Richtlinien zu § 44 AVB

(Zl. 22442-1-1995, Zl. GS-413-1-1996, Zl. A-432-2-2000)


I. Zu Abs. 3 (Richtlinien für die Planstellenbesetzung):

1. Für die Besetzung von Planstellen (einschließlich Ausschreibung und Bewerberauswahl) gelten § 4 AVB sowie die einschlägigen Vorschriften hinsichtlich der Gleichbehandlung der Geschlechter vollinhaltlich.

2. Alle im Bereich der ÖBB neugeschaffenen und freigewordenen Planstellen, die nachbesetzt werden sollen, sind im Wege der Ausschreibung zu besetzen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur im Einvernehmen mit der Personalvertretung zulässig. Gesetzliche Regelungen über die Ausschreibung von Planstellen bzw. leitenden Funktionen bei den ÖBB bleiben hievon unberührt.

3. Neben der umfassenden Anführung der Anforderungen, die an den Bewerber gestellt werden, hat die Ausschreibung der zu besetzenden Planstelle auch den Hinweis zu enthalten, ob die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Dienstwohnung am Dienstort besteht.

4. Bei der Behandlung aller Angelegenheiten im Rahmen dieser Richtlinien sind die sich jeweils aufgrund der Geschäftsordnung für Personalausgleich-Planstellenbesetzung-Administration (PPA-GO) ergebenden Zuständigkeiten zu beachten.

5. Für die konkrete Besetzung einer Planstelle sind neben der Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen folgende Kriterien maßgeblich:

 

6. Den Rang der ÖBB-Angestellten bildet die aufgrund der ständigen Verwendung gebührende Gehaltsgruppe gemäß Spalte 3, 4 oder 5 der Anlage 1 der AVB. Überstellungen aufgrund Zeitablaufes (§ 27 Abs. 1 Z 2 AVB) sind jedoch dann nicht rangbildend, wenn sie vor dem 1.1.1996 bei der entsprechenden Verwendung als "Bezugszuerkennung" vorgesehen waren; die entsprechende Verwendung ergibt sich aus der Anlage zu den "Richtlinien für die Durchführung der Überleitung aller ÖBB-Bediensteten in das neue Dienstrecht".

7. Der einmal erworbene Rang wird gewahrt. Ausgenommen von dieser Wahrung sind Versetzungen, die gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 AVB eine Überstellung in eine niedrigere Gehaltsgruppe bewirken.

8. Die Normierung von Sondervorschriften hinsichtlich des Ranges bestimmter Bedienstetengruppen ist mit dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen abzustimmen.

9. Den in § 67 Abs. 3 AVB genannten ÖBB-Angestellten bleibt der gemäß § 25 Abs. 1 und 2 Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 vorgesehene Dienstrang gewahrt.

10. Für ÖBB-Angestellte, die infolge von Rationalisierungsmaßnahmen auf Planstellen verwendet werden, die über den Leistungsbedarf hinausgehen und gemäß Pkt. 6 der Richtlinien für die Personaloptimierung im Rahmen von Sonderprogrammen Verwendung finden, sind Vereinbarungen mit der Personalvertretung zu treffen, die insbesondere zu enthalten haben:
 

Der ÖBB-Angestellte ist im Rahmen der Sonderprogramme nach Maßgabe seines Vor- und Ausbildungsstandes in einer für ihn zumutbaren Verwendung zu beschäftigen und bezieht jenes Gehalt, das sich aus der mit der Planstelle, die über den Leistungsbedarf hinausgeht und die der ÖBB-Angestellte innehat, verbundenen Verwendung ergibt. Bei der Besetzung von Planstellen, die innerhalb des Leistungsbedarfes liegen, sind diese ÖBB-Angestellten bei gleicher fachlicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Es sind daher die bei Sonderprogrammen eingesetzten ÖBB-Angestellten zur Gewährleistung der bevorzugten Berücksichtigung dem PPA zu melden.

11. Der Rechtsstatus von ÖBB-Angestellten, die zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden, ist in den Richtlinien für die Arbeitskräfteüberlassung von ÖBB-Angestellten geregelt.

II. Zu Abs. 5:

Unter dem Begriff "in der jeweils vorangehenden Gehaltsgruppe" ist die Gehaltsgruppe zu verstehen, die in Anlage 1 bei der betreffenden Verwendung in jener Spalte festgelegt ist, die der Spalte, in der die jeweilige Überstellung vorgesehen ist, vorangeht (das ist bei Überstellungen gemäß Spalte 4 die Gehaltsgruppe lt. Spalte 3, bei Überstellungen gemäß Spalte 5 die Gehaltsgruppe lt. Spalte 4 lit. a).
Hiebei ist unbeachtlich, aufgrund welcher Verwendung (dauernde oder vorübergehende Verwendung - auch auf anderen Planstellen) diese Gehaltsgruppe dem ÖBB-Angestellten gebührt bzw. gebührt hat.

Es sind daher auch bereits zurückgelegte Zeiten in der Gehaltsgruppe gemäß Spalte 3, 4 oder 5 der Anlage 1 der AVB aufgrund früherer Verwendungen sowie Zeiten gemäß Zif. 5, 6 oder 7 der Vorbemerkungen zur Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 bzw. Zeiten gemäß Zif. 3 oder 6 der Vorbemerkungen zur Anlage 1 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung 1954, soweit diese bei Inkrafttreten der AVB noch zurechenbar sind, zu berücksichtigen.

III. Schlussbestimmungen:

Diese Richtlinien treten mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) in Kraft.