Richtlinien über die Gleichbehandlung von
weiblichen und
männlichen Bediensteten
bei den ÖBB
1. Geltungsbereich
Die folgenden
Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern gelten für
Personen, die in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen
stehen, und für Personen, die sich um Aufnahme in ein solches
Dienstverhältnis bewerben.
2.
Gleichbehandlungsgebot
Auf Grund des
Geschlechtes darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis zu den ÖBB
niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
2.1 bei der Begründung
des Dienstverhältnisses,
2.2 bei der
Festsetzung des Entgelts,
2.3 bei der Gewährung
freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
2.4 bei Maßnahmen der
unternehmensinternen Aus- und Weiterbildung,
2.5 beim beruflichen
Aufstieg, insbesondere
- bei Versetzungen, die
eine höhere Entlohnung bewirken, und
- bei Zuweisung
höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
2.6 bei den sonstigen
Arbeitsbedingungen und
2.7 bei der
Beendigung des Dienstverhältnisses.
Diskriminierung ist jede
benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung
vorgenommen wird.
3. Auswahlkriterien
Bei der
Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen insbesondere
folgende Kriterien nicht herangezogen werden:
3.1 bestehende oder
frühere Unterbrechung der Erwerbstätigkeit oder Teilzeitbeschäftigung,
3.2 Familienstand,
3.3 eigene Einkünfte
des Ehegatten oder Lebensgefährten einer Bewerberin bzw. der Ehegattin
oder Lebensgefährtin eines Bewerbers,
3.4 zeitliche
Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen
Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung
Gebrauch zu machen.
4. Einreihung von
Verwendungen und Arbeitsplätzen
Bei der Einreihung von
Verwendungen und Arbeitsplätzen in für das Monatsentgelt bedeutsame
Kategorien sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit der Frauen
einerseits und der Männer andererseits zu verwenden, die zu einer
Diskriminierung führen.
5. Ausschreibung von
Planstellen und Funktionen
In Ausschreibungen von
Planstellen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion)
verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie Frauen
und Männer gleichermaßen betreffen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht
ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen
Tätigkeit.
6. Sexuelle Belästigung
6.1 Eine Diskriminierung
auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn ein(e) Dienstnehmer(in) im
Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis
6.1.1 von der (dem)
Vorgesetzten sexuell belästigt wird oder
6.1.2 durch eine(n)
andere(n) Bedienstete(n) oder sonstige Dritte sexuell belästigt wird und
die (der) Vorgesetzte es schuldhaft unterlässt, eine auf Grund
gesetzlicher Bestimmungen, innerdienstlicher oder sonstiger
vertraglicher Normen angemessene Abhilfe zu schaffen.
6.2 Sexuelle
Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten
gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt, für die
betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
6.2.1 eine
einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die
betroffene Person schafft oder
6.2.2 wenn der
Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges
Verhalten seitens der (des) Vorgesetzten oder der Kollegin (des
Kollegen) zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur
Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen auf den
Zugang dieser Person zur Berufsausbildung, Beschäftigung,
Weiterbeschäftigung, Versetzung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer
anderen nachteiligen Entscheidung über das Dienstverhältnis gemacht
wird.
7. Diskriminierung als
Dienstpflichtverletzung
Jede unmittelbare oder
mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach Pkt. 2 bis Pkt. 6
durch eine(n) Bedienstete(n) verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem
Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und
disziplinarrechtlichen Bestimmungen zu verfolgen.
8. Rechtsfolgen der
Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
8.1 Begründung eines
Dienstverhältnisses
8.1.1 Ist das
Dienstverhältnis wegen einer von den ÖBB zu vertretenden Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes nach Pkt. 2.1 nicht begründet worden, so sind
die ÖBB gegenüber dem (der) Bewerber(in) zum Schadenersatz bis zur Höhe
von fünf Monatsentgelten des für die Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe
VIIb gebührenden Betrages verpflichtet.
8.1.2 Machen
mehrere Bewerber(innen) um dieselbe Planstelle Ansprüche nach Pkt. 8.1.1
geltend, ist die Summe dieser Ersatzansprüche mit fünf Monatsentgelten
nach Pkt. 8.1.1 begrenzt und auf die diskriminierten Bewerber(innen)
nach Köpfen aufzuteilen.
8.2 Festsetzung des
Entgelts
Erhält ein(e)
Bedienstete(r) wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Pkt. 2.2
durch die ÖBB für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als
gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als ein(e)
Bedienstete(r) des anderen Geschlechtes, so hat sie (er) gegenüber den ÖBB
Anspruch auf Bezahlung der Differenz.
8.3 Gewährung
freiwilliger Sozialleistungen
Bei Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes nach Pkt. 2.3 hat der (die) Dienstnehmer(in)
Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung.
8.4 Maßnahmen der
Aus- und Weiterbildung
Bei Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes nach Pkt. 2.4 ist der (die) Dienstnehmer(in) auf
sein (ihr) Verlangen in die entsprechenden Aus- und
Weiterbildungsmaßnahmen einzubeziehen.
8.5 Beruflicher
Aufstieg von Bediensteten
8.5.1 Ist ein(e)
Bedienstete(r) wegen einer von den ÖBB zu vertretenden Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes nach Pkt. 2.5 nicht beruflich aufgestiegen, so
sind die ÖBB zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
8.5.2 Der
Ersatzanspruch ist der Höhe nach begrenzt mit der Entgeltdifferenz für
fünf Monate zwischen dem Entgelt, das die (der) Bedienstete bei
erfolgtem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen
Entgelt.
8.5.3 Machen
mehrere Bedienstete Ansprüche nach Pkt. 8.5.1 im Zusammenhang mit
derselben Maßnahme geltend, so ist der Ersatzanspruch der einzelnen
diskriminierten Bewerberin oder des einzelnen diskriminierten Bewerbers
begrenzt mit dem durch die Anzahl der diskriminierten Bediensteten
geteilten Ersatzanspruch, den die (der) Bedienstete bei erfolgtem
beruflichem Aufstieg bei Anwendung von Pkt. 8.5.2 erhalten hätte.
8.6 Gleiche
Arbeitsbedingungen
Bei Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes nach Pkt. 2.6 hat der (die) Dienstnehmer(in)
Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie eine Person
des anderen Geschlechtes.
8.7 Beendigung des
Dienstverhältnisses
Ist das
Dienstverhältnis von den ÖBB wegen des Geschlechtes der Dienstnehmerin
oder des Dienstnehmers gekündigt oder vorzeitig beendet worden (Pkt. 2.7),
so kann die Kündigung oder Entlassung nach erfolglos gebliebener
Intervention der Gleichbehandlungsbeauftragten (Pkt. 10) beim Gericht
angefochten werden.
8.8 Sexuelle
Belästigung
Ein(e) infolge
sexueller Belästigung im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis
diskriminierte(r) Bedienstete(r) hat gegenüber der Belästigerin (dem
Belästiger) und im Fall des Pkt. 6.1.2 auch gegenüber den ÖBB Anspruch auf
Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht in einer
Vermögenseinbuße besteht, hat die (der) Bedienstete zum Ausgleich des
durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils Anspruch auf
angemessenen, mindestens jedoch auf S 5.000,-- Schadenersatz.
8.9 Fristen für die
Geltendmachung von Ansprüchen
Ansprüche nach den
Pkten 8.1, 8.5 und 8.8 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu
machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach den Pkten 8.1
und 8.5 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Bewerberin, der Bewerber,
die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Kenntnis von der Ablehnung der
Bewerbung oder Versetzung (Pkt. 2.5) erlangt hat.
Für Ansprüche nach
Pkt. 8.2 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
9. Bestellung von
Gleichbehandlungsbeauftragten
9.1 Für die Geschäfts-
und Zentralbereichsleitungen sowie für die Stäbe wird ein(e) zentrale(r)
Gleichbehandlungsbeauftragte(r) und deren (dessen) Stellvertreter(in)
bestellt.
9.2 Zur Unterstützung
der (des) zentralen Gleichbehandlungsbeauftragten wird für den Bereich der
Personalservicecenter jeweils ein(e) regionale(r)
Gleichbehandlungsbeauftragte(r) und deren (dessen) Stellvertreter(in)
bestellt.
9.3 Die
Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreter(innen) werden im
Einvernehmen mit der Personalvertretung vom Leiter des Zentralbereichs
Personal für eine Funktionsdauer von grundsätzlich fünf Jahren bestellt.
9.4
Wiederbestellungen sind zulässig.
9.5 Die Funktion als
Gleichbehandlungsbeauftragte(r) kann nur von aktiven Bediensteten ausgeübt
werden.
10. Aufgaben der
Gleichbehandlungsbeauftragten
10.1 Die (der) zentrale
Gleichbehandlungsbeauftragte hat sich mit allen die Diskriminierung
berührenden Fragen und mit Verstößen gegen die Beachtung des
Gleichbehandlungsgebotes zu befassen.
10.2 Die regionalen
Gleichbehandlungsbeauftragten haben sich mit den Gleichbehandlungsfragen
der Bediensteten ihres Personalservicecenterbereiches zu befassen.
Insbesondere haben sie Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder
Anregungen einzelner Bediensteter entgegenzunehmen und sie zu beraten und
zu unterstützen.
10.3 Gegenstand der
Beratung und Unterstützung gemäß Pkt. 10.2 ist insbesondere die
Information der Bediensteten über ihre Rechte, ihre Möglichkeiten zu deren
Geltendmachung sowie das Aufzeigen und nötigenfalls die Verfolgung von
Pflichtverletzungen nach diesen Richtlinien.
10.4 Ist ein(e)
regionale(r) Gleichbehandlungsbeauftragte(r) der Auffassung, dass eine
Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, so kann diese(r) beim
fachlich zuständigen Leiter der Organisationseinheit bzw. beim zuständigen
Personalservicecenter intervenieren und gegebenenfalls im Zusammenwirken
mit der (dem) zentralen Gleichbehandlungsbeauftragten einen schriftlichen
Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung erstatten mit der
Aufforderung, die Diskriminierung zu beheben. Die (der) zentrale
Gleichbehandlungsbeauftragte kann darüber hinaus adäquate Maßnahmen bei
den zuständigen Geschäfts- und Zentralbereichsleitungen sowie Stäben
ergreifen.
10.5 Gegebenenfalls
haben die Gleichbehandlungsbeauftragten eine(n) in ihren (seinen) Rechten
verletzte(n) Bedienstete(n) bei der Einbringung einer Klage beim
zuständigen Arbeitsgericht zu unterstützen.
11. Rechtsstellung der
Gleichbehandlungsbeauftragten
11.1 Die
Gleichbehandlungsbeauftragten sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig
und unabhängig.
11.2 Die Tätigkeit
als Gleichbehandlungsbeauftragte(r) ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das
neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des
Dienstbetriebes auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus
dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.
11.3 Den
Gleichbehandlungsbeauftragten ist unter Fortzahlung des Entgelts die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit nach Diensteszulässigkeit
zu gewähren.
11.4 Die fachlich
zuständigen Leiter der Organisationseinheiten dürfen die
Gleichbehandlungsbeauftragten in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht
beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen.
11.5
Verschwiegenheitspflicht
11.5.1 Die
Gleichbehandlungsbeauftragten sind ausserdem zur Verschwiegenheit über
alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen
verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Bediensteten
vertraulich zu behandeln sind.
11.5.2 Im übrigen
wird auf die Verschwiegenheitspflicht gem. § 6 Abs. 2 der Allgemeinen
Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen
Bundesbahnen (AVB) verwiesen.
11.5.3 Die
Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Pkten 11.5.1 und 11.5.2
besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als
Gleichbehandlungsbeauftragte(r) fort.
11.6 Ruhen und Enden
der Funktionen
11.6.1 Die Funktion als
Gleichbehandlungsbeauftragte(r) ruht
11.6.1.1 ab der
Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem
Abschluss
und während der
Zeit
11.6.1.2 der
Suspendierung,
11.6.1.3 eines
Karenzurlaubes von mehr als drei Monaten und
11.6.1.4 der
Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.
11.6.2 Die Funktion
als Gleichbehandlungsbeauftragte(r) endet
11.6.2.1 mit dem
Ablauf der Funktionsdauer,
11.6.2.2 mit der
Verhängung einer Disziplinarstrafe,
11.6.2.3 mit der
Versetzung ins Ausland,
11.6.2.4 bei
Versetzung in einen anderen regionalen Zuständigkeitsbereich,
11.6.2.5 mit
Versetzung in den Ruhestand bzw. Beendigung des Dienstverhältnisses
und
11.6.2.6 durch
Verzicht.
11.6.3 Der Leiter
des Zentralbereichs Personal kann im Einvernehmen mit der
Personalvertretung die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) von ihrer
(seiner) Funktion entheben, wenn diese(r)
11.6.3.1 aus
gesundheitlichen Gründen ihre (seine) Funktion nicht mehr ausüben kann
oder
11.6.3.2 die mit
ihrer (seiner) Funktion verbundenen Aufgaben grob verletzt oder
dauernd vernachlässigt hat.
12. Verlautbarung
Die Verlautbarung der
Namen der Gleichbehandlungsbeauftragten erfolgt gesondert.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Diese Richtlinien
treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft.
13.2 Mit dem
Inkrafttreten dieser Richtlinien treten die Regelungen der Dienstanweisung
über die Gleichbehandlung von weiblichen und männlichen Bediensteten bei
den ÖBB, verlautbart im Nachrichtenblatt der Generaldirektion vom
01.11.1993, DA (90) 16. Stück/1993, außer Kraft.