Fragen und Antworten

 

Was Du über die geplante Pensionsharmonisierung wissen solltest ...


Die Bundesregierung hat im Jahr 2003 massive Änderungen im Pensionssystem beschlossen - warum soll es 2005 wieder Änderungen im Pensionssystem geben?


Im Jahr 2003 wurde im Parlament die so genannte Pensionssicherungsreform beschlossen, die mit 1. Jänner 2004 in Kraft trat. Diese bringt die Abschaffung der vorzeitigen Alterspensionen und massive Pensionskürzungen für alle Betroffenen, die aber in den unterschiedlichen Pensionssystemen (ArbeiterInnen, Angestellte, Gewerbetreibende, Bauern, Beamte.) unterschiedlich wirken.


Der ÖGB hat immer verlangt, statt diesen unsystematischen Pensionskürzungen ein einheitliches Pensionssystem für alle Erwerbstätigen zu schaffen. Diese Idee wurde zwar von der Regierung aufgegriffen, die Pensionskürzungen durch die "Reform 2003" bleiben allerdings aufrecht. Damit wird die Pensionsharmonisierung bzw. das harmonisierte Recht, das grundsätzlich ab 1. Jänner 2005 in Kraft treten soll, vielen Menschen weitere Verluste bringen.


Was bedeutet die Formel 45/65/80
Haben bisher nicht auch alle Zeiten gezählt?
Führt die Lebensdurchrechnung nicht zu drastischen Pensionskürzungen?
Wie werden Ersatzzeiten im harmonisierten System angerechnet?
Warum kritisiert der ÖGB die Ersatzzeitenbewertung im harmonisierten System, obwohl die Beträge höher sind als bisher?
Wie wird die Pensionshöhe im harmonisierten System ermittelt?
Gilt die Harmonisierung für alle Erwerbstätigen?
Was ist die Parallelrechnung?
Was gilt für über 50-jährige?
Was heißt Deckelung? Wozu gibt es sie und für wen gilt sie?
Was ändert sich durch die Harmonisierung an der Deckelung?
Wann kann man künftig in Pension gehen?
Was ist ein Pensionskorridor?
Was ist die so genannte Hacklerregelung?
Wie funktioniert die SchwerarbeiterInnen-Regelung?


Was bedeutet die Formel 45/65/80?


Die Pensionshöhe in einem harmonisierten Pensionssystem soll nach 45 Versicherungsjahren im Alter von 65 Jahren 80 Prozent des Lebensdurchschnittseinkommens betragen. Das bedeutet, dass im harmonisierten Pensionsrecht alle Beschäftigungszeiten, aber auch Zeiten der Arbeitslosigkeit, Kindererziehungszeiten, Krankenstandszeiten, Präsenz- und Zivildienst (so genannte Ersatzzeiten), sowie nachgekaufte Versicherungszeiten in Zuge einer Lebensdurchrechnung in die Berechnung der Pensionshöhe einfließen.


Haben bisher nicht auch alle Zeiten gezählt?


Die Pensionshöhe hing zwar auch bisher von der Anzahl der erworbenen Versicherungszeiten ab, Berechnungsbasis waren aber die besten 15 bzw. 18 Jahre - das heißt, jene Jahre in denen man am meisten verdient hat (Bemessungsgrundlage). Erst durch die so genannte Pensionssicherungsreform 2003 wurde der Berechnungszeitraum ab 2004 um ein Jahr pro Kalenderjahr verlängert. Ersatzzeiten blieben aber bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht. Im harmonisierten System, das 2005 in Kraft treten soll, werden die Zeiten allerdings eingerechnet (Lebensdurchrechnung).


Führt die Lebensdurchrechnung nicht zu drastischen Pensionskürzungen?


Voraussetzung dafür, dass die Lebensdurchrechnung nicht zu dramatischen Pensionsminderungen führt, sind einerseits die Aufwertung der Einkommen der vergangenen Jahre und andererseits eine hohe Bewertung von Ersatzzeiten. Ersteres ist beim vorliegenden Harmonisierungsentwurf gewährleistet. Fließen in die Pensionsberechnung allerdings viele Ersatzzeiten ein, so wird durch deren ungenügende Bewertung die Pensionshöhe zukünftig stark sinken. Ebenso führen auch lange Teilzeitphasen mit geringem Einkommen zu niedrigen Pensionen.


Wie werden Ersatzzeiten im harmonisierten System angerechnet?


Kindererziehungszeiten werden bis zum Höchstausmaß von vier Jahren pro Kind mit 1.157 Euro monatlich bewertet. Präsenz- und Zivildienst werden in gleicher Höhe bis zu maximal einem Jahr bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage eingerechnet. Arbeitslosenzeiten werden vereinfacht gesagt mit 70 Prozent des vorherigen Einkommens angerechnet, Zeiten des Notstandshilfebezugs mit 92 Prozent des zuvor bei Arbeitslosigkeit angerechneten Betrages. Die Anrechnung erfolgt auch dann, wenn durch Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe kein finanzieller Anspruch gegenüber dem AMS besteht. Krankenstandszeiten werden in Höhe des zuvor bezogenen Einkommens berücksichtigt.


Warum kritisiert der ÖGB die Ersatzzeitenbewertung im harmonisierten System, obwohl die Beträge höher sind als bisher?


Bisher wurden als Grundlage für die Pensionsberechnung nur Zeiten der Erwerbstätigkeit herangezogen. Bei einer Lebensdurchrechnung werden auch Ersatzzeiten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage eingerechnet. Werden die Ersatzzeiten mit einem geringeren Betrag als das vorherige Einkommen bewertet, senkt das natürlich die Bemessungsgrundlage und bringt Pensionskürzungen mit sich.


Wie wird die Pensionshöhe im harmonisierten System ermittelt?


Aus dem gesamten Lebenserwerbseinkommen wird unter Einrechnung aller Ersatzzeiten ein Durchschnittseinkommen, die so genannte Bemessungsgrundlage, ermittelt. Weiter zurückliegende Zeiten werden entsprechend aufgewertet. Pro Versicherungsjahr (Zeiten der Erwerbstätigkeit oder Ersatzzeit) erhält man 1,78 Prozent dieser Bemessungsgrundlage. Das heißt: Bei Vorliegen von 45 Versicherungsjahren erhält man 80 Prozent der zuvor ermittelten Bemessungsgrundlage als Pension. Bei Antritt vor dem Regelpensionsalter 65 Jahre gibt es allerdings Abschläge. Die Höhe des Abschlags beträgt 4,2% pro Jahr.


Gilt die Harmonisierung für alle Erwerbstätigen?


Über 50-jährige sind von den neuen Regelungen ausgenommen und bleiben in ihren jeweiligen alten Pensionssystemen. Pensionen für unter 50-jährige werden teils nach den verschiedenen alten, teils nach dem neuen harmonisierten System berechnet. Mittels Parallelrechnung (Mischung) wird ein Durchschnitt aus altem und neuem System gebildet. Nur Menschen die ab 2005 neu ins Erwerbsleben eintreten, fallen vollständig unter die Regelungen des harmonisierten Systems.


Was ist die Parallelrechnung?


Für alle unter 50-jährigen, die bereits im Erwerbsleben stehen, müssen bei Pensionsantritt zwei Pensionen ermittelt werden. Einmal wird die Pension für den gesamten Erwerbsverlauf nach dem jeweiligen alten, voraussichtlich bis Ende 2004 geltendem Recht errechnet, einmal nach dem harmonisierten Recht. Dann wird ein gewichteter Durchschnitt gebildet, wobei das Verhältnis von Alt- zu Neurecht davon abhängt, wie viele Versicherungszeiten vor bzw. nach dem 1. Jänner 2005 erworben wurden. Wurden beispielsweise 30 Jahre vor dem 1. Jänner 2005 erworben, 15 danach, wird die Pension nach altem Recht zu zwei Drittel, jene nach neuem Recht zu einem Drittel berücksichtigt.


Was gilt für über 50-jährige?


Für über 50-jährige gilt die 2004 bestehende Rechtslage, das heißt, jene nach der so genannten Pensionssicherungsreform 2003, weiter. Damit werden alle Kürzungen durch diese "Reform" wirksam, die Verluste gegenüber der zuvor bestehenden Rechtslage sind allerdings gedeckelt. Lediglich der Pensionskorridor, die neue Deckelung und die Hacklerregelung (siehe unten) sind auch auf über 50-jährige anwendbar.


Was heißt Deckelung? Wozu gibt es sie und für wen gilt sie?


Die so genannte Pensionssicherungsreform, die von der Bundesregierung im Vorjahr beschlossen wurde, führt zu massiven Verlusten für alle Betroffenen. Durch die Proteste des ÖGB und der Gewerkschaften wurde ins Gesetz aufgenommen, dass die Einbußen durch die beschlossenen Pensionskürzungen gegenüber der alten Rechtslage (bis 31. Dezember 2003) zehn Prozent nicht übersteigen dürfen - auch wenn die Berechnung nach den neu beschlossenen Regelungen eine noch geringere Pension ergeben würde. Durch diese Maßnahme wurden die zu erwartenden Pensionen für viele Menschen überfallsartig um zehn Prozent gekürzt, darüber hinausgehende Kürzungen werden aber nicht wirksam. Die "gedeckelten" Kürzungen treffen alle, deren Pensionsstichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt.


Was ändert sich durch die Harmonisierung an der Deckelung?


Da, wie vom ÖGB angekündigt, sehr viele Menschen, die heuer in Pension gingen bzw. noch gehen werden, Verluste von zehn Prozent gegenüber der Rechtslage vor der so genannten Pensionssicherungsreform in Kauf nehmen müssen, forderten die ArbeitnehmerInnen-Vertretungen die Rücknahme dieser Pensionskürzungen. Stattdessen will die Regierung nun im Zuge der Harmonisierung die Verluste mit fünf statt mit zehn Prozent begrenzen. Allerdings nur für Menschen mit Pensionsstichtag 2004 oder 2005. Ab 2006 wird der "Deckel" wieder angehoben und zwar pro Jahr um 0,25-Prozent-Punkte. Das bedeutet für Menschen, die 2010 in Pension gehen sechs Prozent Verlust, 2014 sieben Prozent Verlust und 2024 erreicht der Verlust wieder 10 Prozent. Leider kommen aber zu den "gedeckelten" Verlusten durch die von der Bundesregierung geplante Harmonisierung weitere Kürzungen dazu (siehe Pensionskorridor). Die Gesamtverluste gegenüber der Rechtslage 2003 können schon in wenigen Jahren 20 Prozent und mehr betragen.


Wann kann man künftig in Pension gehen?


Das Regelpensionsalter der Männer beträgt 65, jenes der Frauen 60 Jahre. Zwischen 2024 und 2033 wird das Frauenpensionsalter schrittweise jenem der Männer angeglichen. Die Möglichkeit vorzeitig in Pension zu gehen (bis 2003 noch im Alter von 61,5 bzw. 56,5) wird durch die so genannte Pensionssicherungsreform bis 2014 schrittweise abgeschafft. Neu eingeführt wird ein "Pensionskorridor".


Was ist ein Pensionskorridor?


Durch die so genannte Pensionssicherungsreform kam es nicht nur zu massiven Pensionskürzungen, sondern auch zur Abschaffung der vorzeitigen Alterspensionen. Durch diese Maßnahme der Bundesregierung können Männer ab 2014 nicht mehr vor 65, Frauen nicht mehr vor 60 in Pension gehen, außer sie haben Anspruch auf Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension. Der ÖGB forderte die Rücknahme dieser Maßnahme, da sie mittelfristig dazu führt, dass selbst Personen, die 45/40 und mehr Jahre gearbeitet haben, nicht vor 65/60 in Pension gehen können. Statt der vorzeitigen Alterspension für Menschen mit langer Versicherungsdauer will die Regierung mit der Harmonisierung einen Pensionskorridor einführen. Dieser soll einen Pensionsantritt ab 62 ermöglichen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass 37,5 Versicherungsjahre erreicht wurden - und mit massiven Abschlägen. Der Abschlag bei Inanspruchnahme des Korridors beträgt 4,2 Prozent für jedes Jahr das man vor dem frühest möglichen Antrittsalter nach der so genannten Pensionssicherungsreform (ab 2014 ist das 65) in Pension geht und fällt nicht unter den Deckel (siehe oben). Zu den Verlusten aus der Pensionssicherungsreform kommen die Abschläge des Korridors hinzu, so dass die Gesamtverluste gegenüber der Rechtslage 2003 20 Prozent und mehr betragen können.


Ein eigener Korridor für Frauen ist nicht vorgesehen. Da deren Regelpensionsalter bis 2024 aber 60 ist, ist ein vorzeitiger Pensionsantritt nicht möglich.


Was ist die so genannte Hacklerregelung?


An der Abschaffung der vorzeitigen Alterspensionen mit der so genannten Pensionssicherungsreform wurde vor allem kritisiert, dass damit auch für Menschen, die ihr Leben lang gearbeitet haben keine Möglichkeit besteht vor 60/65 in Pension zu gehen. Zur Beruhigung dieser Gruppe wurde die so genannte "Hacklerregelung" geschaffen, die es Frauen ermöglicht weiterhin mit 55 Jahren ohne Abschläge in Pension zu gehen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt 40 Beitragsjahre aufweisen können. Männer dürfen mit 60 und 45 Beitragsjahren in Pension gehen. Als Beitragsjahre im Sinne der "Hacklerregelung" zählen allerdings nur Zeiten tatsächlicher Erwerbstätigkeit sowie Kindererziehungszeiten und Präsenzdienst. Die "Hacklerregelung" war von Anfang an befristet. Mit der Harmonisierung soll diese Befristung bis 2010 verlängert werden.


Wie funktioniert die SchwerarbeiterInnen-Regelung?


Ab 1. Jänner 2007 gibt es eine neue SchwerarbeiterInnen-Regelung, die einen vorzeitigen Pensionsantritt vorsieht, wenn man insgesamt 45 Versicherungsjahre, davon mindestens 15 Schwerarbeitsjahre, hat. Jedes Schwerarbeitsjahr ermöglicht einen um drei Monate früheren Pensionsantritt. Hat man 20 Schwerarbeitsjahre kann man mit 60 Jahren in Pension gehen. Der Abschlag für jedes Jahr vor 65 beträgt zwischen 2,1 und 0,85 Prozent, je nachdem wie viel SchwerarbeiterInnen-Jahre man hat.


Die neue Schwerarbeitsregelung ist geschlechtsneutral formuliert, eine analoge Regelung, die einen Pensionsantritt für Frauen mit 55 Jahren vorsieht, fehlt.


Von 2011 bis 2019 können Frauen somit nur dann mit 55 Jahren in Pension gehen, wenn sie unter die alte SchwerarbeiterInnen-Regelung fallen. Die bisherige SchwerarbeiterInnen-Regelung sieht allerdings vor, dass man nur dann mit 55/60 Jahren in Pension gehen kann, wenn man 45 bzw. 40 Beitragsjahren hat, wobei mehr als die Hälfte Schwerarbeit sein müssen. Der Abschlag für Antritt vor 60/65 Jahren beträgt 4,2 Prozent. Die Abschläge fallen gemäß dem Entwurf unter den Deckel. Die bisherige SchwerarbeiterInnen-Reglung ist für Männer irrelevant, da die Voraussetzungen für die neue SchwerarbeiterInnen-Regelung wesentlich günstiger sind als für die alte.