Richtlinien zu § 44 AVB
(Zl. 22442-1-1995, Zl.
GS-413-1-1996, Zl. A-432-2-2000)
I. Zu Abs. 3
(Richtlinien für die Planstellenbesetzung):
1. Für die Besetzung
von Planstellen (einschließlich Ausschreibung und Bewerberauswahl) gelten §
4 AVB sowie die einschlägigen Vorschriften hinsichtlich der Gleichbehandlung
der Geschlechter vollinhaltlich.
2. Alle im Bereich der
ÖBB neugeschaffenen und freigewordenen Planstellen, die nachbesetzt werden
sollen, sind im Wege der Ausschreibung zu besetzen. Ausnahmen von diesem
Grundsatz sind nur im Einvernehmen mit der Personalvertretung zulässig.
Gesetzliche Regelungen über die Ausschreibung von Planstellen bzw. leitenden
Funktionen bei den ÖBB bleiben hievon unberührt.
3. Neben der
umfassenden Anführung der Anforderungen, die an den Bewerber gestellt
werden, hat die Ausschreibung der zu besetzenden Planstelle auch den Hinweis
zu enthalten, ob die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Dienstwohnung am
Dienstort besteht.
4. Bei der Behandlung
aller Angelegenheiten im Rahmen dieser Richtlinien sind die sich jeweils
aufgrund der Geschäftsordnung für
Personalausgleich-Planstellenbesetzung-Administration (PPA-GO) ergebenden
Zuständigkeiten zu beachten.
5. Für die konkrete
Besetzung einer Planstelle sind neben der Erfüllung der
Ausschreibungsbedingungen folgende Kriterien maßgeblich:
1. die Eignung,
2. bei gleicher
Eignung mehrerer Bewerber der Rang,
3. die persönlichen
Verhältnisse der Bewerber.
6. Den Rang der
ÖBB-Angestellten bildet die aufgrund der ständigen Verwendung gebührende
Gehaltsgruppe gemäß Spalte 3, 4 oder 5 der Anlage 1 der AVB. Überstellungen
aufgrund Zeitablaufes (§ 27 Abs. 1 Z 2 AVB) sind jedoch dann nicht
rangbildend, wenn sie vor dem 1.1.1996 bei der entsprechenden Verwendung als
"Bezugszuerkennung" vorgesehen waren; die entsprechende Verwendung ergibt
sich aus der Anlage zu den "Richtlinien für die Durchführung der Überleitung
aller ÖBB-Bediensteten in das neue Dienstrecht".
7. Der einmal erworbene
Rang wird gewahrt. Ausgenommen von dieser Wahrung sind Versetzungen, die
gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 AVB eine Überstellung in eine niedrigere Gehaltsgruppe
bewirken.
8. Die Normierung von
Sondervorschriften hinsichtlich des Ranges bestimmter Bedienstetengruppen
ist mit dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen
Bundesbahnen abzustimmen.
9. Den in § 67 Abs. 3
AVB genannten ÖBB-Angestellten bleibt der gemäß § 25 Abs. 1 und 2
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 vorgesehene Dienstrang gewahrt.
10. Für
ÖBB-Angestellte, die infolge von Rationalisierungsmaßnahmen auf Planstellen
verwendet werden, die über den Leistungsbedarf hinausgehen und gemäß Pkt. 6
der Richtlinien für die Personaloptimierung im Rahmen von Sonderprogrammen
Verwendung finden, sind Vereinbarungen mit der Personalvertretung zu
treffen, die insbesondere zu enthalten haben:
Der ÖBB-Angestellte ist im
Rahmen der Sonderprogramme nach Maßgabe seines Vor- und Ausbildungsstandes
in einer für ihn zumutbaren Verwendung zu beschäftigen und bezieht jenes
Gehalt, das sich aus der mit der Planstelle, die über den Leistungsbedarf
hinausgeht und die der ÖBB-Angestellte innehat, verbundenen Verwendung
ergibt. Bei der Besetzung von Planstellen, die innerhalb des
Leistungsbedarfes liegen, sind diese ÖBB-Angestellten bei gleicher
fachlicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Es sind daher die bei
Sonderprogrammen eingesetzten ÖBB-Angestellten zur Gewährleistung der
bevorzugten Berücksichtigung dem PPA zu melden.
11. Der Rechtsstatus
von ÖBB-Angestellten, die zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden,
ist in den Richtlinien für die Arbeitskräfteüberlassung von ÖBB-Angestellten
geregelt.
II. Zu Abs. 5:
Unter dem Begriff "in
der jeweils vorangehenden Gehaltsgruppe" ist die Gehaltsgruppe zu verstehen,
die in Anlage 1 bei der betreffenden Verwendung in jener Spalte festgelegt
ist, die der Spalte, in der die jeweilige Überstellung vorgesehen ist,
vorangeht (das ist bei Überstellungen gemäß Spalte 4 die Gehaltsgruppe lt.
Spalte 3, bei Überstellungen gemäß Spalte 5 die Gehaltsgruppe lt. Spalte 4
lit. a).
Hiebei ist
unbeachtlich, aufgrund welcher Verwendung (dauernde oder vorübergehende
Verwendung - auch auf anderen Planstellen) diese Gehaltsgruppe dem
ÖBB-Angestellten gebührt bzw. gebührt hat.
Es sind daher auch
bereits zurückgelegte Zeiten in der Gehaltsgruppe gemäß Spalte 3, 4 oder 5
der Anlage 1 der AVB aufgrund früherer Verwendungen sowie Zeiten gemäß Zif.
5, 6 oder 7 der Vorbemerkungen zur Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung
1963 bzw. Zeiten gemäß Zif. 3 oder 6 der Vorbemerkungen zur Anlage 1 der
Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung 1954, soweit diese bei Inkrafttreten der
AVB noch zurechenbar sind, zu berücksichtigen.
III.
Schlussbestimmungen:
Diese Richtlinien
treten mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbedingungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) in Kraft.