Richtlinien für die Ausstellung der Dienstzettel

(Zl. 22414-1-1995)

 

I.



Gemäß § 2 Abs. 3 AVB sind die ÖBB verpflichtet, den Bediensteten einen Dienstzettel nach § 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, auszustellen. Hiefür gelten die folgenden Richtlinien:

1. Die Ausstellung des Dienstzettels hat unmittelbar nach der Aufnahme zu erfolgen. Kein Dienstzettel ist auszustellen für Beschäftigungsverhältnisse, deren Dauer einen Monat nicht übersteigt, sowie für Ferialpraktikanten (gemäß DA Zl. 10434-5-80). Ein Dienstzettel ist auch für neu abgeschlossene Lehrverhältnisse und Beschäftigungsverhältnisse nach dem Hausbesorgergesetz auszustellen.

2. Die Erstellung des Dienstzettels erfolgt grundsätzlich durch die ADV. Für Beschäftigungsverhältnisse gemäß Hausbesorgergesetz ist der Dienstzettel von der Dienststelle händisch zu verfassen.

3. Ein Dienstzettel wird auch ausgestellt, wenn sich die Art des Dienstverhältnisses (z.B. Lehrling wird ÖBB-Angestellter) ändert.

4.
Richtlinien zur Ausfertigung des Dienstzettels
 

5. Die Dienststelle des ÖBB-Angestellten (Lehrlings) erhält zwei Ausfertigungen des Dienstzettels. Der Dienstzettel darf nicht unterschrieben werden und unterliegt keiner Vergebührung. Der Erhalt des Dienstzettels ist vom ÖBB-Angestellten (Lehrling) auf der Zweitschrift zu bestätigen, diese bei den Personalunterlagen zu verwahren.

II.
Schluß- und Übergangsbestimmungen

6.1 Diese Richtlinien treten mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) in Kraft. Gleichzeitig tritt der Abschnitt II der DA (48), GD-NBl. 6. Stück/1994, außer Kraft.

6.2 Pkt. 4 Zif. 3, 4, 11 und 12 sowie die Pkte. 6.1, 6.2 und 7.1 in der Fassung der RL (15), Arbeits- und Sozialrechts-Info Nr. 2/2003 treten mit 1. Mai 2003 in Kraft.

7. Übergangsbestimmungen