Das Dritte Eisenbahnpaket
Bahnpaket: Wettbewerb im grenzüberschreitenden Personenverkehr 2010, mehr Rechte für Fahrgäste
In Zweiter Lesung hat das EP heute
über das Dritte Eisenbahnpaket abgestimmt. Die Abgeordneten plädieren darin etwa
für eine Öffnung der Netze für den grenzüberschreitenden Personenverkehr bis
2010. Auch eine Stärkung der Fahrgastrechte sowie eine einheitliche
Zertifizierung der Lokführer sind vorgesehen.
Da das EP heute zahlreiche Änderungen an den Gemeinsamen Standpunkten des
Ministerrats angenommen hat, dürfte ein Vermittlungsverfahren zwischen EP und
Rat unausweichlich sein.
Entwicklung der Eisenbahnunternehmen (Bericht Georg Jarzembowski, CDU)
Das EP hat sich dafür ausgesprochen, die Netze für den grenzüberschreitenden
Personenverkehr bis 2010 zu öffnen. Das Recht auf Zugang zur Infrastruktur der
Mitgliedstaaten, in denen der Anteil des grenzüberschreitenden Personenverkehrs
auf der Schiene mehr als die Hälfte des Personenverkehrumsatzes der
Eisenbahnunternehmen ausmacht, ist spätestens ab dem 1. Januar 2012 zu erteilen.
Im Gegensatz zum Verkehrsausschuss lehnte das EP allerdings eine Öffnung der
Netze für alle weiteren Arten des Personenverkehrs, also auch den
innerstaatlichen Bahnverkehr, ab. Das Plenum folgt damit der Auffassung des
Ministerrates. Der Verkehrsausschuss wollte den innerstaatlichen Bahnverkehr bis
2017 für den Wettbewerb öffnen.
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die Netzöffnung im
grenzüberschreitenden Verkehr unter Hinweis auf geschlossene Konzessionsverträge
bis zu 15 Jahren verweigern bzw. beschränken.
Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Bericht Sterckx, ALDE/ADLE)
Die Abgeordneten weiten den Anwendungsbereich der Verordnung auf alle Fahrgäste
im Eisenbahnbereich aus, so dass diese nicht nur die Fahrgäste im
grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr, sondern auch für Fahrgäste im nationalen
Eisenbahnverkehr gilt. Der Ministerrat wollte die Verordnung lediglich auf den
grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr beschränkt sehen. Berichterstatter Dirk
Sterckx kritisierte, der Vorschlag des Rates sei "so komplex, dass er nicht
realisierbar ist und nur die Anwälte glücklich machen wird". Zudem wären
lediglich 5 % der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr betroffen gewesen.
Das EP votierte dafür, dass die Mitgliedstaaten "unter außergewöhnlichen
Umständen" vorübergehend eine auf höchstens zehn Jahre befristete Ausnahme von
den Bestimmungen der Verordnung gewähren können. Die Abgeordneten argumentieren,
dass die sofortige Einführung einer Erstattungsregelung bei Verspätungen für
alle Züge sowie die Einführung des vorgesehenen Systems für den Verkauf von
Fahrkarten zu zahlreichen Problemen führen und Investitionen erfordern könnte,
die nicht machbar sind.
Mindestentschädigung bei Verspätungen
Die Mindestentschädigung bei Verspätungen beträgt a) 25 % des Preises der
Fahrkarte bei einer Verspätung von 60 Minuten bis 119 Minuten; b) 50 % des
Preises der Fahrkarte ab einer Verspätung von 120 Minuten.
Die Zahlung der Entschädigung erfolgt innerhalb von einem Monat nach Einreichung
des Antrags auf Entschädigung. Es bleibt dem Fahrgast überlassen, ob er die
Entschädigung in Form eines Geldbetrags oder in Form von Gutscheinen und/oder
anderen Leistungen erhalten möchte.
Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität berücksichtigen
Darüber hinaus verpflichtet das EP die Eisenbahnunternehmen und die
Bahnhofsbetreiber darauf, die Bedürfnisse von behinderten Personen und von
Personen mit eingeschränkter Mobilität zu berücksichtigen, etwa bei der
Anschaffung neuer Fahrzeuge, dem Bau neuer Bahnhöfe und dem Umbau oder der
Modernisierung bestehender Bahnhöfe. Zudem haben behinderte Personen oder
Personen mit eingeschränkter Mobilität einen "Anspruch auf Beförderung". Ein
Eisenbahnunternehmen, ein Fahrkartenverkäufer oder ein Reiseveranstalter darf
sich nicht aus Gründen der eingeschränkten Mobilität des Fahrgasts weigern, eine
Buchung zu akzeptieren oder eine Fahrkarte auszustellen. Buchungen und
Fahrkarten werden für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität ohne Aufpreis
angeboten.
Zertifizierung von Triebfahrzeugführern (Bericht Gilles Savary, SPE)
Ziel der Richtlinie ist es, Mindestanforderungen festzulegen, die für die
Qualifikation und damit die Zertifizierung der Lokführer gelten. Die
gegenseitige Anerkennung und die Harmonisierung der Fachkenntnisse ist
unerlässlich für die Schaffung eines europäischen Eisenbahnraums. Die von einem
Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnisse werden von den anderen Mitgliedstaaten
anerkannt.
Im Gegensatz zum Ministerrat möchte das Parlament auch das Zugpersonal, das für
die Sicherheit der Züge mit verantwortlich ist, in den Anwendungsbereich der
Richtlinie einbeziehen. Das Zugpersonal müsse in der Lage sein, bei
außergewöhnlichen Ereignissen das Sicherheitsmanagement professionell und nach
einheitlichen Standards durchzuführen. Dazu gehöre die Evakuierung von Zügen,
die Überprüfung der Bremsen, das Ausreihen schadhafter Wagen, die Tunnelrettung,
die Kommunikation mit dem Lokführer in betrieblichen Abläufen und vieles mehr.
Auch für das Zugpersonal, und nicht nur für Zugführer, müsse es daher eine
gemeinschaftliche Zertifizierung geben.
Hinsichtlich der Frage der Kosten der Ausbildung fügen die Abgeordneten eine
Sicherungsklausel für die von den Eisenbahnunternehmen geleistete Investition
ein. Die Aus- und Weiterbildung eines Lokführers kostet etwa 50 000 Euro.
Verlässt ein Lokführer freiwillig nach weniger als fünf Jahren das
Eisenbahnunternehmen, das seine Ausbildung finanziert hat, muss dass neue
Eisenbahnunternehmen die Kosten dieser Berufsausbildung erstatten - "die Höhe
der Erstattung steht im Verhältnis zu dem Zeitraum der Beschäftigung des
Triebfahrzeugführers in dem Eisenbahnunternehmen oder bei dem
Infrastrukturbetreiber, das/ der die Ausbildung finanziert hat".