Richtlinien über die Gleichbehandlung von
weiblichen und männlichen Bediensteten
bei den ÖBB

1. Geltungsbereich

Die folgenden Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern gelten für Personen, die in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen stehen, und für Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienstverhältnis bewerben.

2. Gleichbehandlungsgebot

Auf Grund des Geschlechtes darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis zu den ÖBB niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
 

Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird.

3. Auswahlkriterien

Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht herangezogen werden:
 

4. Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen

Bei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen in für das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit der Frauen einerseits und der Männer andererseits zu verwenden, die zu einer Diskriminierung führen.

5. Ausschreibung von Planstellen und Funktionen

In Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit.

6. Sexuelle Belästigung
 

7. Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung

Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach Pkt. 2 bis Pkt. 6 durch eine(n) Bedienstete(n) verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Bestimmungen zu verfolgen.

8. Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
 

9. Bestellung von Gleichbehandlungsbeauftragten
 

10. Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten
 

11. Rechtsstellung der Gleichbehandlungsbeauftragten
 

12. Verlautbarung

Die Verlautbarung der Namen der Gleichbehandlungsbeauftragten erfolgt gesondert.

13. Schlussbestimmungen