und der/den ZentralsekretärIn auf Basis einer Sondervollmacht der Leitungsorganes des ÖGB oder einen von diesen Personen mit einer schriftlichen Spezialvollmacht ausgestatteten Bevollmächtigten abgeschlossen werden. Diese Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. (3) FunktionärInnen, ArbeitnehmerInnen oder sonstige Bevollmächtigte der Gewerkschaft dürfen nur Handlungen vollziehen, die im Statut des ÖGB, der Geschäftsordnung der Gewerkschaft oder ihrer Vollmacht begründet sind. Darüber hinausgehende Abmachungen sind ausdrücklich untersagt. Überschreiten FunktionärInnen, ArbeitnehmerInnen oder sonstige Bevollmächtigte den Umfang ihrer Befugnisse, so haftet die Gewerkschaft für diese Überschreitung nicht.
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§ 36. Bekanntmachungen Bekanntmachungen und Mitteilungen der Gewerkschaft werden im Fachblatt der Gewerkschaft und bei Bedarf durch Rundschreiben oder in den Tageszeitungen verlautbart. Die Art der Verlautbarung bestimmt das Präsidium der Gewerkschaft.
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§ 37. Auflösung der Gewerkschaft (1) Die Auflösung der Gewerkschaft kann über Beschluss eines Bundeskongresses erfolgen, wobei die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Delegierten erforderlich ist. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten. (2) Im Falle der Auflösung hat der die Auflösung beschließende Bundeskongress über die Verwendung des vorhandenen Vermögens zu beschließen. |
Anlage 1
Fachvertretungszugehörigkeit eines Mitgliedes: FV 1 - TPB - Technologie, Planung und Bau Fahrweg, Facility Management, Signal- und Systemtechnik, Telekom, Energie Netz, Kraftwerke FV 2 - TR - Traktion Lokfahr-, Technischer Wagen-, Verwaltungs-, Remisen- und Technischer Dienst FV 3 - TS - Technisches Services Technisches Services FV 4 - B - Betrieb Verkehrs- und Stationsdienst FV 5 - PGV - Personen- und GüterverkehrGüter- und Personenverkehr, Zugbegleitdienst und Kraftwagenverkehr Bahn FV 6 - MS - Management Services Zentralbereiche, Stäbe, Planung und Engineering, Overhead der anderen Geschäftsbereiche FV 7 - PB - PrivatbahnenPrivatbahnen, HL-AG Die Bediensteten der Eisenbahnverkehrsunternhemen, Betrieben und Betriebsabteilungen von Unternehmungen, die Schlaf- oder Speisewagen betreiben, im Auftrag Dritter bewirtschaften oder sonstige Dienstleistungen in Eisenbahnzügen erbringen, einschließlich deren technischer Dienste, Reinigungsdienste sowie der zugehörigen Verwaltungs-, Lager-, Instandhaltungs- und Verkaufstätigkeiten werden in einer eigenen Fachvertretung zusammengefasst. FV 8 - P - Pensionisten alle Bezieher einer Pension auf Grund vorausgegangener Verwendung bei einem Arbeitgeber auf dessen Mitglieder diese Geschäftsordnung Anwendung findet. Durch die ständig verändernden Unternehmensstrukturen innerhalb der Eisenbahnverkehrsunternehmungen, verändern sich auch die Fachausdrücke bzw. die Kompetenzbereiche der Fachvertretungen. Aktualisierte Bezeichnungen bzw. Organigramme liegen in den Fachvertretungen auf. |