Richtlinien für die Gewährung von Karenzurlauben

(Zl. 22419-1-1995)
 

I.

1. Karenzurlaube sind Urlaube, die unter Ruhen sämtlicher finanzieller Leistungen aus dem Dienstverhältnis genehmigt werden können.

2. Zuständig für die Genehmigung von Karenzurlauben ist der Zentralbereich Personal im Einvernehmen mit dem zuständigen Geschäfts- bzw. Zentralbereich.

3. Karenzurlaube werden nur in jenen Fällen genehmigt, in denen so zwingende Gründe vorgebracht werden, dass deren Nichtberücksichtigung einen unzumutbaren, dauernden persönlichen Nachteil zur Folge hätte und überdies die Bewilligung des Karenzurlaubes ohne wesentliche Beeinträchtigung der Erfordernisse des Dienstes möglich ist; die Genehmigung eines Karenzurlaubes ist außerdem nach Diensteszulässigkeit bei Gegebensein eines öffentlichen Interesses möglich.
 

5. Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des ÖBB-Angestellten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann der Zentralbereich Personal verfügen, dass die gemäß Z 4 verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.

6. Das Genehmigungsschreiben, von dem je eine Abschrift dem Zentralbereich PCR/ZRS zu übersenden und den Personalunterlagen beizugeben ist, hat Zeiträume, die nur zur Hälfte angerechnet werden, datumsmäßig ausdrücklich festzuhalten. Diesfalls sind alle dienstzeitabhängigen Ansprüche und Fakten wie Vorrückungsstichtag, Berechnung der für das Urlaubsausmaß maßgeblichen Dienstzeit, Urlaubsausmaß für das betroffene Urlaubsjahr, Eintritt einer Überstellung gemäß Spalten 4 und 5 der Anlage 1 der AVB, für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung maßgebliche Dienstzeit, sofort neu zu berechnen.

7. Hinsichtlich der Gewährung von a.t. Fahrbegünstigungen gelten die im DB 150 enthaltenen Bestimmungen.

8. Persönliche Schutz(Arbeits)kleider verbleiben während der Dauer des Karenzurlaubes im Besitz des ÖBB-Angestellten. Für eine Wiederbeteilung mit persönlichen Schutz(Arbeits)kleidern, für die eine Tragzeit festgesetzt ist, ist ungeachtet der Dauer des Karenzurlaubes der im Schutz(Arbeits)kleidergrundblatt des ÖBB-Angestellten aufscheinende letzte Beteilungstermin maßgebend. Bei persönlichen Schutz(Arbeits)kleidern ohne Tragzeit besteht ein Anspruch auf Wiederbeteilung, wenn von Dienstes wegen die Unbrauchbarkeit bzw. der nicht mehr gegebene Schutzzweck des zuletzt bezogenen Kleidungsstückes festgestellt wird.

9. Der ÖBB-Angestellte behält den Anspruch auf Sonderzahlungen nur in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalendervierteljahres entspricht, in dem er volles Entgelt erhalten hat. Die Fälligkeit der Sonderzahlung bleibt hievon unberührt. Der Zentralbereich PCR/ZRS hat die allenfalls aliquot gekürzte Sonderzahlung bei Fälligkeit anzuweisen.
 

11. Diese Richtlinien gelten nicht für Karenzurlaube nach dem Mutterschutzgesetz und nach dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz.

 

II. Schluß- und Übergangsbestimmungen



12.1 Für die ÖBB-Angestellten, auf die § 67 Abs. 3, 7 oder 8 AVB Anwendung finden, gelten die Bestimmungen der Z. 4 bis 6 auch für die Ermittlung der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit. Diese ÖBB-Angestellten haben für die anrechenbaren Teile eines Karenzurlaubes die vorgeschriebenen Pensionsbeiträge auf der Grundlage des fiktiv gebührenden normalmäßigen Monatsentgeltes zu entrichten. Der Zentralbereich PCR/ZRS hat die Hereinbringung der Pensionsbeiträge für solche Zeiträume durch Abzug von den künftig anfallenden Monatsentgelten vorzunehmen. Die ratenweise Hereinbringung ist zulässig, wobei das Ausmaß einer Monatsrate die Höhe eines normalmäßigen Monatspensionsbeitrages nicht überschreiten soll.

12.2 Diese Richtlinien treten mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) in Kraft.

12.3 Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinien tritt der Abschnitt I der Dienstanweisung betreffend die Regelung der Gewährung von Urlauben unter Karenz der Gebühren, verlautbart als DA (8), GDNBl. 1. Stück/1975, zuletzt geändert mit DA (6), GDNBl. 1. Stück/1991 außer Kraft. Der Abschnitt II der zit. Dienstanweisung ist nur auf jene ÖBB-Angestellten, auf die § 67 Abs. 3, 7 oder 8 AVB Anwendung finden, anzuwenden.

12.4 Der Abschnitt II der zit. Dienstanweisung wird als neuer Abschnitt III dieser Richtlinien angefügt und die Z. 19 wie folgt geändert:

"19. Die Bestimmungen der Z. 1, 7, 9, 10.1 und 11 des Abschnittes I gelten sinngemäß".

12.5 Z 4 sowie die Z 20 bis 28 (Abschnitt IV) treten mit 1.1.1997 in Kraft.

 

III.



14. Dem Beamten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Karenz der Gebühren (Karenzurlaub) zu gewähren, wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetztes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Z. 15), solange er während dieses Zeitraumes seinen Wohnsitz im Inland hat, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

15. Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne der Z. 14 liegt vor, solange das Kind
 

16. Die Zeit eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes gilt ohne Leistung eines Pensionsbeitrages als ruhegenußfähige Beamtendienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Berücksichtigung als ruhegenußfähige Beamtendienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Z. 14 und 15 weggefallen ist.

17. Der Beamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Z. 14 und 15) innerhalb von zwei Wochen zu melden.

18. Auf Antrag des Beamten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn
 

19. Die Bestimmungen der Z. 1, 7, 9, 10.1 und 11 des Abschnittes I gelten sinngemäß.

 

IV.



20. ÖBB-Angestellten, auf die § 67 Abs. 3, 4, 6, 7 oder 8 der AVB Anwendung finden, kann ein Karenzurlaub bis zu einem Jahr - unter berücksichtigungswürdigen Umständen (z.B. Kindererziehung) mit der Option auf ein weiteres Jahr - nach Z 1 mit der Maßgabe bewilligt werden, dass dieser tage- oder stundenweise während eines vorher bestimmten Zeitraumes in Anspruch genommen wird. Nach Vollendung des 40. Lebensjahres kann eine solche Vereinbarung nur im Einvernehmen mit der Personalvertretung getroffen werden. Vor Genehmigung sind im Einvernehmen mit dem ÖBB-Angestellten
 

22. Für die Gewährung von Karenzurlauben gemäß Z 20 sind die Personalservicecenter im Zusammenwirken mit den Geschäfts-(Zentral-)bereichen zuständig.

23. Z 4.1, 6, 9 und 11 des Abschnittes I gilt, sofern nicht anderes bestimmt wird, sinngemäß.
 

25. Für den Zeitraum der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes nach Z 20 finden für den Verbrauch von Erholungsurlaub und Pflegefreistellung die Bestimmungen der Urlaubsdienstanweisung, die für Teilbeschäftigte gelten, Anwendung.

26. Z 10.2 des Abschnittes I findet keine Anwendung.

27. Scheidet der ÖBB-Angestellte während der Zeit der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach Z 20 infolge Todes oder einer wegen Dienstunfähigkeit von Dienstes wegen verfügten Ruhestandsversetzung aus dem Dienststand, so wird abweichend vom § 5 Abs. 1 der BB-Pensionsordnung der Bemessung von Ruhe- und Versorgungsleistungen das ungekürzte ruhegenußfähige Monatsentgelt (Monatsbezug) zugrundegelegt.

28. Die Bestimmungen der Z 24 und 27 gelten nur für ÖBB-Angestellte, auf die § 67 Abs. 3, 7 oder 8 Anwendung