Richtlinien für die dienstrechtliche Behandlung teilbeschäftigter ÖBB-Angestellter
(Zl. 22424-1-1995)
1. Gemäß § 8 AVB ist
die Arbeitszeit des in Teilzeit beschäftigten ÖBB-Angestellten im
Einvernehmen mit der Personalvertretung zu vereinbaren. Zuständig hiefür
sind die den Dienstvertrag abschließenden Dienststellen nach Vorgabe der
Geschäfts- bzw. Zentralbereiche. Die vereinbarte Arbeitszeit ist für die
Berechnung der finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis
maßgeblich. Ergeben sich bei der vereinbarten Arbeitszeit keine vollen
Zehntelstunden, ist die Arbeitszeit gemäß DV P 10 zu runden.
2. Das Gehalt des
teilbeschäftigten ÖBB-Angestellten ist dadurch zu ermitteln, dass der
betreffende Gehaltsansatz durch 40 geteilt und mit der Stundenzahl der
vereinbarten Arbeitszeit multipliziert wird. Ergeben sich dabei keine
vollen Schillingbeträge, so sind Beträge von 50 Groschen und mehr auf
volle Schilling aufzurunden, anderenfalls ist abzurunden.
3. Die dem
teilbeschäftigten ÖBB-Angestellten gebührenden Zulagen gemäß § 24 Abs. 1
AVB sind nach den Grundsätzen des
Punktes 2 zu
ermitteln.
4. Ändern sich
während eines Kalendermonates die vereinbarte Arbeitszeit (Änderung des
Dienstvertrages), die Gehaltsgruppe (§ 27 AVB) oder die Zulagen (§ 24 Abs.
1 AVB), hat die Berechnung des Monatsentgeltes nach den Punkten 2 und 3
anteilsmäßig zu erfolgen.
5.1 Wünscht ein
vollbeschäftigter ÖBB-Angestellter das Dienstverhältnis in
Teilbeschäftigung auf Dauer oder für einen bestimmten Zeitraum
fortzusetzen, kann dem Ersuchen bei Erfüllung nachstehender Bedingungen
stattgegeben werden:
5.11 Die
Teilbeschäftigung darf insbesondere aus personalwirtschaftlichen
Gründen keine wie immer gearteten Nachteile nach sich ziehen.
5.12 Das Ersuchen
des ÖBB-Angestellten hat schriftlich unter Anführung der gewünschten
Zeit mindestens drei Monate vor Beginn der Teilbeschäftigung zu
erfolgen.
5.13 Der Zeitraum
einer befristeten Teilbeschäftigung hat mindestens ein Jahr, höchstens
fünf Jahre zu umfassen, mit einem Monatsersten zu beginnen und einem
Monatsletzten zu enden. Davon abweichende Regelungen bedürfen der
Zustimmung des Zentralbereiches Personal.
5.14 Bei
Neuschaffung eines Teilzeitarbeitsplatzes ist das vorherige
Einvernehmen mit der Personalvertretung herzustellen.
5.2 Dem
ÖBB-Angestellten gebühren alle finanziellen Leistungen aus dem
Dienstverhältnis während der Dauer der Teilbeschäftigung nur nach der
Höhe des sich aus der Teilbeschäftigung ergebenden Monatsentgeltes (Pkt.
2 und 3).
5.3 Dem
ÖBB-Angestellten ist die Vereinbarung der Teilbeschäftigung schriftlich
mitzuteilen.
6. Nebenbezüge der
Teilbeschäftigten
6.1 Für die Abgeltung
von Mehrarbeit und Überstunden gelten die diesbezüglichen Richtlinien.
6.2 Alle übrigen
Nebenbezugsregelungen gelten auch für den in Teilzeit beschäftigten
ÖBB-Angestellten.
6.3 Die Berechnung
der als Monatspauschale (ausgenommen Fahrtkostenzuschuss) gewährten
Nebenbezüge sowie des Allgemeinen Nebenbezugspauschales, wenn der
Anspruch auf dieses für gerechtfertigte Abwesenheiten tageweise nach
ANP-Stufe 1 auflebt, hat nach den Punkten 2 und 4 zu erfolgen, sofern in
den einzelnen Nebenbezugsregelungen nichts anderes bestimmt ist. Ergeben
sich dabei keine vollen Schillingbeträge, so sind die festgelegten
Rundungsbestimmungen anzuwenden.
7. Die Bestimmungen der
Punkte 1 bis 4, 5.3 und 6 gelten für Teilzeitbeschäftigungen gemäß MSchG
und EKUG sinngemäß.
8. Diese Richtlinien
treten mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbedingungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) in Kraft.
9.
Übergangsbestimmungen
9.1 Für alle im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der AVB teilbeschäftigten Bediensteten, auf
deren Dienstverhältnis die Teilbeschäftigtenordnung 1977 Anwendung
findet, gelten die Bestimmungen der Überleitungsrichtlinien (Zif. 3, 5,
6 und 8).
9.2 Bei diesen
ÖBB-Angestellten ist die tatsächliche Arbeitszeit zu ermitteln und in
Stunden und Minuten zu erfassen.
9.3 Sodann ist die
Gehaltsgruppe unter Berücksichtigung des § 67 Abs. 5 Zif. 3 AVB, das
Gehalt unter Berücksichtigung des § 67 Abs. 5 Zif. 1 AVB
(Vorrückungsstichtag bleibt gewahrt) nach Pkt. 2 dieser Richtlinien zu
ermitteln und mit dem bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AVB
gebührenden Monatslohn zu vergleichen. Ist das Gehalt höher als der
bisherige Monatslohn, gebührt dieses. Ist das Gehalt jedoch niedriger
als der bisherige Monatslohn, gebührt die Differenz als Sondergehalt
solange, bis das Gehalt die Höhe des bisherigen Monatslohns erreicht
hat.
9.4 Die
Durchführung dieser Übergangsbestimmungen obliegt den postenverleihenden
Dienststellen.
9.5 Die
Bestimmungen des Punktes 5 gelten nicht für die im § 67 Abs. 3, 4 und 6
AVB genannten ÖBB-Angestellten.
9.6 Für
teilbeschäftigte ÖBB-Angestellte, die in den letzten fünf Jahren vor
Inkrafttreten der AVB jeweils in befristeten Dienstverhältnissen zu den
ÖBB standen (Urlaubsvertreter etc.), die insgesamt einen Zeitraum von
mindestens drei Monaten umfassen, ist bei einer neuerlichen Aufnahme in
ein befristetes Dienstverhältnis zu den ÖBB kein Vorrückungsstichtag zu
berechnen, sondern dem Gehalt jene Gehaltsstufe zugrunde zu legen, die
dem teilbeschäftigten ÖBB-Angestellten während des letzten befristeten
Dienstverhältnisses gebührte. Bei Aufnahme oder Übernahme in ein
unbefristetes Dienstverhältnis ist der Vorrückungsstichtag jedenfalls
neu zu berechnen.
9.7 Die
Bestimmungen über die Zeitwerte zur Ermittlung der Arbeitszeit gelten
bis zu einer allfälligen Neuregelung weiter.