Richtlinien zur Schadenersatzpflicht der ÖBB-Angestellten

(Zl. 22417-1-1995)


1. § 15 AVB bestimmt, dass jeder ÖBB-Angestellte für die ihm in Ausübung des Dienstes anvertrauten Güter und Werte verantwortlich ist, unabhängig davon, ob es sich um Eigentum der ÖBB oder ein in deren Gewahrsam befindliches Gut handelt. Ob und in welchem Ausmaß ein ÖBB-Angestellter einen bei der Erbringung der Dienstleistung verursachten Schaden zu ersetzen hat, ist nach den folgenden Richtlinien zu beurteilen.

2. Bei der Schadensfeststellung ist zu prüfen, ob zwischen dem entstandenen Schaden und dem Verhalten des verantwortlichen ÖBB-Angestellten ein ursächlicher Zusammenhang besteht und ob der ÖBB-Angestellte den Schaden schuldhaft herbeigeführt bzw. nicht abgewendet hat. Es ist daher zu prüfen, ob der haftbare ÖBB-Angestellte mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Sachlage überhaupt imstande war, einen drohenden Schaden rechtzeitig zu erkennen und durch zweckmäßiges Handeln abzuwehren. Es muss in jedem Fall unterschieden werden, ob der ÖBB-Angestellte den Schaden
 

herbeigeführt hat.

Vorsätzlich handelt der ÖBB-Angestellte dann, wenn ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst ist, er den schädlichen Erfolg vorhersieht und seinen Eintritt billigt. Fahrlässig handelt er, wenn er die gehörige Sorgfalt außer acht lässt. Eine entschuldbare Fehlleistung des ÖBB-Angestellten liegt vor, wenn der Eintritt des Schadens überhaupt nicht oder nur bei außerordentlicher Aufmerksamkeit und außerordentlichem Fleiß voraussehbar gewesen wäre.

3. Im Falle nachweislich vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens ist der ÖBB-Angestellte zur Ersatzleistung heranzuziehen. Bei vorsätzlicher Schadensverursachung ist überdies Strafanzeige zu erstatten.

4. Bei der Entscheidung über die Höhe der Ersatzpflicht ist vor allem auf das Ausmaß des Verschuldens des ÖBB-Angestellten und insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
 

Die Hereinbringung des Ersatzbetrages erfolgt im Kompensationswege durch Abzug von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis, wobei unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage des ÖBB-Angestellten angemessene Teilbeträge festzusetzen sind.

5. Vor der Heranziehung zur Ersatzleistung ist dem haftbaren ÖBB-Angestellten Gelegenheit zu geben, sich zur Verschuldensfrage zu äußern. Erfolgt dies im Zuge einer Einvernahme nach der DV V 26 oder eines Disziplinarverfahrens, ist der ÖBB-Angestellte ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Äußerung über sein Verschulden auch für ein Verfahren gemäß § 15 AVB relevant ist. Die Angaben des ÖBB-Angestellten sind schriftlich festzuhalten; auf Verlangen ist der Befragung eine örtlich zuständige Vertrauensperson beizuziehen. Das vollständige Erhebungsmaterial einschließlich allfälliger Niederschriften über die Einvernahme der Zeugen und der Rechtfertigung des haftbaren ÖBB-Angestellten ist vom Geschäfts- bzw. Zentralbereich dem zuständigen PSC zu übermitteln, dem die Entscheidung, ob der für Verlust oder Beschädigung haftbare ÖBB-Angestellte im Einzelfall zur Ersatzleistung heranzuziehen ist, sowie die Festsetzung der Höhe des vorzuschreibenden Ersatzbetrages obliegt. Das PSC hat überdies das Einvernehmen mit der Personalvertretung herzustellen. Bei Kompetenzkonflikten entscheidet der Zentralbereich Personal im Einvernehmen mit dem Zentralausschuss der Bediensteten der ÖBB.

6. Die Entscheidung über die Ersatzvorschreibung ist dem ÖBB-Angestellten nachweisbar zuzustellen.

7. Das in den Punkten 4 bis 6 vorgeschriebene Verfahren zur Festsetzung des Ersatzbetrages hat aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu entfallen, wenn es sich um den Verlust oder die totale Beschädigung bahneigener Gegenstände mit einem Listenpreis bis zu S 5.000,-- (Bagatellfälle) handelt und sich der schuldtragende ÖBB-Angestellte bereit erklärt, den nach den folgenden Grundsätzen zu ermittelnden Ersatzbetrag zu bezahlen.

Der Ersatzbetrag beträgt
 

Die Ermittlung des Ersatzbetrages obliegt der Dienststelle des ÖBB-Angestellten.

Die Verrechnung der Ersatzbeträge ist gemäß den Bestimmungen der DV F 2, Teil 3, vorzunehmen.

8. Die Punkte 1 bis 7 finden auch auf Berechnungsersatzmängel im Verkehrseinnahmendienst Anwendung. An die Stelle des nach Punkt 5 zuständigen PSC tritt jedoch Abrechnung Güterverkehr bzw. Verkehrseinnahmen-Abrechnung Personenverkehr, als zuständige Personalvertretung gilt der Zentralausschuss. Die Bestimmungen des Punktes 7 sind auf Berechnungsersatzmängel bis zu S 2.000,-- pro Einzelfall anzuwenden, wobei der Ersatzbetrag 50 % der festgestellten Schadenssumme beträgt.

9. Die Heranziehung zur Ersatzleistung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob das den Schaden verursachende Verhalten des ÖBB-Angestellten auch den Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung erfüllt und allenfalls Maßnahmen nach der Disziplinarordnung nach sich zieht.

Diese Richtlinien treten mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) in Kraft. Gleichzeitig tritt die DA (132), GDNBl. 11. Stück/1969, zuletzt geändert mit DA (103), GDNBl. 10. Stück/1986 außer Kraft.