URLAUBSDIENSTANWEISUNG
verlautbart mit DA
(79), GD-NBl. SBl. 2. Stück/1977 in der Fassung
DA (83)
GD-NBl. 9. Stück/1983
DA (120) GD-NBl.
12. Stück/1984
DA (163) GD-NBl.
14. Stück/1985
DA (94) GD-NBl. 12.
Stück/1992
DA (6) GD-NBl. 3.
Stück/1993
DA (59) GD-NBl. 10.
Stück/1993
DA (101) GD-NBl.
16. Stück/1995
1. Urlaubsanspruch
und Urlaubsjahr
1.1ÖBB-Angestellten ist
in jedem Urlaubsjahr ein Erholungsurlaub zu gewähren; das Urlaubsjahr
umfasst den Zeitraum vom 1. April eines Jahres bis 31. März des nächsten
Jahres.
1.2 Abweichend von
den Bestimmungen des Pkt. 1.1 ist jugendlichen ÖBB-Angestellten und
Lehrlingen bis zum Ende jenes Dienstjahres, in dem sie das 19.
Lebensjahr vollenden, in jedem Dienstjahr ein Erholungsurlaub zu
gewähren. Der Erholungsurlaub nach den Grundsätzen des Pkt. 1.1 gebührt
erstmals für jenes Urlaubsjahr, bis zu dessen Ablauf mindestens ein
Zeitraum von 4 Monaten ab Ende des Dienstjahres verstrichen ist, in dem
das 19. Lebensjahr vollendet wurde. Eine Aliquotierung des
Urlaubsausmaßes findet nicht statt. Endet daher die Frist von 4 Monaten
in dem Urlaubsjahr, in dem auch das Dienstjahr geendet hat, so erhält
der jugendliche ÖBB-Angestellte oder Lehrling für dieses Urlaubsjahr
noch den gesamten gemäß Pkt. 2 bis 4 gebührenden Erholungsurlaub.
1.3 Der Anspruch
auf Erholungsurlaub entsteht erstmalig nach einer ununterbrochenen
Bundesbahndienstzeit von 6 Monaten (Sperrfrist).
2. Gebührendes
Urlaubsausmaß in Werktagen
2.1 Das Urlaubsausmaß
beträgt mindestens 30 Werktage; es erhöht sich ab jenem Urlaubsjahr, in
dem eine Dienstzeit von 25 Jahren erreicht wird, auf 36 Werktage. Die
für das Urlaubsausmaß maßgebliche Dienstzeit ist gemäß Punkt 4 zu
ermitteln.
2.2 Hat das
Dienstverhältnis zu den ÖBB in dem Urlaubsjahr, in dem es begründet
wurde, ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt für dieses
Urlaubsjahr das volle Urlaubsausmaß gemäß Pkt. 2.1. Bei geringerer Dauer
des Dienstverhältnisses beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen
Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des gemäß Pkt. 2.1
gebührenden Ausmaßes; ergeben sich bei dieser Ermittlung Teile von
Werktagen, so sind diese auf volle Werktage aufzurunden.
2.3 Fallen in ein
Urlaubsjahr Zeiten der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, so gebührt ein
Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem
Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Urlaubsjahr entspricht.
Ergeben sich bei dieser Ermittlung Teile von Werktagen, sind diese auf
volle Werktage aufzurunden.
3. Zusatzurlaub für
vermindert Erwerbsfähige
3.1 Kriegsbeschädigte,
Beschädigte nach dem Opferfürsorgegesetz, Unfallverletzte und
ÖBB-Angestellte, die an einer Berufskrankheit leiden, erhalten, wenn sie
am Beginn eines Urlaubsjahres (1. April) aus dem Titel ihrer
verminderten Erwerbsfähigkeit eine Rente beziehen, für dieses
Urlaubsjahr
bei einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit
bis zu 39 Prozent
einschließlich ................... 2 Werktage
bei einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 40 bis
49 Prozent
................................................... 3 Werktage
und bei einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
50 Prozent und
mehr .................................... 6 Werktage
Zusatzurlaub.
3.1.1 Bezieht ein
ÖBB-Angestellter mehrere Renten aus verschiedenen Schädigungsgründen
(Kriegsbeschädigter und Unfallverletzter), so sind für die Bemessung
des Zusatzurlaubes die Prozentsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit
zusammenzurechnen.
3.1.2 Zwecks
Feststellung des Anspruches hat der ÖBB-Angestellte jedesmal zu Beginn
des Urlaubsjahres den letzten Postabschnitt - bei halbjährlichem
Rentenbezug den Postabschnitt über die erste im neuen Urlaubsjahr
bezogene Rente - vorzuweisen. Die Übereinstimmung des Rentenbetrages
mit der Eintragung in der Kartei laut letztem Bescheid ist zu
überprüfen.
3.2 Auf
ÖBB-Angestellte, die durch ein Körpergebrechen (Verlust oder Lähmung von
Gliedmaßen, Taubstummheit, völlige Taubheit, Verkrüppelung), das nicht
Folge einer Kriegsverletzung oder eines Dienstunfalles ist, in ihrer
Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent vermindert sind, ist Pkt. 3.1
sinngemäß anzuwenden.
3.2.1 An Stelle des
Rentenabschnittes ist zum Nachweis der mindestens 50prozentigen
Erwerbsminderung ein Bescheid gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des
Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), in der gültigen Fassung,
oder die Bestätigung eines Vertrauensarztes der Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen vorzulegen, mit der die bestehende
Erwerbsbeschränkung von mindestens 50 Prozent bescheinigt wird. Dieser
Nachweis gilt auch als erbracht, wenn eine diesbezügliche
amtsärztliche Bescheinigung vorgelegt werden kann.
3.2.2 Zur
Vermeidung der Vornahme von Untersuchungen in Fällen, in denen ein
Gliedmaßenverlust vom Laien erkennbar ist, wird von der Vorlage einer
solchen Bescheinigung abgesehen, wenn zumindest der Verlust einer Hand
oder Verlust eines Vorfußes mit Versteifung des Sprunggelenkes
(Fußknöchel) vorliegt. Diesfalls kann nach der Praxis der
Landesinvalidenämter bzw. der Unfallversicherungsträger eine
Erwerbsverminderung von mindestens 50 Prozent angenommen werden.
3.3
ÖBB-Angestellte, die infolge einer chronischen Krankheit in ihrer
Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent vermindert sind, erhalten
einen Zusatzurlaub von 3 Werktagen. Als Nachweis der Erwerbsminderung
gilt diesfalls nur ein Bescheid gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des
Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), in der gültigen Fassung.
4. Ermittlung der für das
Urlaubsausmaß maßgeblichen Dienstzeit
4.1 Die Ermittlung der
Dienstzeit, die für die Feststellung des Urlaubsausmaßes maßgeblich ist,
hat von Dienstes wegen zu erfolgen; folgende Zeiten sind heranzuziehen:
4.1.1 Dienstzeiten
(Lehrzeiten) zu den ÖBB, soferne diese im einzelnen mindestens drei
Monate gedauert haben;
4.1.2 Zeiten des
Präsenz- und Zivildienstes;
4.1.3 jede in
einem Arbeitsverhältnis im Inland zugebrachte Dienstzeit, sofern sie
im Einzelfall mindestens sechs Monate gedauert hat, bis zu einem
Höchstausmaß von fünf Jahren;
4.1.4 die über
die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit eines
Studiums an einer inländischen allgemeinbildenden höheren oder einer
berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer Akademie im
Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962, BGBl.Nr. 242, in der
gültigen Fassung, oder an einer dieser gesetzlich geregelten
Schularten vergleichbaren Schule, in dem für dieses Studium nach den
schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausmaß, höchstens
jedoch im Ausmaß von vier Jahren. Als Zeitpunkt des möglichen
Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der
30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31.
Dezember anzusehen;
4.1.5 Zeiten nach
4.1.3 und 4.1.4 können nebeneinander nur bis zu einem Höchstausmaß von
insgesamt fünf Jahren angerechnet werden.
4.2 Fallen
anrechenbare Zeiten zusammen, so sind sie für die Bemessung der
Urlaubsdauer nur einmal zu berücksichtigen.
5. Tatsächliches
Urlaubsausmaß in Arbeitstagen (Urlaubstagen) bei Fünftagewochenbetrieb
5.1 In Dienststellen
mit 5-Tage-Wochenbetrieb ist das tatsächliche Urlaubsausmaß nach
folgender Formel zu ermitteln:
Stundenreste sind
auf einen Arbeitstag (Urlaubstag) zu ergänzen.
5.2 In die
Urlaubsdauer fallende dienstfreie Samstage sind daher nicht als
Urlaubstage anzurechnen.
5.3 Zur Umrechnung
diene nachstehende Umrechnungstabelle:
6. Tatsächliches
Urlaubsausmaß in Arbeitstagen (Urlaubstagen) bei Dienstfreistellung an
jedem zweiten Samstag
6.1 Bei Dienststellen
bei denen bestimmte ÖBB-Angestellte nur jeweils jeden zweiten Samstag
dienstfrei gestellt werden, ist das tatsächliche Urlaubsausmaß der von
dieser Dienstzeitregelung betroffenen ÖBB-Angestellten nach folgender
Formel zu ermitteln:
Stundenreste sind
auf einen Arbeitstag (Urlaubstag) zu ergänzen.
6.2 In die
Urlaubsdauer fallende planmäßig dienstfreie Samstage sind nicht als
Urlaubstage anzurechnen.
6.3 Zur Umrechnung
diene nachstehende Umrechnungstabelle:
7. Tatsächliches
Urlaubsausmaß in Kalendertagen (Urlaubstagen) imTurnusdienst
7.1 Das tatsächliche
Urlaubsausmaß für die im Turnusdienst beschäftigten ÖBB-Angestellten ist
nach folgender Formel zu ermitteltn:
Stundenreste sind
auf einen Kalendertag (Urlaubstag) zu ergänzen.
7.2 Alle in die
Urlaubsdauer fallenden Sonn- und Feiertage sowie dienstplanmäßige
Ruhetage sind als Urlaubstage anzurechnen.
7.3 Zur Umrechnung
des Urlaubsausmaßes diene nachstehende Umrechnungstabelle:
8. Rückrechnung bei
Wechsel der Verwendung
8.1 Wird ein
ÖBB-Angestellter, der bereits in seiner bisherigen Verwendung (z.B.
Turnusdienst) einen Teil seines Erholungsurlaubes konsumiert hat, zu
einer anderen Verwendung (z.B. Fünftagewochenbetrieb), für die eine
andere Ermittlung des Urlaubsausmaßes gilt, versetzt, ist der vor
Versetzung noch bestehende tatsächliche Urlaubsrest in Urlaubstagen auf
das gemäß Pkt. 2 bis 4 gebührende Urlaubsausmaß in Werktagen
rückzurechnen. Der sohin ermittelte gebührende Urlaubsrest in Werktagen
ist die Grundlage für die gemäß Pkt. 5, 6 oder 7 vorzunehmende
Ermittlung des auf Grund der neuen Verwendung zustehenden tatsächlichen
Urlaubsrestes in Urlaubstagen.
8.2 Bei
Rückrechnung eines tatsächlichen Urlaubsrestes in
Kalender(Urlaubs-)tagen im Turnusdienst kann es unter Umständen
vorkommen, dass die Anzahl der Urlaubsresttage in der Tabelle zu Pkt.
7.3 in Spalte 2 nicht abgelesen werden kann. In einem solchen Fall wird
das gebührende Urlaubsausmaß auf Grund nachstehender Rückrechnungsformel
ermittelt:
Etwaige
Stundenreste werden hiebei nicht berücksichtigt.
9. Winterurlaubszuschlag
(WUZ)
(Bediensteten, die
vor dem 1. Jänner 1983 in den Dienst der ÖBB getreten sind, gebührt
weiterhin ein Winterurlaubszuschlag gemäß den Bestimmungen des Punktes 9
der Urlaubsdienstanweisung in der bis 31. Dezember 1982 geltenden
Fassung.)
9.1 Bedienstete
erhalten für je 6 Werktage ihres gemäß den Punkten 2 bis 4 gebührenden
Urlaubsausmaßes, die sie in der Zeit vom 1. November bis einschließlich
31. März (Winterzeit) - ausgenommen die Zeit vom 16. Dezember bis
einschließlich 7. Jänner - konsumieren, zusätzlich einen Urlaubstag,
insgesamt jedoch nicht mehr als 2 Urlaubstage, als Winterurlaubszuschlag
(WUZ).
9.2 Das für den
Anfall des WUZ erforderliche Urlaubsausmaß nach Pkt. 9.1 kann auch durch
Teilurlaube erreicht werden.
9.3 Der allenfalls
zu gewährende WUZ muss ebenfalls während der Winterzeit konsumiert
werden, es sei denn, er schließt unmittelbar an einen Urlaub an, mit dem
die Voraussetzungen nach Pkt. 9.1 für die Gewährung des WUZ erfüllt
werden.
9.4 Die Berechnung
des tatsächlichen für die Erlangung des WUZ zu konsumierenden
Urlaubsausmaßes in Arbeits- bzw. Kalendertagen erfolgt in der Weise,
dass für 6 Werktage des gem. Pkt. 2 bis 4 gebührenden Urlaubsausmaßes
unter Anwendung der entsprechenden Umrechnungstabelle gem. Pkt. 5, 6
oder 7 das tatsächliche in der Winterzeit zu konsumierende Urlaubsausmaß
ermittelt wird; zusätzlich zu dem so ermittelten und tatsächlich
konsumierten Urlaubsausmaß wird sodann der WUZ gewährt.
10.
Feiertagsurlaubszuschlag (FUZ)
10.1 ÖBB-Angestellte
und Lehrlinge, deren tatsächliches Urlaubsausmaß nach den Bestimmungen
der Pkte 5 oder 6 ermittelt wird, erhalten zusätzlich einen Urlaubstag
als FUZ, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen planmäßig dienstfreien
Samstag fällt und dieser innerhalb eines Erholungsurlaubes liegt oder
unmittelbar an einen Erholungsurlaub von mindestens 5 Urlaubstagen
anschließt.
10.2 Verfall bzw.
Abfindung eines nicht ausgenützten FUZ richten sich nach den
Bestimmungen der Pkte 15 und 16.
11.
Turnusdiensturlaubszuschlag (TUZ)
11.1 ÖBB-Angestellte
erhalten zusätzlich zum gebührenden Urlaubsausmaß 8
Kalender(Urlaubs-)tage pro Urlaubsjahr als Turnusdiensturlaubszuschlag (TUZ),
wenn sie während des gesamten, dem laufenden Urlaubsjahr vorangegangenen
Urlaubsjahres im Lokomotiv-, Zugbegleit-, Kraftwagenfahr-, Seilbahn-
oder Verschubdienst beschäftigt waren oder im Turnusdienst eines anderen
Dienstzweiges verwendet wurden.
11.2 War ein
ÖBB-Angestellter nicht während des gesamten vorangegangenen
Urlaubsjahres in den in Pkt. 11.1 genannten Dienstzweigen beschäftigt,
ist zunächst er innerhalb dieses Urlaubsjahres in den genannten
Dienstzweigen zugebrachte Zeitraum zu ermitteln und auf volle Monate
aufzurunden. Für jedes so ermittelte Monat gebührt ein Zwölftel des in
Pkt. 11.1 angeführten Ausmaßes des TUZ.
Bruchteile von
Tagen sind aufzurunden.
11.3 Scheidet ein
ÖBB-Angestellter während eines Urlaubsjahres aus den in Pkt. 11.1
genannten Dienstzweigen für dauernd aus, gebührt ihm sofort ein TUZ im
Ausmaß von so vielen Zwölfteln des im Pkt. 11.1 angeführten Ausmaßes,
als er in diesem Urlaubsjahr Monate in den genannten Dienstzweigen
zugebracht hat. Die Bestimmungen des Pkt. 11.2 sind sinngemäß
anzuwenden.
11.4 Als
Turnusdienst gelten die im § 2 (1) b der DV P10 angeführten
Verwendungen.
11.5 Verfall bzw.
Abfindung eines nicht ausgenützten TUZ richten sich nach den
Bestimmungen der Pkte 15 und 16.
12. Urlaubsantritt und
Urlaubsverbrauch; Urlaubsplan
12.1 Der
Erholungsurlaub darf erst angetreten werden, wenn er genehmigt ist. Der
Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist im Einvernehmen zwischen dem
Dienststellenvorstand und dem ÖBB-Angestellten unter Bedachtnahme auf
die Erfordernisse des Dienstes und der Erholungsmöglichkeit des
ÖBB-Angestellten zu bestimmen. Auf berechtigte Wünsche des
ÖBB-Angestellten ist soweit als möglich Rücksicht zu nehmen; hiebei ist
aber zu trachten, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des
Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden
kann.
12.2 Die Ablösung
eines nicht verbrauchten Erholungsurlaubes in Geld ist unstatthaft.
12.3 Der
Erholungsurlaub kann auch in Teilen ausgenützt werden; der
ÖBB-Angestellte hat jedoch Anspruch, zwei Drittel des gebührenden
Urlaubsausmaßes ungeteilt zu verbrauchen.
12.4 Jugendliche
ÖBB-Angestellte und Lehrlinge müssen mindestens 18 Werktage ungeteilt
ausnützen. Auf Verlangen ist dieser Erholungsurlaub derart zu
vereinbaren, dass zumindest 12 Werktage in den Zeitraum zwischen 15.
Juni und 15. September eines Jahres fallen.
12.5 Um eine
restlose und planmäßige Urlaubsausnützung zu gewährleisten, hat der
Dienstvorstand im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen
Personalvertretung zu Beginn des Urlaubsjahres nach den vorgenannten
Bestimmungen für das ganze Jahr einen Urlaubsplan aufzustellen.
12.6 Hiebei ist
insbesondere im Bahnhofs-, Zugbegleit- und im Lokfahrdienst auf den in
den Sommermonaten durch den verstärkten Reiseverkehr bedingten
vermehrten Personalbedarf Rücksicht zu nehmen und daher anzustreben,
dass die Erholungsurlaube in tunlichst weitgehendem Ausmaß schon vor
Beginn dieser Periode ausgenützt werden.
ÖBB-Angestellten
mit schulpflichtigen Kindern soll aber nach Möglichkeit Gelegenheit
geboten werden, ihren Erholungsurlaub während der Schulferien
auszunützen.
Im übrigen ist der
Erholungsurlaub grundsätzlich jährlich abwechselnd einmal im Sommer und
einmal im Winter zu gewähren.
12.7 Wenn ein
ÖBB-Angestellter zu dem ihm vom Dienstvorstand eingeräumten Zeitpunkt
seinen Erholungsurlaub nicht antritt, so dürfen hiedurch andere
ÖBB-Angestellte an der Ausnützung ihres Erholungsurlaubes nicht
behindert werden.
12.8 Die
Urlaubspläne sind vom Vorstand der Dienststelle zur Einsichtnahme durch
die betroffenen ÖBB-Angestellten und sonstige befugte Organe
bereitzuhalten. Schwierigkeiten in der Urlaubsabwicklung sind der
vorgesetzten Stelle rechtzeitig zu melden.
13. Erkrankung während
des Erholungsurlaubes
13.1 Erkrankt
(verunglückt) ein ÖBB-Angestellter oder Lehrling während des
Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grobfahrlässig (§ 16 Abs.
1 AVB) herbeigeführt zu haben, so sind bei ÖBB-Angestellten oder
Lehrlingen, deren tatsächliches Urlaubsausmaß nach den Bestimmungen der
Pkte 5 oder 6 ermittelt wird, die auf Arbeitstage fallenden Tage, bzw.
bei ÖBB-Angestellten des Turnusdienstes alle Tage der Erkrankung, an
denen der ÖBB-Angestellte durch die Erkrankung (Unfall) dienstunfähig
war, auf das Urlaubsausmaß
nicht
anzurechnen.
13.2 Der
ÖBB-Angestellte oder Lehrling hat die Erkrankung unverzüglich der
Dienststelle mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom
ÖBB-Angestellten oder Lehrling zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt
die Mitteilung als rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar nach
Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei Wiederantritt des
Dienstes hat der ÖBB-Angestellte oder Lehrling ohne schuldhafte
Verzögerung eine ärztliche Dienst(Arbeits)unfähigkeitsbescheinigung über
Beginn, Dauer und Ursache der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der
ÖBB-Angestellte oder Lehrling während eines Urlaubes im Ausland, so muss
dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beigelegt
sein, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt
ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht
erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung stationär oder ambulant in
einer Krankenanstalt erfolgte und hierüber eine Bestätigung dieser
Anstalt vorgelegt wird. Kommt der ÖBB-Angestellte oder Lehrling diesen
Verpflichtungen nicht nach, so ist Pkt. 13.1 nicht anzuwenden.
14. Bezüge während des
Erholungsurlaubes
14.1 Während des
Erholungsurlaubes behalten ÖBB-Angestellte ihren Anspruch auf ihr
Entgelt in der ständigen Verwendung, Lehrlinge ihren Anspruch auf
Lehrlingsentschädigung.
14.2 Soweit nicht
in besonderen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist, werden
14.2.1
Mehraufwandsentschädigungen während des Erholungsurlaubes nicht
gezahlt,
14.2.2
Mehrleistungsentschädigungen nach dem Durchschnittsverdienst der
letzten 13 Wochen, unter Ausscheidung der Verdienste für ausnahmsweise
geleistete Arbeiten, bemessen.
15. Verfall des
Anspruches auf Erholungsurlaub
15.1 Der Anspruch auf
Erholungsurlaub verfällt nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende des
Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.
15.2 Ist der
Verbrauch innerhalb dieses Zeitraumes aus dienstlichen Gründen nicht
möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf eines weiteren Jahres ein.
15.3 Hat ein
ÖBB-Angestellter oder Lehrling einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b
und 15d des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl.Nr. 221, oder nach
den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl.Nr.
651/1989, in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen
Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser Karenzurlaub das Ausmaß von zehn
Monaten übersteigt.
16. Urlaubsabfindung
16.1 Dem
ÖBB-Angestellten oder Lehrling gebührt eine Abfindung, wenn das aktive
Dienstverhältnis vor Konsumierung des nach Pkt. 2 bis 4 festgesetzten
gebührenden Urlaubsausmaßes endet. Der Anspruch auf Abfindung ist vom
Bediensteten innerhalb von 3 Jahren nach Beendigung des aktiven
Dienstverhältnisses (Ruhestandsversetzung) geltend zu machen. Für Zeiten
einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst besteht kein Anspruch
auf Abfindung.
16.1.1 Die Abfindung
beträgt für jede Woche - ausgenommen für Zeiten einer
ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst - seit Beginn des
Urlaubsjahres (bei ÖBB-Angestellten oder Lehrlingen im ersten
Dienstjahr seit Beginn des Dienstjahres), in dem der Erholungsurlaub
nicht verbraucht wurde, 1/52 des Urlaubsentgeltes für den noch nicht
konsumierten gebührenden Urlaub des betreffenden Urlaubsjahres
(Dienstjahres).
16.1.2 Der
ÖBB-Angestellte verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub und
Abfindung, wenn er ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 48 Abs. 2
AVB) austritt. ÖBB-Angestellte, die aus dem Dienstverhältnis entlassen
werden, verlieren den Anspruch auf Erholungsurlaub; der Anspruch auf
Abfindung bleibt gewahrt.
16.2 Eine Abfindung
im Sinne von Pkt. 16.1 gebührt den Erben, wenn das aktive
Dienstverhältnis durch Tod des ÖBB-Angestellten oder Lehrlings endet.
17. Pflegefreistellung
17.1 Ein
ÖBB-Angestellter oder Lehrling hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn
er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung
verhindert ist:
17.1.1 wegen der
notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten
oder verunglückten nahen Angehörigen oder
17.1.2 wegen der
notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die
Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15b
Abs. 2 Z 1 bis 4 Mutterschutzgesetz für diese Betreuung ausfällt.
17.2.1 Als nahe
Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem
ÖBB-Angestellten oder Lehrling in gerader Linie verwandt sind, ferner
Geschwister, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder sowie die Person, mit der
der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
17.2.2 Der
Nachweis der Pflegebedürftigkeit bzw. der Betreuungsnotwendigkeit wird
in der Regel durch Beibringung einer ärztlichen Bestätigung zu
erbringen sein, ausser dem Dienststellenvorstand oder den zur
Diensteinteilung beauftragten ÖBB-Angestellten sind die eine
Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsnotwendigkeit verursachenden
Umstände persönlich eindeutig bekannt.
17.3 Hinsichtlich
der Meldung über den Antritt einer Pflegefreistellung sind die
Bestimmungen des § 13 Abs. 1 AVB sinngemäß anzuwenden.
17.4.1 Die
Pflegefreistellung darf im Urlaubsjahr 6 Werktage nicht übersteigen.
17.4.2 Darüber
hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von
weiteren 6 Werktagen, wenn der ÖBB-Angestellte
17.4.2.1 den Anspruch
auf Pflegefreistellung nach Pkt. 17.1 verbraucht hat und
17.4.2.2 wegen
der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden
erkrankten oder verunglückten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das
12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung
neuerlich verhindert ist.
17.5 Die Umrechnung
der Werktage für ÖBB-Angestellte oder Lehrlinge bei Dienststellen mit
5-Tage-Wochen-Betrieb bzw. bei Dienststellen, bei denen bestimmte
ÖBB-Angestellte nur jeweils jeden zweiten Samstag dienstfrei gestellt
werden sowie für die im Turnusdienst beschäftigten ÖBB-Angestellten
erfolgt aufgrund der Umrechnungstabelle gemäß Pkt. 5, 6 oder 7 und ist
am Beginn des Urlaubsjahres vorzunehmen. Diese Umrechnung ergibt das
tatsächliche Ausmaß der für das Urlaubsjahr allenfalls gebührenden
Pflegefreistellung.
17.6 Das Übertragen
einer unausgenützten Pflegefreistellung in das nächste Urlaubsjahr ist
nicht zulässig.
17.7 Ist der
Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, besteht zu einem im Pkt.
17.4.2 genannten Zweck ein Rechtsanspruch auf Ausnützung eines noch
nicht verbrauchten Erholungsurlaubes.
17.8 Die
Bestimmungen des § 16 Abs. 4 und des § 18 AVB bleiben hiedurch
unberührt.
18. Aufzeichnungen
18.1 Für jeden
ÖBB-Angestellten oder Lehrling ist ein Urlaubsvormerk (Drucksorte Z 401)
anzulegen. In diesen Urlaubsvormerk sind alle für die Urlaubsausnützung
maßgeblichen Daten, insbesondere der Beginn der für das Urlaubsausmaß
maßgeblichen Dienstzeit, das gebührende Urlaubsausmaß in Werktagen, das
tatsächliche Urlaubsausmaß in Urlaubstagen auf Grund der Verwendungsart
des ÖBB-Angestellten oder Lehrlings und die Ausnützung des tatsächlichen
Urlaubsausmaßes in den einzelnen Urlaubsjahren dem Vordruck entsprechend
einzutragen.
18.2 Die Drucksorte
Z 401 "Urlaubsvormerk" ist bei Wechsel der Dienststelle mit den
Personalpapieren der neuen Dienststelle des ÖBB-Angestellten oder
Lehrlings zu übermitteln und dort weiterzuführen.
18.3 Die
Bestimmungen über die Eintragungen der für die Personalstandesmeldung
relevanten Daten hinsichtlich des Urlaubes sind in den Richtlinien für
die Erstellung der Personalstandesmeldungen (DA Z. 11903/5/72 in der
geltenden Fassung) enthalten.
18.4 Die Führung
der Drucksorte Z 401 "Urlaubsvormerk" kann entfallen, wenn alle für die
Urlaubsausnützung maßgeblichen Daten automationsunterstützt erfasst und
gespeichert werden. Bei Wechsel der Dienststelle oder bei Ausnützung der
Speicherkapazität ist jedenfalls ein Ausdruck der Daten den
Personalpapieren beizugeben.
19. Schlussbestimmungen
19.1 Die Bestimmungen
der gegenständlichen DA treten mit Ausnahme der Bestimmungen der Pkte 11
und 17 mit Wirksamkeit vom 1.4.1977 (Urlaubsjahr 1977/78) in Kraft.
19.2 Die
Bestimmungen des Pktes 11 treten in Kraft
19.2.1 mit 1.4.1977
für alle am 1.4.1977 im Aktivstand befindlichen Bediensteten, die
während des Zeitraumes vom 1.4.1976 bis 31.3.1977 (Urlaubsjahr
1976/77) im Lokomotivfahr-, Zugbegleit-, Kraftwagenfahr-, Seilbahn-
oder Verschubdienst verwendet wurden.
19.2.2 mit
1.4.1979 für alle am 1.4.1979 im Aktivstand befindlichen Bediensteten,
die während des Zeitraumes vom 1.4.1978 bis 31.3.1979 (Urlaubsjahr
1978/79) im Turnusdienst verwendet wurden, soferne nicht bereits die
Bestimmungen des Pkt. 19.2.1 auf sie Anwendung finden.
19.3 Die
Bestimmungen des Pkt. 17 treten mit Wirksamkeit vom 1.4.1978
(Urlaubsjahr 1978/79) in Kraft.
19.4 Die
Bestimmungen des Pkt. 17 in der Fassung der DA (6), GD-NBl. 3.
Stück/1993 treten mit Wirksamkeit vom 1. April 1993 (Urlaubsjahr
1993/94) in Kraft.
19.5 Die
Bestimmungen des Punktes 18.4 treten mit Wirksamkeit vom 1. April 1993
in Kraft.
19.6 Die
Bestimmungen der Punkte 1.1, 1.2, 3, 4.1.1 bis 4.1.5, 6, 7, 8.1, 10, 11,
12.1, 12.4, 12.6 bis 12.8, 13, 14.1, 15.3, 16, 17 und 18 in der Fassung
der DA (101), GD-NBl. 16. Stück/1995 treten gleichzeitig mit dem
Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei
den ÖBB (AVB) in Kraft.
20. Übergangsbestimmungen
20.1 Allen am 1.4.1978
im Aktivstand befindlichen Bediensteten, die im Zeitraum vom 1.4.1977
bis 31.3.1978 (Urlaubsjahr 1977/78) im Turnusdienst verwendet wurden,
ist, soferne nicht bereits die Bestimmungen des Pkt. 19.2.1 auf sie
Anwendung finden, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Pkt.
11 ein TUZ mit der Maßgabe zu gewähren, dass das gemäß Pkt. 11.1
vorgesehene Höchstausmaß des TUZ lediglich 4 Kalender(Urlaubs-)tage
beträgt.
20.2 Allen
Bediensteten, denen im Urlaubsjahr 1976/77 lediglich ein Urlaubsausmaß
von 18 Werktagen gebührt hat, sind im Urlaubsjahr 1977/78 2 zusätzliche
Urlaubstage zu gewähren.
20.3 Für die Zeit
vom 1.1. bis 31.3.1993 kann ein Pflegeurlaub auch nach den im Pkt.
17.1.2 (in der ab 1.4.1993 geltenden Fassung) genannten Gründen und
darüber hinaus im Ausmaß bis zu 2 Werktagen nach den im Pkt. 17.4.2 (in
der ab 1.4.1993 geltenden Fassung) genannten Gründen in Anspruch
genommen werden. Pkt. 17.7 in der ab 1.4.1993 geltenden Fassung kann
bereits ab 1.1.1993 angewendet werden.
20.4 Die
Bestimmungen des Punktes 4 in der bis zum Inkrafttreten der AVB
geltenden Fassung sind für die in § 67 Abs. 3 genannten Bediensteten
weiterhin anzuwenden.