Richtlinien für die dienstrechtliche Behandlung teilbeschäftigter ÖBB-Angestellter

(Zl. 22424-1-1995)

1. Gemäß § 8 AVB ist die Arbeitszeit des in Teilzeit beschäftigten ÖBB-Angestellten im Einvernehmen mit der Personalvertretung zu vereinbaren. Zuständig hiefür sind die den Dienstvertrag abschließenden Dienststellen nach Vorgabe der Geschäfts- bzw. Zentralbereiche. Die vereinbarte Arbeitszeit ist für die Berechnung der finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis maßgeblich. Ergeben sich bei der vereinbarten Arbeitszeit keine vollen Zehntelstunden, ist die Arbeitszeit gemäß DV P 10 zu runden.

2. Das Gehalt des teilbeschäftigten ÖBB-Angestellten ist dadurch zu ermitteln, dass der betreffende Gehaltsansatz durch 40 geteilt und mit der Stundenzahl der vereinbarten Arbeitszeit multipliziert wird. Ergeben sich dabei keine vollen Schillingbeträge, so sind Beträge von 50 Groschen und mehr auf volle Schilling aufzurunden, anderenfalls ist abzurunden.

3. Die dem teilbeschäftigten ÖBB-Angestellten gebührenden Zulagen gemäß § 24 Abs. 1 AVB sind nach den Grundsätzen des
Punktes 2 zu ermitteln.

4. Ändern sich während eines Kalendermonates die vereinbarte Arbeitszeit (Änderung des Dienstvertrages), die Gehaltsgruppe (§ 27 AVB) oder die Zulagen (§ 24 Abs. 1 AVB), hat die Berechnung des Monatsentgeltes nach den Punkten 2 und 3 anteilsmäßig zu erfolgen.
 

6. Nebenbezüge der Teilbeschäftigten
 

7. Die Bestimmungen der Punkte 1 bis 4, 5.3 und 6 gelten für Teilzeitbeschäftigungen gemäß MSchG und EKUG sinngemäß.

8. Diese Richtlinien treten mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) in Kraft.

9. Übergangsbestimmungen