Richtlinien für die Gewährung von Karenzurlauben
(Zl. 22419-1-1995)
1. Karenzurlaube sind
Urlaube, die unter Ruhen sämtlicher finanzieller Leistungen aus dem
Dienstverhältnis genehmigt werden können.
2. Zuständig für die
Genehmigung von Karenzurlauben ist der Zentralbereich Personal im
Einvernehmen mit dem zuständigen Geschäfts- bzw. Zentralbereich.
3. Karenzurlaube werden
nur in jenen Fällen genehmigt, in denen so zwingende Gründe vorgebracht
werden, dass deren Nichtberücksichtigung einen unzumutbaren, dauernden
persönlichen Nachteil zur Folge hätte und überdies die Bewilligung des
Karenzurlaubes ohne wesentliche Beeinträchtigung der Erfordernisse des
Dienstes möglich ist; die Genehmigung eines Karenzurlaubes ist außerdem nach
Diensteszulässigkeit bei Gegebensein eines öffentlichen Interesses möglich.
4.1 Soferne nicht anderes
bestimmt wird, ist die Zeit eines Karenzurlaubes für jegliche Ansprüche
aus dem Dienstverhältnis, für die die Dauer der Dienstzeit von Bedeutung
ist (z.B. Vorrückung, Überstellung gemäß Spalten 4 und 5 der Anlage 1 der
AVB, für die Ermittlung der für das Urlaubsausmaß maßgeblichen Dienstzeit,
etc.) bis zum Höchstausmaß von drei Monaten pro Karenzurlaub zur Gänze zu
berücksichtigen, ein drei Monate übersteigender Zeitraum nur zur Hälfte;
fallen in ein Kalenderjahr zwei oder mehrere Karenzurlaube, so dürfen
insgesamt nicht mehr als drei Monate im Kalenderjahr zur Gänze
berücksichtigt werden. Steht bei Genehmigung eines Karenzurlaubes fest,
dass die Zeit des Karenzurlaubes nicht voll angerechnet werden kann, ist
der ÖBB-Angestellte noch vor Genehmigung auf die nur teilweise
Anrechenbarkeit ausdrücklich aufmerksam zu machen.
4.2 Fallen in das
jeweilige Urlaubsjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, so gebührt ein
Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem
Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Urlaubsjahr
entspricht. Ergeben sich bei dieser Ermittlung Teile von Werktagen, so
sind diese auf ganze Werktage aufzurunden."
5. Sind für die Gewährung
eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des ÖBB-Angestellten
maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann der
Zentralbereich Personal verfügen, dass die gemäß Z 4 verbundenen Folgen
nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
6. Das
Genehmigungsschreiben, von dem je eine Abschrift dem Zentralbereich PCR/ZRS
zu übersenden und den Personalunterlagen beizugeben ist, hat Zeiträume, die
nur zur Hälfte angerechnet werden, datumsmäßig ausdrücklich festzuhalten.
Diesfalls sind alle dienstzeitabhängigen Ansprüche und Fakten wie
Vorrückungsstichtag, Berechnung der für das Urlaubsausmaß maßgeblichen
Dienstzeit, Urlaubsausmaß für das betroffene Urlaubsjahr, Eintritt einer
Überstellung gemäß Spalten 4 und 5 der Anlage 1 der AVB, für die Gewährung
einer Jubiläumsbelohnung maßgebliche Dienstzeit, sofort neu zu berechnen.
7. Hinsichtlich der
Gewährung von a.t. Fahrbegünstigungen gelten die im DB 150 enthaltenen
Bestimmungen.
8. Persönliche
Schutz(Arbeits)kleider verbleiben während der Dauer des Karenzurlaubes im
Besitz des ÖBB-Angestellten. Für eine Wiederbeteilung mit persönlichen
Schutz(Arbeits)kleidern, für die eine Tragzeit festgesetzt ist, ist
ungeachtet der Dauer des Karenzurlaubes der im
Schutz(Arbeits)kleidergrundblatt des ÖBB-Angestellten aufscheinende letzte
Beteilungstermin maßgebend. Bei persönlichen Schutz(Arbeits)kleidern ohne
Tragzeit besteht ein Anspruch auf Wiederbeteilung, wenn von Dienstes wegen
die Unbrauchbarkeit bzw. der nicht mehr gegebene Schutzzweck des zuletzt
bezogenen Kleidungsstückes festgestellt wird.
9. Der ÖBB-Angestellte
behält den Anspruch auf Sonderzahlungen nur in dem Ausmaß, das dem Teil des
Kalendervierteljahres entspricht, in dem er volles Entgelt erhalten hat. Die
Fälligkeit der Sonderzahlung bleibt hievon unberührt. Der Zentralbereich
PCR/ZRS hat die allenfalls aliquot gekürzte Sonderzahlung bei Fälligkeit
anzuweisen.
10.1 Die
sozialversicherungsrechtliche Behandlung richtet sich nach den
Bestimmungen der DV P 41.
10.2 Bei Gewährung
eines Karenzurlaubes von mehr als einem Monat scheiden ÖBB-Angestellte
gemäß Pkt. 2.5.1.1 der DV P 41 mit dem Beginn des Karenzurlaubes aus der
Versicherungs-pflicht der Allgemeinen Sozialversicherung aus, es besteht
jedoch die Möglichkeit der freiwilligen "Selbstversicherung in der
Krankenversicherung" bzw. "Weiterversicherung in der Pensionsversicherung"
gemäß §§ 16 und 17 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in
der geltenden Fassung. Um einen fortlaufenden Versicherungsschutz zu
gewährleisten, haben die ÖBB-Angestellten einen entsprechenden Antrag
gleichzeitig mit ihrem Ansuchen um die Gewährung eines die Dauer von einem
Monat überschreitenden Karenzurlaubes zu stellen. Anfragen hinsichtlich
der Durchführung der Selbst- bzw. Weiterversicherung sind an die
Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen zu richten.
11. Diese Richtlinien
gelten nicht für Karenzurlaube nach dem Mutterschutzgesetz und nach dem
Eltern-Karenzurlaubsgesetz.
12.1 Für die
ÖBB-Angestellten, auf die § 67 Abs. 3, 7 oder 8 AVB Anwendung finden, gelten
die Bestimmungen der Z. 4 bis 6 auch für die Ermittlung der ruhegenußfähigen
Gesamtdienstzeit. Diese ÖBB-Angestellten haben für die anrechenbaren Teile
eines Karenzurlaubes die vorgeschriebenen Pensionsbeiträge auf der Grundlage
des fiktiv gebührenden normalmäßigen Monatsentgeltes zu entrichten. Der
Zentralbereich PCR/ZRS hat die Hereinbringung der Pensionsbeiträge für
solche Zeiträume durch Abzug von den künftig anfallenden Monatsentgelten
vorzunehmen. Die ratenweise Hereinbringung ist zulässig, wobei das Ausmaß
einer Monatsrate die Höhe eines normalmäßigen Monatspensionsbeitrages nicht
überschreiten soll.
12.2 Diese Richtlinien
treten mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbedingungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) in Kraft.
12.3 Mit dem
Inkrafttreten dieser Richtlinien tritt der Abschnitt I der Dienstanweisung
betreffend die Regelung der Gewährung von Urlauben unter Karenz der
Gebühren, verlautbart als DA (8), GDNBl. 1. Stück/1975, zuletzt geändert mit
DA (6), GDNBl. 1. Stück/1991 außer Kraft. Der Abschnitt II der zit.
Dienstanweisung ist nur auf jene ÖBB-Angestellten, auf die § 67 Abs. 3, 7
oder 8 AVB Anwendung finden, anzuwenden.
12.4 Der Abschnitt II
der zit. Dienstanweisung wird als neuer Abschnitt III dieser Richtlinien
angefügt und die Z. 19 wie folgt geändert:
"19. Die Bestimmungen
der Z. 1, 7, 9, 10.1 und 11 des Abschnittes I gelten sinngemäß".
12.5 Z 4 sowie die Z 20
bis 28 (Abschnitt IV) treten mit 1.1.1997 in Kraft.
14. Dem Beamten ist auf
sein Ansuchen ein Urlaub unter Karenz der Gebühren (Karenzurlaub) zu
gewähren, wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden
behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8
Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetztes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt
wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Z.
15), solange er während dieses Zeitraumes seinen Wohnsitz im Inland hat,
längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes. Der
gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur
zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
15. Eine gänzliche
Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne der Z. 14 liegt vor, solange das
Kind
15.1 das Alter für den
Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985,
BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und
Pflege bedarf,
15.2 während der
Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des
Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht
befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
15.3 nach Vollendung
der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 30. Lebensjahres
dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege
bedarf.
16. Die Zeit eines
Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes gilt ohne Leistung eines
Pensionsbeitrages als ruhegenußfähige Beamtendienstzeit, ist aber für
sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht
zu berücksichtigen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Berücksichtigung
als ruhegenußfähige Beamtendienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats,
in dem eine der Voraussetzungen gemäß Z. 14 und 15 weggefallen ist.
17. Der Beamte hat den
Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Z. 14 und 15)
innerhalb von zwei Wochen zu melden.
18. Auf Antrag des
Beamten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn
18.1 der Grund für die
Karenzierung weggefallen ist,
18.2 das Ausschöpfen
der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Beamten eine
Härte bedeuten würde und
18.3 keine wichtigen
dienstlichen Interessen entgegenstellen.
19. Die Bestimmungen der Z.
1, 7, 9, 10.1 und 11 des Abschnittes I gelten sinngemäß.
20. ÖBB-Angestellten,
auf die § 67 Abs. 3, 4, 6, 7 oder 8 der AVB Anwendung finden, kann ein
Karenzurlaub bis zu einem Jahr - unter berücksichtigungswürdigen Umständen
(z.B. Kindererziehung) mit der Option auf ein weiteres Jahr - nach Z 1 mit
der Maßgabe bewilligt werden, dass dieser tage- oder stundenweise während
eines vorher bestimmten Zeitraumes in Anspruch genommen wird. Nach
Vollendung des 40. Lebensjahres kann eine solche Vereinbarung nur im
Einvernehmen mit der Personalvertretung getroffen werden. Vor Genehmigung
sind im Einvernehmen mit dem ÖBB-Angestellten
20.1 das zeitliche Ausmaß
des Karenzurlaubes und gleichzeitig
20.2 der Zeitraum, in
welchem der Karenzurlaub neben der zu erbringenden Dienstleistung zu
konsumieren ist, festzulegen.
Anmerkung:
Beispiel:
ÖBB-Angestellter möchte sechs Monate Karenzurlaub, verteilt auf ein Jahr,
somit Herabsetzung der Arbeitszeit von 40 auf 20 Wochenstunden
(Herabsetzung der Pflichtleistung um 50 %).
21.1 Die Gewährung des
Karenzurlaubes nach Z 20 bewirkt für den Zeitraum, in dem er konsumiert
wird, eine Herabsetzung des Gehaltes in dem Ausmaß, um das sich die
Arbeitszeit reduziert. Die Herabsetzung der Arbeitszeit ist maximal um 50
% möglich. Im übrigen gelten für die Ermittlung der finanziellen
Leistungen aus dem Dienstverhältnis die Bestimmungen der Z 2, 3 und 6 der
Richtlinien für die dienstrechtliche Behandlung teilbeschäftigter
ÖBB-Angestellter (DA (91), GD-NBl. 16. Stück/1995) sinngemäß.
21.2 Während eines
Karenzurlaubes nach Z 20 dürfen Mehrleistungen (Mehrarbeit, Überstunden)
nicht angeordnet werden.
21.3 Eine in den
Zeitraum der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes fallende
Jubiläumsbelohnung gemäß § 39 AVB wird ungekürzt gewährt.
22. Für die Gewährung von
Karenzurlauben gemäß Z 20 sind die Personalservicecenter im Zusammenwirken
mit den Geschäfts-(Zentral-)bereichen zuständig.
23. Z 4.1, 6, 9 und 11
des Abschnittes I gilt, sofern nicht anderes bestimmt wird, sinngemäß.
24.1 Die Zeiten des
Karenzurlaubes gemäß Z 20 zählen nur dann in vollem Ausmaß zur
ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, wenn sich der ÖBB-Angestellte vor der
Inanspruchnahme bereit erklärt, dass auch Pensionsbeiträge von den
entfallenden, pensionsbeitragspflichtigen Entgeltteilen geleistet werden
(Z 12.1); die Differenz zwischen dem Pensionsbeitrag, der sich aufgrund
des tatsächlichen Monatsentgeltes ergibt und jenem Pensionsbeitrag, der
sich auf der Grundlage des fiktiv gebührenden normalmäßigen
Monatsentgeltes ergeben würde, wird zur Hälfte von den ÖBB getragen.
Anderenfalls werden
die Zeiten des Karenzurlaubes aliquot im Ausmaß der prozentuellen
Entgeltkürzung von der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit abgezogen.
24.2 In besonderen
Härtefällen kann dem ÖBB-Angestellten der von ihm zu tragende Teil der
Differenz zwischen dem Pensionsbeitrag, der sich aufgrund seines
tatsächlichen Monatsentgeltes ergibt und jenem Pensionsbeitrag, der sich
auf der Grundlage des fiktiv gebührenden normalmäßigen Monatsentgeltes
ergeben würde, längstens bis zur Beendigung des Karenzurlaubes nach Z 20
gestundet werden.
25. Für den Zeitraum der
Inanspruchnahme des Karenzurlaubes nach Z 20 finden für den Verbrauch von
Erholungsurlaub und Pflegefreistellung die Bestimmungen der
Urlaubsdienstanweisung, die für Teilbeschäftigte gelten, Anwendung.
26. Z 10.2 des
Abschnittes I findet keine Anwendung.
27. Scheidet der
ÖBB-Angestellte während der Zeit der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes
nach Z 20 infolge Todes oder einer wegen Dienstunfähigkeit von Dienstes
wegen verfügten Ruhestandsversetzung aus dem Dienststand, so wird abweichend
vom § 5 Abs. 1 der BB-Pensionsordnung der Bemessung von Ruhe- und
Versorgungsleistungen das ungekürzte ruhegenußfähige Monatsentgelt
(Monatsbezug) zugrundegelegt.
28. Die Bestimmungen der Z 24 und 27 gelten nur für ÖBB-Angestellte, auf die
§ 67 Abs. 3, 7 oder 8 Anwendung