Gerichtsentscheidung über Lokführerstreik
Chemnitz/Frankfurt/M. (dpa) - Das
Arbeitsgericht Chemnitz wird an diesem Donnerstag über ein Verbot des von der
Gewerkschaft der Lokführer (GDL) angekündigten bundesweiten Streiks entscheiden.
Dem Gericht liegen Anträge auf einstweilige Verfügungen der Deutschen Bahn vor.
Die GDL will am selben Tag Details ihrer Streik-Planung für Freitag nennen.
Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee (SPD) rief zur Mäßigung in dem harten
Tarifstreit auf und warnte davor, den «Gesprächsfaden abreißen» zu lassen.
Die Bahn unterstrich am Mittwoch, dass sich die beim Gericht eingereichten
Anträge auf alle Bereiche bezögen, also auch auf den Fern- und Güterverkehr. Bis
dahin war nur vom Nahverkehr die Rede gewesen.
GDL-Chef Manfred Schell kritisierte: «Diese Vorgehensweise des Arbeitgebers ist
einfach unerträglich. Statt mit uns zu verhandeln, werden wir schon wieder vor
Gericht gezerrt.» Ein GDL-Sprecher fügte hinzu: «Wir sind guter Dinge, dass das
Gericht zu unseren Gunsten entscheiden wird.» Die Gewerkschaft sei der festen
Überzeugung, dass der Streik rechtmäßig ist.
Der Sprecher erläuterte, es werde eine befristete Arbeitskampfmaßnahme und kein
«24-Stunden-Streik» sein. «Wir wollen ein Zeichen setzen, danach ist der
Arbeitgeber am Zug.» Sollten weitere Aktionen notwendig sein, würden diese
voraussichtlich erst in der kommenden Woche stattfinden. «Wir werden nicht am
Wochenende weiterstreiken», sagte er.
Die Bahn stellt sich auf eine mögliche dreistündige Arbeitsniederlegung ein.
Mehr als 1000 zusätzliche Mitarbeiter sollen eingesetzt werden. Ziel sei es, im
Streikfall fast alle ICE und alle Auto- und Nachtzüge zu fahren. Bei den
Intercity-Zügen ist ein eingeschränkter Verkehr geplant, im Regional- und
S-Bahnverkehr soll rund die Hälfte der Züge eine Grundversorgung bieten.
Ergänzend würden an einigen Bahnhöfen zusätzlich Busse bereitgestellt.
Bahn-Personalvorstand Margret Suckale bekräftigte am Mittwoch das Nein zu den
GDL-Forderungen nach einem eigenen Tarifvertrag und 31 Prozent mehr Geld. «Wir
werden im Interesse unserer vielen anderen Mitarbeiter, die auf eine gerechte
Lohnpolitik vertrauen, hier nicht nachgeben können.» Die tarifrechtliche
Grundsatzfrage habe eine Bedeutung über die Bahn hinaus, ob es in Unternehmen
nur einen Tarifvertrag gebe oder jede Berufsgruppe eigene Gewerkschaften bilden
könne. Suckale erneuerte das Angebot, den bereits gefundenen Tarifvertrag mit
den anderen Gewerkschaften Transnet und GDBA mit einem Einkommensplus von 4,5
Prozent zu übernehmen. Durch bezahlte Mehrarbeit könnten am Ende bis zu zehn
Prozent mehr Geld zusammenkommen.
Mit einer Entscheidung des Chemnitzer Gerichts rechnet die Bahn nach
voraussichtlich mehrstündiger Verhandlung am Donnerstagabend. Als Argumente für
Einstweilige Verfügungen macht sie neben der Tarifeinheit auch eine
Unverhältnismäßigkeit von Streiks geltend. Zudem seien dem Arbeitgeber im
Arbeitskampf die Hände gebunden, da wegen des abgeschlossenen Tarifvertrags mit
Transnet und GDBA Aussperrungen praktisch nicht möglich seien.
Die Anträge in Chemnitz wurden laut Gericht von den Bahntöchtern DB Regio AG, DB
RegioNetz Verkehrs GmbH sowie dem Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und
Verkehrsdienstleister gestellt. In Chemnitz sei noch ein Hauptsacheverfahren aus
dem Sommer anhängig, sagte der Gerichtssprecher. Damals hatte das Gericht seine
Zuständigkeit bejaht und in zwei Eilverfahren Streiks bei der DB Regio AG und
der DB RegioNetz Verkehrs GmbH verboten. Bei den neuen Anträgen habe sich in der
Sache nichts geändert. Die Bahn begründe ihre Anträge erneut mit der
Tarifeinheit, die sie durch die GDL-Forderungen in Gefahr sieht.
Um dem Konzern juristische Schritte zu erschweren, hatte die GDL sogenannte
Schutzschriften an 121 Arbeitsgerichte geschickt. Darin legt sie dar, dass der
geplante Streik «tarif- und arbeitskampfrechtlich zulässig» sei. Dies soll es
Gerichten erschweren, eine Entscheidung ohne eine vorherige Verhandlung zu
treffen. Zudem zielte die GDL mit der Ankündigung des Streiks vier Tage im
Voraus darauf, das Argument einer Eilbedürftigkeit zu entkräften.