Richtlinien für die Neuaufnahme von ÖBB-Angestellten
(Zl. 22415-1-1995)
Für die Aufnahme von
ÖBB-Angestellten gelten die nachstehenden Richtlinien:
1.
Aufnahmebedingungen
(1) Die für Aufnahmen
zuständigen Dienststellen legen nach Vorgabe des zuständigen Geschäfts-
bzw. Zentralbereiches die Bedingungen fest, die der/die Aufnahmewerber/in
zu erfüllen hat.
Dazu können gehören:
1.1 die geistige und
körperliche Eignung für den betreffenden Verwendungsbereich des
Geschäfts- bzw. Zentralbereiches, für den die Aufnahme vorgesehen ist.
Maßgebend hiefür sind die Bestimmungen der Dienstvorschrift des
Bundesbahn-Sanitätsdienstes DV P 32 und die hiezu ergangenen Weisungen;
1.2 die fachliche
Qualifikation, die der Aufnahmewerber erfüllen soll:
Schulbildung,
Studienabschluss, erlernter Beruf, behördliche Berechtigungen, sonstige
Kenntnisse und Fähigkeiten, etc.;
1.3 für männliche
Aufnahmewerber die Absolvierung des Präsenz- oder Zivildienstes;
1.4 ein bestimmtes
Mindest- bzw. Höchstlebensalter;
1.5 die
Eignungsfeststellung durch betriebspsychologische Untersuchungen.
Maßgebend hiefür sind die Bestimmungen der Dienstvorschrift für das
Unterrichts- und Prüfungswesen DV P 12;
1.6 die Art eines
Auswahlverfahrens;
1.7 einwandfreies
Vorleben;
1.8
Staatsbürgerschaft eines EWR-Mitgliedsstaates;
1.9 ausreichende
Kenntnisse der deutschen Sprache.
(2) Bei der Festlegung
der Aufnahmebedingungen ist in allen Fällen den wirtschaftlichen
Erfordernissen des Unternehmens Rechnung zu tragen, der unumgänglich
notwendige Personalbedarf sowie die getroffenen personalwirtschaftlichen
Zielvereinbarungen und die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen.
(3) Der Abschluss von
Arbeitsverträgen, die von den AVB abweichen oder die nach anderen
Rechtsgrundlagen abgeschlossen werden sollen, bedarf der vorherigen
Zustimmung des Zentralbereiches Personal und des Einvernehmens mit der
Personalvertretung.
2.
Bewerbungsverfahren
(1) Für das Verfahren bei
der Bewerbung sind die Bestimmungen des ÖBB-Ausschreibungsgesetzes und die
hiezu ergangenen Weisungen zu beachten (aufgehoben
mit Bundesgesetzblatt vom 30.06.1997).
(2) Die
Mitwirkungsrechte der Personalvertretung im Aufnahmeverfahren bleiben
unberührt.
(3) Die Bestimmungen
der DA über die Gleichbehandlung von weiblichen und männlichen
Bediensteten bei den ÖBB, GDNBl. 16. Stück/1993, sind zu beachten.
3.
Aufnahmeverfahren
(1) Zuständig für die
Ausschreibung sind die PSC. Die Auswahl der Bewerber/innen erfolgt durch
die zuständigen Geschäfts- bzw. Zentralbereiche.
(2) Der
Arbeitsvertrag mit den neu aufzunehmenden ÖBB-Angestellten wird
grundsätzlich mündlich abgeschlossen. Schriftform ist jedoch immer dann
vorzusehen, wenn der Inhalt des Arbeitsvertrages von den Bestimmungen der
AVB abweichen soll; siehe auch Pkt. 1 Abs. 3.
(3) Von der
Möglichkeit, den Arbeitsvertrag befristet abzuschließen, ist in allen
Fällen der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit Gebrauch zu machen. Auf die
arbeitsrechtlichen Konsequenzen von Kettendienstverträgen wird besonders
hingewiesen.
(4) Ist die
Beschäftigung eines vollbeschäftigten ÖBB-Angestellten aufgrund des
ermittelten Personalbedarfs nicht möglich oder unzweckmäßig, ist mit
dem/der Aufnahmewerber/in Teilzeitarbeit zu vereinbaren. Ist dabei die
Neuschaffung eines Teilzeitarbeitsplatzes notwendig, bedarf dies des
vorherigen Einvernehmens mit der Personalvertretung. Das
Beschäftigungsausmaß soll in vollen Stunden festgelegt werden.
Beschäftigungen unter der sozialversicherungsrechtlichen
Geringfügigkeitsgrenze (Pkt. 2.7 der DV P 41) sollen vermieden werden.
(5) Bei Aufnahme von
Staatsbürgern, die nicht Staatsbürger eines EWR-Mitgliedsstaates sind,
sind die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu beachten.
4.
Administrative Bestimmungen
(1) Die administrative
Durchführung der Aufnahmen von ÖBB-Angestellten erfolgt nach gesonderten
Weisungen.
(2) Die Ausfertigung
der Dienstzettel wird gesondert geregelt.
5.
Schluss- und
Übergangsbestimmungen
Diese Richtlinien
treten mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbedingungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) in Kraft. Nach diesen Richtlinien ist
jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt vorzugehen, wenn die Aufnahme für einen
Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten der AVB vorgesehen ist.