Richtlinien für die Ausstellung der Dienstzettel
(Zl. 22414-1-1995)
Gemäß § 2 Abs. 3 AVB
sind die ÖBB verpflichtet, den Bediensteten einen Dienstzettel nach § 2
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993,
auszustellen. Hiefür gelten die folgenden Richtlinien:
1. Die Ausstellung
des Dienstzettels hat unmittelbar nach der Aufnahme zu erfolgen. Kein
Dienstzettel ist auszustellen für Beschäftigungsverhältnisse, deren Dauer
einen Monat nicht übersteigt, sowie für Ferialpraktikanten (gemäß DA Zl.
10434-5-80). Ein Dienstzettel ist auch für neu abgeschlossene
Lehrverhältnisse und Beschäftigungsverhältnisse nach dem
Hausbesorgergesetz auszustellen.
2. Die Erstellung des
Dienstzettels erfolgt grundsätzlich durch die ADV. Für
Beschäftigungsverhältnisse gemäß Hausbesorgergesetz ist der Dienstzettel
von der Dienststelle händisch zu verfassen.
3. Ein Dienstzettel
wird auch ausgestellt, wenn sich die Art des Dienstverhältnisses (z.B.
Lehrling wird ÖBB-Angestellter) ändert.
4.
Richtlinien zur Ausfertigung
des Dienstzettels
Zif. 1:
(Name und Anschrift des Arbeitgebers)
Die erforderlichen
Angaben werden vorgedruckt.
Anmerkung:
Eine Veränderung dieser Angaben ist unzulässig!
Zif. 2:
(Name, Geburtsdatum, Anschrift des Arbeitnehmers)
Die erforderlichen
Angaben werden vorgedruckt.
Anmerkung:
Im Regelfall ist keine Veränderung notwendig.
Zif. 3:
(Beginn des Dienstverhältnisses, Ende bei befristeten
Dienstverhältnissen)
Der Beginn und -
bei befristeten Dienstverhältnissen - das Ende werden ADV-mäßig
vorgedruckt.
Im Regelfall ist
keine Veränderung notwendig.
Anmerkung:
Bei kurzfristig beschäftigten Dienstnehmern (Urlaubsaushilfen oder
Krankenstandsvertretungen) kann es möglich sein, daß die Dienststelle
einen vorgedruckten Dienstzettel erhält, auch wenn das vereinbarte
Dienstverhältnis die Dauer eines Monats nicht übersteigt. Diesfalls ist
keine Dienstzettelübergabe notwendig (siehe auch Punkt 1).
Zif. 4:
(Kündigungsfristen)
Diese Angaben
werden durch den Verweis auf die AVB oder den Hinweis "entfällt"
vorgedruckt. Bei Erstellung eines Dienstzettels für Hausbesorger ist
"gemäß Hausbesorgergesetz" aufzunehmen.
Zif. 5:
(Einsatzort)
Die Angabe des
Einsatzortes wird ADV-mäßig vorgedruckt. Dabei wird die Ortsgemeinde des
Dienstsitzes angegeben.
Zif. 6:
(Dienstverwendung)
Es wird eine
Dienstverwendung, für die der ÖBB-Angestellte anfangs vorgesehen ist,
vorgedruckt. Sind darüber hinaus auch andere Verwendungen ins Auge
gefaßt, so sind diese von der Dienststelle zu ergänzen.
Beispiel:
ÖBB-Angestellter wird als "Bahnhelfer" aufgenommen. Diese Verwendung ist
bereits vorgedruckt. Ist es beabsichtigt, den ÖBB-Angestellten in
verschiedenen Verwendungen einzusetzen, wären entweder diese
Verwendungen aufzuzählen oder durch eine allgemeine Bezeichnung (z.B.
"gesamter Bahnhofshilfsdienst") zu benennen.
Zif. 7:
(Einstufung) und
Zif. 8:
(Entgelt, Fälligkeitstermine, Sonderzahlungen)
Die Angaben werden
durch Verweis auf die AVB bzw. bei Lehrlingen durch Verweis auf die
entsprechende DA bereits vorgedruckt. Änderungen sind im Regelfall nicht
erforderlich.
Zif. 9:
(Erholungsurlaub)
Die Angaben werden
durch Verweis auf die Urlaubsdienstanweisung ADV-mäßig vorgedruckt.
Änderungen sind nicht erforderlich.
Zif. 10:
(wöchentliche Normalarbeitszeit)
Bei allen
vollbeschäftigten ÖBB-Angestellten wird diese Angabe durch Verweis auf
die Dienstdauervorschrift ADV-mäßig vorgedruckt. Bei Lehrlingen und bei
teilbeschäftigten ÖBB-Angestellten wird die vorgesehene Stundenanzahl
vorgedruckt. Bei Hausbesorgern ist bei dieser Zif. "entfällt"
einzutragen.
Zif. 11:
(Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse)
Diese Angaben
werden ADV-mäßig vorgedruckt. Änderungen sind nicht erforderlich.
Zif. 12:
(Angabe der für das Dienstverhältnis maßgeblichen arbeitsrechtlichen
Bestimmungen)
Diese Angaben
werden ADV-mäßig vorgedruckt. Änderungen sind nicht erforderlich.
5. Die Dienststelle des
ÖBB-Angestellten (Lehrlings) erhält zwei Ausfertigungen des Dienstzettels.
Der Dienstzettel
darf nicht unterschrieben
werden und unterliegt keiner Vergebührung. Der Erhalt des Dienstzettels
ist vom ÖBB-Angestellten (Lehrling) auf der Zweitschrift zu bestätigen,
diese bei den Personalunterlagen zu verwahren.
II.
Schluß- und
Übergangsbestimmungen
6.1 Diese Richtlinien
treten mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbedingungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) in Kraft. Gleichzeitig tritt der
Abschnitt II der DA (48), GD-NBl. 6. Stück/1994, außer Kraft.
6.2 Pkt. 4 Zif. 3, 4,
11 und 12 sowie die Pkte. 6.1, 6.2 und 7.1 in der Fassung der RL (15),
Arbeits- und Sozialrechts-Info Nr. 2/2003 treten mit 1. Mai 2003 in Kraft.
7.
Übergangsbestimmungen
7.1 Die Ausstellung
eines Dienstzettels hat auch für jene Bedienstete [ÖBB-Angestellte
(Beamte, Lohnbedienstete, Teilbeschäftigte, Gastarbeiter,
Bahnbetriebsärzte)] zu erfolgen, die von der im § 22 Abs. 4
Bundesbahngesetz 1992 genannten Bestimmung (Übernahme in ein
Dienstverhältnis nach den neuen
Rechtsgrundlagen)
Gebrauch machen.
7.2 Die Ausstellung
eines Dienstzettels hat auch für jene ÖBB-Angestellte zu erfolgen, auf
die die Bestimmungen des § 67 Abs. 7, 8, 9 oder 10 AVB angewendet
werden.
7.3 Für jene
ÖBB-Angestellten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Richtlinien bereits in einem Dienstverhältnis zu den ÖBB stehen und auf
die die Übergangsbestimmungen der Pkte. 7.1 und 7.2 nicht anzuwenden
sind, hat die Ausstellung eines Dienstzettels nur über Wunsch zu
erfolgen.